{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_285-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-08-08","aktenzeichen":"2 StR 285/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 285/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren des Amtsgerichts Offenbach 111 Js 80645/00\n\n27 Cs wird zu dem Verfahren des Landgerichts Meiningen 521\n\nJs 16958/00 1 KLs verbunden.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Meiningen vom 9. März 2001 wird\n\na) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall II 1 der Ur-\n\nteilsgründe vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten\n\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten der Staatskasse zur Last.\n\nb) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte\n\nwegen Vergewaltigung sowie wegen schweren Raubs in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheits-\n\nberaubung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem\n\nStrafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.\n\nOktober 2000 (Js 18365.0/98) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon fünf Jahren verurteilt wird.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibende Kosten seines\n\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin T. M. im\n\nRevisionsverfahren entstandenen notwenigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und\n\nschweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheits-\n\nberaubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der\n\nGeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom\n\n24. Oktober 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem\n\naus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Für die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs\n\nMonaten war das Landgericht nicht zuständig.\n\nGegen den Angeklagten ist wegen der Tat vom 3. Juni 2000 vom Amts-\n\ngericht Offenbach auf Antrag der Staatsanwaltschaft Darmstadt ein Strafbefehl\n\nerlassen worden. Auf Anregung der Staatsanwaltschaft Darmstadt legte das\n\nAmtsgericht, nachdem der Angeklagte wirksam Einspruch eingelegt hatte, die\n\nVorgänge über die Staatsanwaltschaft Meiningen dem Landgericht Meiningen\n\nmit der Bitte um Verbindung mit dem dort gegen den Angeklagten anhängigen\n\nVerfahren vor. Dem entsprach das Landgericht durch Beschluß vom 5. Februar\n\n2001.\n\nDieser Verbindungsbeschluß war rechtsunwirksam, da er nicht von dem\n\nhierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Dieser Mangel ist gemäß § 6\n\nStPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (BGH NStZ; 1996, 47\n\n= BGHR StPO § 4 Verbindung 9; 2000, 435; NStZ-RR 1996, 232 f.; 1997, 170\n\nf. = BGHR StPO § 4 Verbindung 12; BGH, Beschluß vom 9. Mai 2000 - 4 StR\n\n105/00 jeweils m. w. N.). Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern\n\nauch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der\n\nbeteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (BGHSt 22, 232,\n\n234). Erforderlich war die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Ge-\n\nrichts (§ 4 Abs. 2 StPO), nämlich des Bundesgerichtshofs, da das Amtsgericht\n\nOffenbach und das Landgericht Meiningen zum Bezirk verschiedener Oberlan-\n\ndesgerichte gehören.\n\nDie danach nicht wirksam vorgenommene Verbindung der beiden Ver-\n\nfahren hat der Senat nachgeholt, um die Sache insoweit einer endgültigen Er-\n\nledigung zuzuführen (vgl. NStZ-RR 1997, 170, 171 = BGHR StPO § 4 Verbin-\n\ndung 1).\n\n2. Der Senat hat das Verfahren nunmehr auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Ange-\n\nklagte wegen der Tat vom 3. Juni 2000 (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt\n\nworden ist. Mit der Einstellung entfällt die für diese Tat verhängte Einzelfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Monaten. Entsprechend dem Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf eine Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren erkannt, da auszuschließen ist, daß das Landgericht\n\nohne Berücksichtigung des vorläufig eingestellten Falls eine niedrigere Ge-\n\nsamtstrafe gebildet hätte und eine solche auch nicht mehr schuldangemessen\n\nwäre.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_285-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/2-str-285-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_285-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_285-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/2-str-285-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_285-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:22:57.970460+00:00"}}