{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_276-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-08-29","aktenzeichen":"2 StR 276/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 276/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n29. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Wiesbaden vom 9. Januar 2001 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem\n\nAngeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Vergewaltigung unter\n\nVerwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs\" unter Einbeziehung von\n\nGeldstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und sechs Monaten sowie darüber hinaus wegen tateinheitlich begangener\n\nBeleidigung und Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60\n\nTagessätzen zu je 45,-- DM verurteilt, das Verfahren in einem weiteren Fall\n\neingestellt und den Angeklagten im übrigen freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten ein-\n\ngelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die - wie sich aus der Begründung\n\nergibt - auf den Einzelstrafausspruch hinsichtlich der Vergewaltigung (Einzel-\n\nstrafe zwei Jahre und vier Monate) sowie den Gesamtstrafausspruch be-\n\nschränkt ist. Sie wendet sich mit der Sachrüge insbesondere gegen die An-\n\nnahme eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 5 StGB durch das\n\nLandgericht. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\nII.\n\nDer Angeklagte, der seit ca. 30 Jahren in Deutschland lebt, war von\n\n1974/75 bis November 2000 mit der Nebenklägerin verheiratet. Beide sind tür-\n\nkische Staatsangehörige. In der zunächst harmonischen Ehe kam es ab 1995\n\nzu erheblichen Spannungen, weshalb die Nebenklägerin im August 1998 aus\n\nder ehelichen Wohnung auszog und im Januar 1999 einen Scheidungsantrag\n\nbeim Familiengericht einreichte. Im Juli 1999 kehrte sie auf Drängen der ge-\n\nmeinsamen Söhne in die eheliche Wohnung zurück, bestand aber auf ge-\n\ntrennten Schlafzimmern und vereinbarte mit dem Angeklagten, daß es nicht zu\n\nsexuellen Kontakten kommen solle. Der Angeklagte hielt sich zunächst an die\n\ngetroffene Verabredung. Ab August 1999 ruhte das Scheidungsverfahren vor-\n\nerst, da die Eheleute um eine Aussöhnung bemüht waren.\n\nAm 11. November 1999 erklärte der Angeklagte der Nebenklägerin, daß\n\ner mit ihr \"schlafen\" wolle und sie in das gemeinsame Schlafzimmer zurückkeh-\n\nren solle. Als diese sein Ansinnen ablehnte, hielt er ihr ein ca. 15 cm langes\n\nObstmesser an den Bauch und vollzog gegen ihren Willen den Geschlechts-\n\nverkehr bis zur Ejakulation mit ihr. Nachdem sie etwas später zusammen Kaf-\n\nfee getrunken hatten, ergriff der Angeklagte erneut das Messer, um mit der Ne-\n\nbenklägerin ein weiteres Mal - auch gegen ihren Willen - geschlechtlich zu ver-\n\nkehren, gab sein Vorhaben jedoch freiwillig wieder auf. Anschließend saßen\n\nbeide noch einige Stunden zusammen.\n\nIn der Folgezeit kam es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten.\n\nNachdem der Angeklagte die Nebenklägerin am 31. Dezember 1999 mit dem\n\nKopf gegen die Wand gestoßen und getreten hatte, zog diese endgültig aus\n\nder gemeinsamen Wohnung aus und erstattete Strafanzeige wegen Körper-\n\nverletzung. Der Angeklagte beschimpfte die Nebenklägerin in den folgenden\n\nMonaten mehrfach und drohte ihr, sie umzubringen. Nach dem Scheidungster-\n\nmin im Juli 2000 beruhigte sich die Situation weitgehend. Es kam zu mehreren\n\nTreffen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Nach der Fest-\n\nnahme des Angeklagten bemühte sie sich um seine Freilassung und bat in der\n\nHauptverhandlung mehrfach, daß er keine hohe Strafe erhalten solle, um die\n\nFamilie nicht noch weiter auseinanderzubringen.\n\nIII.\n\nDie Strafkammer, die das Geschehen rechtlich zutreffend als Vergewal-\n\ntigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 StGB gewürdigt hat, hat\n\ndie Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB - ein Jahr bis zehn Jahre\n\nFreiheitsstrafe - entnommen. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung\n\ndes Strafrahmens und die Strafzumessung halten rechtlicher Prüfung stand.\n\n1. Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen wer-\n\nden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßge-\n\nbend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der\n\nTäterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden\n\nFälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens ge-\n\nboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle\n\nUmstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat\n\nund des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst inne-\n\nwohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98;\n\nBGH NStZ 2000, 254; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 5, 6). Da-\n\nbei obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht\n\ner den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgrün-\n\nden beimißt; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar\n\n(BGH, Urt. v. 26. Juni 2001 - 5 StR 151/01; BGH NStZ 1982, 26; BGHR StGB\n\nvor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 8).\n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerfrei zahlreiche gewichtige Strafmilde-\n\nrungsgründe dargelegt. Entgegen der Auffassung der Revision konnte es die\n\nlangjährige eheliche Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklä-\n\ngerin berücksichtigen. Daß es seit zwei Jahren nicht mehr zu sexuellen Kon-\n\ntakten zwischen den Eheleuten gekommen war, hat es nicht übersehen. Nach\n\nden Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte die Nebenklägerin durch die\n\nTat nicht bestrafen oder seine \"Rechte\" demonstrieren, sondern sehnte sich\n\nnach ihrer Zuneigung. Nach der Rückkehr der Nebenklägerin hatte er gehofft,\n\nsie zurückzugewinnen und ein normales Eheleben führen zu können.\n\nDie Kammer hat auch nicht in Frage gestellt, daß für den Angeklagten\n\nals türkischen Staatsangehörigen in Deutschland das deutsche Strafrecht ver-\n\nbindlich ist. Es durfte aber strafmildernd werten, daß der Angeklagte zur Bege-\n\nhung dieser Tat eine geringere Hemmschwelle zu überwinden hatte. Sowohl\n\nder Angeklagte als auch die Nebenklägerin stammen aus einem anderen Kul-\n\nturkreis mit auf dem Islam basierenden Wertvorstellungen und waren trotz ih-\n\nres langen Aufenthalts in Deutschland dem traditionellen Rollenverständnis\n\nverhaftet, bei dem von der Ehefrau Unterordnung und Gehorsam erwartet wird.\n\nSo hatte etwa die Nebenklägerin den Angeklagten zu fragen, wenn sie Besu-\n\nche bei Verwandten oder Bekannten beabsichtigte. Auch die Nebenklägerin\n\nhatte die Vergewaltigung nicht zum Anlaß genommen, aus der Wohnung aus-\n\nzuziehen, wie sie es einige Zeit später nach Mißhandlungen des Angeklagten\n\ntat.\n\nSchließlich konnte die Strafkammer auch aus der Tatsache, daß die Ne-\n\nbenklägerin erst zwei Monate später anläßlich einer Körperverletzung aus der\n\ngemeinsamen Wohnung auszog und erst im Rahmen dieser Strafanzeige eher\n\nbeiläufig auch die Vergewaltigung erwähnt hat, sowie den weiteren Treffen\n\nnach der Trennung den Schluß ziehen, daß sie aus der Vergewaltigung keine\n\nnachhaltigen psychischen oder körperlichen Schäden davongetragen hat.\n\nDas Landgericht hat allerdings bei der Erörterung des minder schweren\n\nFalls die straferschwerenden Gesichtspunkte nicht ausdrücklich erwähnt. Dazu\n\ngehörte hier insbesondere die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177\n\nAbs. 2 StGB. Daß die Kammer die straferschwerenden Umstände übersehen\n\nhaben könnte, ist jedoch auszuschließen. Denn sie hat nicht nur die Tat aus-\n\nführlich geschildert und rechtlich zutreffend als Vergewaltigung unter Verwen-\n\ndung eines gefährlichen Werkzeugs nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,\n\nAbs. 4 Nr. 1 StGB eingeordnet, sondern die erschwerenden Umstände bei der\n\nkonkreten Strafzumessung ausdrücklich erörtert, so daß ihr diese Gesichts-\n\npunkte auch zuvor bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht entgangen sein\n\nkönnen. Aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich vielmehr, daß\n\nder Kammer trotz der straferschwerenden Umstände die Anwendung des Nor-\n\nmalstrafrahmens des § 177 Abs. 4 StGB (mit einer Mindeststrafe fünf Jahren\n\nFreiheitsstrafe) wegen des überragenden Gewichts der Strafmilderungsgründe\n\nunangemessen hart erschien.\n\nZutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß der Tatrichter,\n\nsoweit er im Fall der Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 177\n\nAbs. 4 StGB einen minder schweren Fall nach Absatz 5 annehmen will, dann,\n\nwenn zugleich ein Regelbeispiel nach Absatz 2 gegeben ist, berücksichtigen\n\nmuß, daß Absatz 2 einen schärferen Strafrahmen als Absatz 5 2. Halbsatz vor-\n\nsieht. Kommt er daher zum Strafrahmen des Absatzes 5, so hat er die Unter-\n\ngrenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten, wenn dieser Strafrahmen ohne\n\ndas Vorliegen der Qualifikation nach Absatz 4 gegeben wäre, da nur so Wer-\n\ntungswidersprüche vermieden werden können (BGH NStZ 2000, 419; BGH,\n\nUrt. v. 16. August 2000 - 2 StR 159/00; BGH, Urt. v. 11. Juli 2001 - 3 StR\n\n214/01).\n\nDaß das Landgericht sich damit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt\n\nhat, gefährdet den Bestand des Urteils hier nicht. Denn das Vorliegen eines\n\nRegelbeispiels nach Absatz 2 schließt die Annahme einer Strafrahmenunter-\n\ngrenze von einem Jahr nach Abs. 5 2. Halbsatz nicht grundsätzlich aus, viel-\n\nmehr können gewichtige schuldmindernde Umstände auch die Abweichung von\n\nder in Absatz 2 vorgesehenen Strafuntergrenze rechtfertigen. Eine solche\n\nSachverhaltsgestaltung hat das Landgericht hier ersichtlich angenommen. Es\n\nhat gerade auch Gesichtspunkte angeführt, die die Verwirklichung des Regel-\n\nbeispiels nach Absatz 2 als minder schwer erscheinen lassen und ausdrücklich\n\nausgeführt, daß trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2\n\nStGB es die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe nicht für gerechtfertigt\n\nhalte, da \"der Tat ... im Verhältnis zu anderen Fällen der Vergewaltigung kein\n\nderart hoher Stellenwert\" zukomme (UA S. 29 3. Absatz). Diese Wertung des\n\nTatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nDie Strafzumessung weist auch im übrigen keinen Rechtsfehler auf. Das\n\nLandgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Vergewaltigung alle\n\nwesentlichen belastenden und entlastenden Gesichtspunkte ausführlich abge-\n\nwogen. Die Strafe unterscheidet sich auch von den in vergleichbaren Fällen\n\nüblicherweise verhängten Strafen nicht so erheblich, daß der mit ihr verfolgte\n\nZweck des Schutzes der Rechtsordnung durch gerechten Schuldausgleich\n\nnicht mehr erreicht werden könnte.\n\nDie von der Revision vorgetragenen weiteren straferschwerenden Ge-\n\nsichtspunkte sind urteilsfremd und können im Revisionsverfahren keine Be-\n\nrücksichtigung finden.\n\n3. Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprü-\n\nfung des Urteils aufgrund der nach § 301 StPO auch zugunsten des Ange-\n\nklagten wirkenden Revision der Staatsanwaltschaft nicht ergeben.\n\nJähnke\n\nDetter\n\nBode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_276-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-29/2-str-276-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_276-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_276-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-29/2-str-276-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_276-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:23:14.656697+00:00"}}