{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_416-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-01-30","aktenzeichen":"2 StR 416/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 416/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n30. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Bode\n\n als Vorsitzender\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Koblenz vom 15. Mai 2001 wird, soweit es die Angeklagte\n\nN. S. betrifft, mit der Maßgabe verworfen,\n\ndaß die von ihr in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im\n\nVerhältnis 1:1 auf die gegen sie verhängte Strafe angerechnet\n\nwird.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Erpressung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur\n\nBewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte\n\nRevision der Staatsanwaltschaft, mit der eine Verurteilung wegen versuchter\n\nschwerer räuberischer Erpressung erstrebt wird.\n\nDas vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, das sich\n\nausschließlich gegen die - rechtsfehlerfreie - Beweiswürdigung wendet, ist of-\n\nfensichtlich unbegründet, führt aber gemäß § 301 StPO zu einer Ergänzung der\n\nUrteilsformel.\n\nAuf die gebotene Prüfung des Urteils auch auf Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil der Angeklagten war die Urteilsformel hinsichtlich des Anrechnungsmaß-\n\nstabs der von der Angeklagten in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung zu\n\nergänzen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muß in der Urteilsformel zum Aus-\n\ndruck kommen. Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in der\n\nSchweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Se-\n\nnat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 StPO den An-\n\nrechnungsmaßstab selbst bestimmt.\n\nBode Detter Otten\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_416-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-30/2-str-416-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_416-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_416-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-30/2-str-416-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_416-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:52:04.666609+00:00"}}