{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_315-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-10-31","aktenzeichen":"2 StR 315/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 315/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n31. Oktober 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verabredung eines Verbrechens u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Erfurt vom 23. Februar 2001 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten in-\n\nsoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskas-\n\nse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu ei-\n\nner Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Von weiteren Tat-\n\nvorwürfen (Diebstahl eines Kennzeichens, Verabredung zu einem Verbrechen\n\nder schweren räuberischen Erpressung) hat es ihn freigesprochen. Die auf die\n\nSachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung\n\ndes Angeklagten wegen Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räu-\n\nberischen Erpressung und greift die Strafzumessung an.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDie Mitangeklagten des Angeklagten überfielen in wechselnder Beteili-\n\ngung im Jahre 2000 mehrere Banken.\n\nR. und B. sowie der gesondert verfolgte E. planten im Juli 2000\n\neinen neuen Überfall. Dafür sollte wie bei den vorherigen Überfällen ein Auto\n\nals Fluchtfahrzeug angemietet werden. Da keiner der bisher Beteiligten über\n\neine gültige ec-Karte verfügte, sprachen sie den Angeklagten an, ob dieser\n\nbereit wäre, mit seiner ec-Karte einen Pkw anzumieten. Dieser willigte ein, wo-\n\nbei er ahnte, wofür das Fahrzeug benötigt wurde. Später wurde ihm dann in\n\ngroben Zügen der geplante Ablauf des Banküberfalls geschildert. Er sollte die\n\nAuslagen für das Anmieten des PKWs sowie einen noch nicht festgelegten\n\nAnteil an der Beute, den er mit E. teilen mußte, erhalten. Den Pkw mietete\n\ner dann am 18. Juli 2000 an. Von den anderen Beteiligten wurde er am Morgen\n\ndes 20. Juli 2000 in die Einzelheiten des für diesen Tag geplanten Überfalls\n\neingeweiht. Danach sollten er und E. auf einem Feldweg warten, während\n\ndie anderen den Überfall ausführen wollten. Er sollte das angemietete Auto, an\n\ndem zwischenzeitlich ein gestohlenes amtliches Kennzeichen angebracht wor-\n\nden war, bei der Flucht steuern. Dabei erfuhr der Angeklagte erstmals, daß die\n\nVolksbank in Ro. überfallen werden sollte. Zusammen mit E. \n\n wartete er dann, wie vereinbart, auf einem Feldweg in der Nähe der Bank,\n\nals die anderen sich dorthin begaben. Diese kehrten aber bald wieder zurück,\n\nda sie zu viele Personen vor der Bank bemerkten. Die Beteiligten trafen sich\n\ndann etwa eine Stunde später, nunmehr war auch der Mitangeklagte A. \n\ndabei, der sich ausdrücklich gegen eine Beteiligung des Angeklagten aus-\n\nsprach, da seiner Meinung nach damit die Gefahr steigen und sein Anteil an\n\nder möglichen Beute sinken würde. Als dann R. , A. und B. sich\n\nerneut zur Bank begaben, wurden sie unmittelbar bei ihrem Eintreffen vor der\n\nBank - bevor sie wie geplant die Mützen über das Gesicht ziehen und A. \n\ndie Waffe an sich nehmen konnte - noch im Auto sitzend festgenommen.\n\n2. Das Landgericht hat eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verab-\n\nredung zu einer schweren räuberischen Erpressung abgelehnt, da dieser nur\n\nals Gehilfe bei der verabredeten Tat, nicht - wie nach § 30 Abs. 2 StGB erfor-\n\nderlich - als Mittäter anzusehen sei.\n\nDies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nEine Verurteilung nach § 30 Abs. 2 StGB (Verabredung zu einem Ver-\n\nbrechen) käme nach der Rechtsprechung (vgl. u. a. BGH NStZ 1993, 137, 138)\n\nund der einhelligen Meinung im Schrifttum (vgl. Roxin in LK 11. Aufl. § 30\n\nRdn. 71 und 72) nur in Betracht, wenn der in Aussicht genommene Tatbeitrag\n\ndes Angeklagten täterschaftliche Qualität erreichen sollte. Wäre seine Mitwir-\n\nkung im Falle der Durchführung des Banküberfalls nur als die eines Gehilfen\n\nzu werten, bleibt er insoweit straffrei. Dies hat das Landgericht zutreffend er-\n\nkannt; seine Würdigung des Geschehens als beabsichtigte Beihilfe leidet auch\n\nnicht unter Rechtsfehlern.\n\nOb ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Be-\n\ntrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt\n\nsind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des ei-\n\ngenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tat-\n\nherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung\n\nund Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen\n\n(BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 13, 14 und 18). Die An-\n\nnahme von Mittäterschaft erfordert nicht zwingend auch eine Mitwirkung am\n\nKerngeschehen. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grund-\n\nlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag\n\naus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschrän-\n\nken kann (vgl. BGHSt 40, 299, 301; BGH NStZ 1995, 120; BGHR StGB § 25\n\nAbs. 2 Mittäter 26 und Tatinteresse 2; BGH NStZ-RR 2000, 327, 328; 2001,\n\n148).\n\nDas Landgericht hat das Beweisergebnis umfassend gewürdigt, es hat\n\nbei der Einordnung der Beteiligung des Angeklagten als \"Beihilfe\" den ihm ein-\n\ngeräumten Beurteilungsspielraum (vgl. BGH StV 1998, 540; NStZ-RR 2000,\n\n366; zuletzt BGH, Urt. vom 26. Juni 2001 - 5 StR 69/01) nicht überschritten.\n\nDaß eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre, macht das\n\ngefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft.\n\nFür eine \"mittäterschaftliche\" Beteiligung des Angeklagten spricht nach\n\nden getroffenen Feststellungen die Art seines Tatbeitrages. Entgegen der Mei-\n\nnung des Landgerichts (UA S. 45) war dieser nicht nur \"von untergeordneter\n\nBedeutung\". Denn das Beschaffen und Fahren des Fluchtfahrzeuges gehört zu\n\nden wesentlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung des\n\ngeplanten Überfalles. Dabei ist nicht allein vom Verhältnis des Tatbeitrages\n\ndes Angeklagten gegenüber dem der anderen Beteiligten auszugehen. Ent-\n\nscheidend ist die Gewichtigkeit des Tatbeitrages für die gesamte Tat.\n\nEs sprechen aber andere gewichtige Gründe gegen eine mittäterschaft-\n\nliche Beteiligung des Angeklagten. Dieser war nicht in die Planung des Bank-\n\nüberfalles einbezogen, er kannte das Tatobjekt und die beabsichtigte Vorge-\n\nhensweise zunächst überhaupt nicht. Bei seiner \"Anwerbung\" traf er auf eine\n\nGruppe von Personen, die bereits mehrfach solche Überfälle nach gleichem\n\nSchema begangen hatten. Bei einem aus diesem Personenkreis stieß seine\n\nEinschaltung sogar auf Ablehnung. Übernehmen sollte er eine Aufgabe, die\n\nbisher ein anderer ausgeführt hatte. Sein Anteil an der Beute war unbestimmt,\n\nein \"eigener Anspruch\" war ihm nicht eingeräumt, erhalten sollte er nur etwas\n\nüber einen anderen Beteiligten, der mit ihm zu \"teilen\" hatte.\n\nWenn das Landgericht vor allem aus diesen Feststellungen schließt,\n\ndaß der Angeklagte \"weder den Willen zur Tatherrschaft hatte, noch die Tat für\n\nseine eigene hielt\", ist dies ein möglicher aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstandender Schluß, der vom Revisionsgericht hinzunehmen ist.\n\nII.\n\nSoweit sich das Rechtsmittel gegen die Strafzumessung wendet, ist es\n\noffensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_315-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/2-str-315-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_315-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_315-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-31/2-str-315-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_315-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:32:25.411973+00:00"}}