{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_400-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-11-21","aktenzeichen":"2 StR 400/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 400/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 11. Mai 2001 im Schuldspruch dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit\n\nschwerer räuberischer Erpressung, erpresserischem Men-\n\nschenraub und Geiselnahme schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von\n\nsieben Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\n\nund den Vorwegvollzug von drei Jahren der Freiheitsstrafe angeordnet.\n\nDie mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu der\n\naus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Das wei-\n\ntergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:\n\nAls die 18-jährige Nebenklägerin zu ihrem geparkten Pkw zurückkehrte,\n\nhob der Angeklagte ein 20-30 cm großes Metallstück in Form eines rostigen\n\nWinkeleisens auf und folgte ihr. Als sie den Wagen bereits aufgeschlossen und\n\nihre Handtasche hineingelegt hatte, trat er von hinten an sie heran und drückte\n\nihr das Eisen mit der Bemerkung in den Rücken, dies sei ein Überfall. Dem An-\n\ngeklagten ging es zum einen darum, an die Handtasche der Nebenklägerin zu\n\ngelangen, in der er Geld vermutete. Darüber hinaus wollte er sich des Kraft-\n\nfahrzeugs bemächtigen und dachte bereits zu diesem Zeitpunkt daran, die Si-\n\ntuation zu sexuellen Handlungen auszunutzen. Das Winkeleisen wollte er dazu\n\nbenutzen, notfalls den Widerstand der Nebenklägerin zu brechen.\n\nDie Nebenklägerin dachte, ihr werde ein Messer in den Rücken gehal-\n\nten. Der Angeklagte drängte sie auf den Fahrersitz und dann weiter auf die\n\nBeifahrerseite. Er selbst setzte sich auf den Fahrersitz, ließ sich die Fahrzeug-\n\nschlüssel geben und fuhr los. Während der Fahrt fragte er die Nebenklägerin\n\nnach Geld und ob sie ein Handy habe. Als sie anfing zu weinen, forderte er sie\n\nauf, ihn nicht zu nerven, sonst bringe er sie um. Während der Fahrt hielt er das\n\nMetallstück zunächst in der rechten Hand, schließlich legte er es griffbereit im\n\nFahrzeug ab.\n\nAls der Angeklagte erstmals auf einem einsamen Parkplatz anhielt,\n\nmußte sich die Nebenklägerin ausziehen und sollte ihn oral befriedigen. Der\n\nAngeklagte drückte den Kopf der sich sträubenden Nebenklägerin auf seinen\n\nPenis. Es kam zum Oralverkehr bis zum Samenerguß.\n\nDanach setzte der Angeklagte die Fahrt fort mit dem Bemerken, er sei\n\nnoch nicht fertig. Er hielt nunmehr auf einem abgelegenen Feldweg. Er zwang\n\ndie Nebenklägerin, sich auf das Dach des Fahrzeugs zu setzen und manipu-\n\nlierte mit seinen Fingern und der Zunge an ihrer Scheide. Anschließend mußte\n\nsich die Nebenklägerin auf die Motorhaube ihres Fahrzeugs setzen. Dort voll-\n\nzog der Angeklagte ungeschützten Geschlechtsverkehr. Außerdem mußte die\n\nNebenklägerin dem Angeklagten bei diesem Halt ihr Papiergeld (20 DM) aus-\n\nhändigen.\n\nDanach ließ der Angeklagte die Nebenklägerin wieder in ihr Fahrzeug\n\neinsteigen und fuhr mit ihr bis zum Parkplatz eines Einkaufsmarkts. Dort ließ er\n\nsich von der Nebenklägerin auch das Kleingeld aushändigen, damit sie nicht\n\ntelefonieren könne. Bevor sich der Angeklagte entfernte drohte er, er werde\n\nihrer Familie etwas antun, wenn sie zur Polizei gehe.\n\n2. Der Angeklagte hat bei diesem Tatgeschehen keinen räuberischen\n\nAngriff auf Kraftfahrer, sondern eine schwere räuberische Erpressung began-\n\ngen.\n\na) Die Voraussetzungen des § 316 a Abs. 1 StGB sind nicht gegeben.\n\nDer Tatbestand setzt voraus, daß der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer\n\nunter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs erfolgt.\n\nEine solche, die hohe Strafdrohung des § 316 a StGB rechtfertigende Gefah-\n\nrenlage besteht vor allem während des Fahrvorgangs; sie kann auch während\n\neines verkehrsbedingten und im Einzelfall auch während eines sonstigen kurz-\n\nfristigen Halts vorliegen. Sie besteht aber nicht, wenn der Täter, wie hier der\n\nAngeklagte, als er sich des Tatopfers bemächtigte, zu Fuß an ein geparktes\n\nKraftfahrzeug herantritt, um dessen noch auf der Straße stehende Fahrerin zu\n\nberauben oder zu erpressen; auch der Transport eines Tatopfers mit einem\n\nKraftfahrzeug an einen Ort, an dem ein Raub oder eine Erpressung ausgeführt\n\nwerden soll, erfüllt in einem solchen Fall den Tatbestand nicht (BGH, Urt. v.\n\n17. August 2001 - 2 StR 197/01 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall erfolgte der\n\nAngriff auf die Nebenklägerin auf dem Parkplatz, auf dem sie das Fahrzeug\n\nabgestellt hatte, nicht aber während eines Fahrvorgangs oder eines verkehrs-\n\nbedingten Anhaltens.\n\nb) Der Angeklagte hat jedoch eine schwere räuberische Erpressung\n\n(§ 255, § 253, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) begangen, indem er das Tatopfer wäh-\n\nrend der fortwirkenden Bedrohung beim zweiten und dritten Anhalten veran-\n\nlaßte, ihm zunächst das Papiergeld und sodann das Kleingeld auszuhändigen\n\n(UA S. 12, 21). Hierbei hat er das Winkeleisen als gefährliches Werkzeug zur\n\nBedrohung des Tatopfers verwendet. Das Landgericht stellt zutreffend fest,\n\ndaß mit dem Winkeleisen in der Hand des kräftigen Angeklagten lebensgefähr-\n\nliche Verletzungen verursacht werden können. Dementsprechend groß sei\n\nauch der Einschüchterungseffekt gewesen, den sich der Angeklagte bei der Tat\n\ngezielt zunutze gemacht habe (UA S. 20/21). Damit hat der Angeklagte das\n\ngefährliche Werkzeug aber nicht nur bei sich geführt, sondern zur Tatausfüh-\n\nrung verwendet, um sein Tatopfer zu bedrohen und einzuschüchtern.\n\n3. Das Landgericht hat im übrigen den Unrechtsgehalt des Tatgesche-\n\nhens - trotz der Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 StPO\n\nbei der Anklageerhebung - nicht erschöpft.\n\na) Die vom Angeklagten begangene Vergewaltigung erfüllt die Qualifika-\n\ntion des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB und nicht nur - wie das Landgericht annimmt -\n\ndie des Absatzes 3 Nr. 1. Auch insoweit hat der Angeklagte das Winkeleisen\n\nals gefährliches Werkzeug nicht nur bei sich geführt, sondern zur Tat verwen-\n\ndet.\n\nb) Der Angeklagte hat des weiteren einen erpresserischen Menschen-\n\nraub und eine Geiselnahme (§ 239 a, § 239 b StGB) begangen.\n\nEr hat die Nebenklägerin entführt und deren Sorge um ihr Wohl zu einer\n\nErpressung ausgenutzt. Dem Angeklagten ging es von Anfang an auch darum,\n\ndas Geld der Nebenklägerin an sich zu bringen, um Wodka kaufen zu können.\n\nWährend der Entführung hat er die Nebenklägerin zudem mit dem Tod bedroht\n\nund zu den festgestellten sexuellen Handlungen genötigt. Auch insoweit hat\n\nder Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts vorsätzlich gehan-\n\ndelt. Zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht hier\n\nkeine Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität), weil die Geiselnahme nicht allein\n\ndem Zweck diente, durch Bedrohung des Tatopfers eine unrechtmäßige Berei-\n\ncherung zu erlangen, sondern auch dazu, die sexuellen Handlungen zu errei-\n\nchen (vgl. BGHSt 25, 386; BGH, Urt. vom 19. September 2001 - 2 StR 240/01).\n\n4. Alle vier Tatbestände wurden tateinheitlich verwirklicht (§ 52 StGB).\n\n5. § 265 StPO steht der Änderung und Ergänzung des Schuldspruchs\n\nnicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte insoweit nicht erfolgrei-\n\ncher hätte verteidigen können.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch kann auch nach der Änderung des Schuld-\n\nspruchs bestehen bleiben, weil der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier-\n\ndurch nicht geringer geworden ist.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_400-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-21/2-str-400-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_400-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_400-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-21/2-str-400-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_400-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:39:10.203635+00:00"}}