{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_417-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-11-07","aktenzeichen":"2 StR 417/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 417/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen falscher Verdächtigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mainz vom 29. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - nach Abtrennung und Ausset-\n\nzung des Verfahrens wegen Vergewaltigung - wegen falscher Verdächtigung\n\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte\n\nRevision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts behauptete der Ange-\n\nklagte anläßlich einer polizeilichen Vernehmung im Mai 2000 wider besseres\n\nWissen, ein früherer Lebensgefährte der Zeugin R. habe deren (1967 gebore-\n\nne) Tochter A.R. \"als Kind sexuell mißbraucht\". Dem Angeklagten war dabei\n\nklar, daß gegen den von ihm verdächtigten Zeugen M. ein Ermittlungsverfahren\n\neingeleitet werden würde. Dies wollte er auch; Zweck seines Vorgehens war\n\ndabei, die Zeugin R., die sich von ihm getrennt und ihn der Vergewaltigung be-\n\nschuldigt hatte, seelisch zu treffen.\n\n2. Diese Feststellungen reichen zur Verurteilung wegen falscher Ver-\n\ndächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB nicht aus. Hiernach muß der Täter einen\n\nanderen einer rechtswidrigen Tat verdächtigen. Die verleumderische Behaup-\n\ntung einer Straftat in der Absicht, gegen eine andere Person ein behördliches\n\nVerfahren herbeizuführen, erfüllt den objektiven Tatbestand des § 164 Abs. 1\n\nStGB daher nicht, wenn schon nach dem Inhalt der verdächtigenden Äußerung\n\nselbst ausgeschlossen ist, daß diese zu der beabsichtigten behördlichen Re-\n\naktion führen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es schon nach dem vom\n\nTäter dargestellten Sachverhalt an einer Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt\n\nund daher ein hinreichender Anfangsverdacht nicht gegeben ist (vgl. RGSt 21,\n\n101, 103 f.; OLG Köln JR 1955, 273; OLG Brandenburg NJW 1997, 141, 142;\n\nOLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 37 f.; Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 15 zu § 164;\n\nTröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 5 zu § 164; Lenckner \n\nin Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. Aufl. Rdn. 10 zu § 164, jeweils m.w.N.).\n\nDiese Anforderungen hat das Landgericht hier erkennbar nicht bedacht.\n\nFeststellungen dazu, welcher Straftat der Angeklagte den Zeugen M. verdäch-\n\ntigt hat, enthält das angefochtene Urteil nicht. Handelte es sich um eine Tat\n\ndes sexuellen Mißbrauchs von Kindern im Sinne von § 176 aF StGB, so mußte\n\ndiese angebliche Tat zu Lasten der 1967 geborenen Zeugin A.R. spätestens im\n\nJahr 1981 begangen worden sein; sie wäre daher zum Zeitpunkt der Verdäch-\n\ntigung verjährt gewesen. Ob der Äußerung des Angeklagten diese Tatsachen\n\noder die Behauptung einer anderen, möglicherweise unverjährten Straftat des\n\nVerdächtigten zu entnehmen waren, ergibt sich aus dem Urteil nicht; offen\n\nbleibt schon, ob es sich bei den Feststellungen zum Inhalt der Verdächtigung\n\n(UA S. 10) um eine wörtliche oder inhaltlich erschöpfende Wiedergabe des\n\nÄußerungsinhalts oder um eine wertende Zusammenfassung des Landgerichts\n\nhandelt. Weiterhin fehlen Feststellungen darüber, wie die Anschuldigung von\n\nden Strafverfolgungsbehörden ausgelegt wurde, ob die Frage einer möglichen\n\nVerjährung bedacht wurde und ob und in welcher Form der Verdächtigte durch\n\nErmittlungen belastet wurde. Insoweit könnte eine fehlerhafte Sachbehandlung\n\n- etwa die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Durchführung von\n\nBeschuldigten- und Zeugenvernehmungen trotz offensichtlichen Verjährungs-\n\neintritts - den Angeklagten nicht belasten (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 15 zu\n\n§ 164). Der Senat kann auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht be-\n\nurteilen, ob die Verdächtigung nach ihrem konkreten Inhalt hinreichenden An-\n\nlaß zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verdächtigten bot.\n\n3. Der Senat sieht Anlaß zu dem Hinweis, daß abwertende, persönlich\n\ngefärbte Ausführungen zur Persönlichkeit des Angeklagten in den Urteilsgrün-\n\nden unterbleiben sollten. Sie gefährden den Bestand des Urteils, wenn sie wie\n\nhier die Annahme nahelegen, der Tatrichter habe sich bei der Bemessung ei-\n\nner ungewöhnlich hohen Strafe nicht allein von sachlichen Erwägungen leiten\n\nlassen. So lagen etwa abwertende Ausführungen wie die, der Angeklagte sei\n\n\"ein in jeder Hinsicht gescheiterter Mensch, ein Niemand\" (UA S. 18 f.) und \"ein\n\nim sozialen Sinne höchst lästiger Mensch\" und ironisierende Erwägungen wie\n\ndie, er habe in der Hauptverhandlung eine \"normal sterblichen Menschen weit\n\nüberlegene Eloquenz\" gezeigt, ersichtlich außerhalb dessen, was zur Erörte-\n\nrung der Schuldfähigkeit sachgerecht und geboten war.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_417-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/2-str-417-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_417-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_417-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-07/2-str-417-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_417-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:35:33.043320+00:00"}}