{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_428-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-11-07","aktenzeichen":"2 StR 428/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 428/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2001\n\ngemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 20. März 2001\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der\n\ngefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist und\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe von fünf Jahren sowie im\n\nGesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\n\nJahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des\n\nAngeklagten mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat\n\nin dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es\n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Totschlags\n\nzum Nachteil des Zeugen H. begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken, weil unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht\n\nausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte vom - unbeendeten - Tö-\n\ntungsversuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.\n\nDer Tatrichter hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer nach dem Set-\n\nzen der drei Stiche in den Oberbauch seines Opfers davon ausging 'daß es für\n\neinen möglichen Eintritt des Todes beim Zeugen H. keines weiteren Han-\n\ndelns mehr bedürfe' (UA S. 16). Danach war der Tötungsversuch beendet.\n\nNicht bedacht hat die Schwurgerichtskammer, daß nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofes aber auch dann ein unbeendeter Versuch in Betracht\n\nkommt, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar zunächst\n\nfür möglich hält, unmittelbar darauf aber, sei es auch in Verkennung der tat-\n\nsächlich eingetretenen Gefährdung, zu der Annahme gelangt, sein bisheriges\n\nTun könne den Erfolg nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbe-\n\nstehenden Handlungsmöglichkeiten absieht (BGHSt 36, 224; BGHR StGB § 24\n\nI 1 Versuch, unbeendeter 24, 25, 27; BGH StV 1995, 462; 1997, 128). Die Fra-\n\nge, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem (strafbaren) beendeten oder\n\n(straflosen) unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann\n\neingehender Erörterung, wenn das angegriffene Opfer nach der letzten Ausfüh-\n\nrungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - zu körperlichen Reaktionen\n\nfähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei\n\nbereits tödlich verletzt. Ein solcher Umstand kann geeignet sein, die Vorstel-\n\nlung des Täters, alles zur Erreichung des gewollten Erfolges getan zu haben,\n\nzu erschüttern (BGH, Beschl. v. 29. August 1995 - 4 StR 474/95).\n\nDas angefochtene Urteil leidet an dem Rechtsfehler, daß es diese\n\nRechtsprechung nicht bedacht hat und deshalb der Frage, ob der Beschwer-\n\ndeführer durch das unmittelbare Nachtatgeschehen zu der Auffassung gelan-\n\ngen konnte, den Zeugen H. doch nicht tödlich verletzt zu haben, nicht\n\nnachgegangen ist, obwohl der festgestellte Sachverhalt dazu drängte. Denn\n\ndas Tatopfer, welches die Stiche erst wesentlich später bemerkte, zeigte kei-\n\nnerlei Verletzungsfolgen. Es versperrte dem Beschwerdeführer, der weiterhin\n\nauf H. hätte einstechen können, was die nachfolgende Verletzung des\n\nZeugen M. belegt, nach wie vor den Weg und ließ sich auch auf eine\n\nkörperliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer ein, wobei Fuß-\n\ntritte ausgetauscht wurden (UA S. 17). Dieses Verhalten des Zeugen H. \n\nund die dann nachfolgende körperliche Auseinandersetzung des Beschwerde-\n\nführers mit H. und dem Zeugen M. führten beim Angeklagten\n\nschließlich zu der Annahme ' daß die beiden Männer zwar nicht im erwarteten\n\nMaße beeinträchtigt waren' , weshalb er sich zur Flucht wandte (UA S. 17). Die-\n\nse Feststellungen lassen es als nahe liegend, jedenfalls aber als möglich er-\n\nscheinen, daß der Beschwerdeführer infolge des Verhaltens des Zeugen H. \n\n nach dem Setzen der drei Stiche nicht mehr davon ausging, diesen tödlich\n\nverletzt zu haben.\n\nDa der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung den Einsatz des\n\nMessers geleugnet hat (UA S. 21, 22), ist nicht zu erwarten, daß eine erneute\n\nHauptverhandlung zu Erkenntnissen bezüglich seines Vorstellungsbildes über\n\ndie Folgen der Messerstiche führen wird. Deshalb kann der Senat in entspre-\n\nchender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO sowie des Zweifelsgrundsatzes in\n\nder Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch insoweit von versuchtem\n\nTotschlag in gefährliche Körperverletzung abändern. § 265 StPO steht nicht\n\nentgegen, da sich der Beschwerdeführer ersichtlich nicht anders verteidigen\n\nwürde und könnte, als bisher. Nicht auszuschließen ist aber, daß die Recht s-\n\nfolge für den Beschwerdeführer günstiger ausgefallen wäre, wenn der Tatrich-\n\nter von einem Rücktritt vom unbeendeten Versuch ausgegangen wäre. Die\n\nEinzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe kann deshalb keinen Bestand ha-\n\nben. Ebenso verhält es sich mit der Gesamtfreiheitsstrafe.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Die für die gefährliche Körperverletzung\n\nzum Nachteil des Zeugen M. verhängte Einzelstrafe von acht Monaten\n\nwird hier von der Teilaufhebung nicht berührt.\n\nDer neue Tatrichter wird allerdings die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1\n\nund 2 StGB einer erneuten Überprüfung zu unterziehen haben. Einer Anord-\n\nnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt würde nicht entgegenste-\n\nhen, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;\n\nseit BGHSt 37, 5 f. st. Rspr.). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch\n\nnicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 ff.).\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_428-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/2-str-428-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_428-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_428-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/2-str-428-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_428-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:35:25.117225+00:00"}}