{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_290-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-07-25","aktenzeichen":"2 StR 290/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 290/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht\n geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts am 25. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 22. Januar 2001 in den Fällen II 8 und 9\n\nder Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben und die\n\nSache insoweit an das Amtsgericht - Schöffengericht - Fried-\n\nberg verwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen elf Taten unter Einbezie-\n\nhung von Einzelstrafen einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon sechs Jahren verurteilt, die Einziehung verschiedener Gegenstände ange-\n\nordnet und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuerteilung einer Fahrer-\n\nlaubnis bestimmt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er\n\ndie Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus dem\n\nBeschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nIn Bezug auf die Taten II 8 und 9 der Urteilsgründe ist das Verfahren aus\n\nden vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen\n\nbeim Amtsgericht - Schöffengericht - Friedberg rechtshängig geblieben. Das\n\nUrteil hat insoweit keinen Bestand; dies gilt auch für die im Falle II 8 der Ur-\n\nteilsgründe ausgesprochene Einziehung der \"sichergestellten Schußwaffe\n\nnebst Munition\".\n\nDer Senat hat die Sache hinsichtlich der Fälle II 8 und 9 der Urteilsgrün-\n\nde an das Amtsgericht - Schöffengericht - Friedberg verwiesen (vgl. hierzu Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 11. Juni 2001 - 2 StR 183/01 -, vom 22. Oktober 1999 - 2\n\nStR 431/99 und vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95 = BGHR StPO § 4 Verbin-\n\ndung 9). Das Amtsgericht hat, wenn nicht nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren\n\nwird, das Verbot der Schlechterstellung zu beachten.\n\nDer Senat schließt im Hinblick darauf, daß die Einsatzstrafe (Fall II 10\n\nder Urteilsgründe) drei Jahre und sechs Monate beträgt, im Falle II 11 der Ur-\n\nteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt\n\nwurde, weitere Einzelstrafen eine Summe von zwei Jahren und fünf Monaten\n\nergeben sowie zwei Einzelstrafen von jeweils acht Monaten einzubeziehen wa-\n\nren, aus, daß der Tatrichter ohne die in den Fällen II 8 und 9 der Urteilsgründe\n\nverhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr bzw. von vier Monaten zu\n\neiner niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Jahre gelangt wäre. In Über-\n\neinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts (§ 354 Abs. 1 StPO)\n\nhat der Senat es daher bei dieser Gesamtfreiheitsstrafe belassen.\n\nDie vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung im\n\nFalle II 10 der Urteilsgründe (bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nstatt bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln jeweils in nicht gerin-\n\nger Menge) kam nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß der Angeklagte\n\ndurch den Schuldspruch nicht beschwert ist, fehlt es an den erforderlichen\n\nFeststellungen der Eigennützigkeit des Angeklagten. Daß der Tatrichter - bei\n\nentsprechender Beweiswürdigung - zu Eigennutz des Angeklagten hätte ge-\n\nlangen können, berechtigt das Revisionsgericht nicht dazu, diese Feststellun-\n\ngen in eigener Beweiswürdigung selbst zu treffen.\n\nDer Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Verwerfung der Revi-\n\nsion durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. u.a. BGHR\n\nStPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).\n\nDer - gemessen an dem umfassenden Aufhebungsantrag einerseits und\n\nder Bestätigung der Gesamtfreiheitsstrafe durch den Senat andererseits - im\n\nErgebnis unerhebliche Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Ange-\n\nklagten von den Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise\n\nzu entlasten.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_290-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-25/2-str-290-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_290-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_290-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-25/2-str-290-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_290-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:16:42.190386+00:00"}}