{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_311-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-08-22","aktenzeichen":"2 StR 311/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 311/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts am 22. August 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 8. März 2001 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatge-\n\nschehen aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Ausführungen des Urteils zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hal-\n\nten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe am Tattag etwa\n\nab 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr \"20 bis 25 Dosen Bier à 0,5 l\" getrunken (UA S. 19).\n\nBei der gegen 19.00 Uhr begangenen ersten Körperverletzungstat sei die\n\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten daher erheblich vermindert, jedoch nicht\n\naufgehoben gewesen. Für die gegen 1.30 Uhr begangene weitere Körperver-\n\nletzung sowie das Tötungsdelikt hat das Landgericht uneingeschränkte\n\nSchuldfähigkeit angenommen und dies unter anderem auf die Erwägung ge-\n\nstützt, eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zu den genannten Tat-\n\nzeitpunkten sei nicht möglich, da es an Angaben zum Trinkverlauf, zu Trin-\n\nkunterbrechungen und zum Trinkende fehle; die Berechnung einer möglichen\n\nBlutalkoholkonzentration würde sich daher als \"reine Spekulation\" darstellen\n\n(UA S. 37). Angaben zum Körpergewicht und zur Konstitution des Angeklagten,\n\nder von Polizeibeamten um 22.30 Uhr als \"sehr stark alkoholisiert\" beschrieben\n\nwurde (UA S. 42), enthält das Urteil nicht; ebensowenig Feststellungen dar-\n\nüber, ob der Angeklagte nach 19.00 Uhr weiteren Alkohol zu sich nahm.\n\n2. Diese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerfrei. Da das Landgericht den\n\nAngaben des Angeklagten gefolgt ist und festgestellt hat, er habe im Verlauf\n\ndes Tattags bis zu 25 Dosen Bier, also etwa 500 Gramm Alkohol zu sich ge-\n\nnommen, konnte eine hierauf gestützte Berechnung möglicher Blutalkoholkon-\n\nzentrationen nicht von vornherein als \"reine Spekulation\" beiseite gelassen\n\nwerden. Vielmehr hätten - unter Zugrundelegung alternativer Werte für das\n\nResorptionsdefizit und die Abbaugeschwindigkeit (vgl. Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl., Rn. 9 e, 9 g zu § 20 m.w.N.) - die höchstmögliche sowie im Wege ei-\n\nner Kontrollberechnung die geringstmögliche Blutalkoholkonzentration errech-\n\nnet werden müssen, um zum einen die Trinkmengenangaben des Angeklagten\n\nüberprüfen, zum anderen unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe beurteilen\n\nzu können, welcher Beweiswert dem festgestellten Leistungs- und Nachtatver-\n\nhalten des Angeklagten zukommen konnte. Auf den vom Landgericht erwähn-\n\nten genauen Trinkverlauf kam es auf der Grundlage der bisherigen Feststel-\n\nlungen nicht an.\n\nSoweit das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, als Anhalts-\n\npunkte für ein \"nicht zwangsläufiges\" Vorliegen eines schweren Rausches un-\n\nter anderem gewertet hat, daß der Angeklagte sich \"situationsadäquat und\n\nzielgerichtet\" verhalten habe, weil er in der Lage war, das Tatmesser aus der\n\nKüche zur Wohnungstür zu holen, weil er im Krankenhaus den Weg in eine\n\nandere Abteilung allein fand und weil er nach der Tat \"zielgerichtet\" bei einem\n\nZechkumpan Unterschlupf suchte (UA S. 20, 41), begegnet dies im Hinblick auf\n\ndie geringe Aussagefähigkeit dieser Kriterien bei dem alkoholabhängigen und\n\nin hohem Maß rauschgewöhnten Angeklagten Bedenken. Zwar sprechen die\n\nsonstigen vom Landgericht festgestellten Umstände im Verhalten des Ange-\n\nklagten vor und nach den Taten erheblich für die Annahme zumindest einge-\n\nschränkt erhaltener Steuerungsfähigkeit; gleichwohl machte ihre Feststellung\n\neine vom Revisionsgericht überprüfbare Auseinandersetzung mit der mögli-\n\ncherweise vorliegenden Blutalkoholkonzentration nicht entbehrlich. Ein Beru-\n\nhen des Urteils auf dem Rechtsfehler kann nicht ausgeschlossen werden, so\n\ndaß das Urteil aufzuheben war. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äu-\n\nßeren Tathergang können aufrechterhalten werden.\n\n3. Der neue Tatrichter wird, sollte er auf der Grundlage neuer Feststel-\n\nlungen zu den Trinkmengen, zur Blutalkoholkonzentration sowie zu deren\n\nAuswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu der Annahme\n\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit gelangen, die Trinkgewöhnung und die\n\nErfahrungen des Angeklagten insbesondere aus vorangegangenen Verurtei-\n\nlungen im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum bei der Ermes-\n\nsensentscheidung nach § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen\n\nhaben.\n\n4. Der Senat weist darauf hin, daß die vom Landgericht zur Begründung\n\nder Maßregelanordnung ausgeführte, auf das Gutachten des Sachverständigen\n\ngestützte Erwägung, eine Erfolgsaussicht der Unterbringung nach § 64 StGB\n\nsei \"nicht von vornherein zu verneinen\" und die Voraussetzungen des § 64\n\nStGB \"daher\" gegeben (UA S. 51 f.), rechtlichen Bedenken begegnet. § 64\n\nAbs. 2 StGB verlangt die Feststellung einer hinreichend konkreten Aussicht\n\neines Behandlungserfolges; dies wird der neue Tatrichter zu beachten haben.\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_311-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-22/2-str-311-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_311-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_311-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-22/2-str-311-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_311-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:21:32.273792+00:00"}}