{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_273-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-12-05","aktenzeichen":"2 StR 273/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 273/01 \n\nURTEIL\n\nvom\n\n5. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKöln vom 13. Februar 2001 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men-\n\nschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und Körperverletzung zu\n\neiner Einzelstrafe von drei Jahren und unter Einbeziehung einer zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr vier Monate aus einer Verur-\n\nteilung des Landgerichts Köln vom 22. Februar 2000 zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen\n\nihn wegen eines weiteren erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit\n\nschwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung eine\n\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Dagegen wendet sich die auf den\n\nStrafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrü-\n\nge und der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen brachte der Angeklagte - im zweiten Fall\n\ngemeinsam mit den Mitangeklagten - am 31. März 1999 und am 23. Juni 2000\n\ndas Tatopfer, einen eher zurückhaltenden und ängstlichen jungen Mann, je-\n\nweils über 12 Stunden in seine Gewalt, nötigte ihn zu Chauffeurdiensten und\n\n- um an das Geld des Tatopfers zu kommen - zwang diesen mit Drohungen und\n\nSchlägen, sein Bargeld herauszugeben und am Geldautomaten und vom Spar-\n\nbuch Geld abzuheben (Fall II.1) bzw. die Abhebung durch die Täter zu dulden\n\n(Fall II.2). Im ersten Fall wurden 6.500,-- DM, im zweiten Fall 2.000,-- DM er-\n\nlangt. Der Versuch, weitere 20.000,-- DM vom Konto des Tatopfers abzuheben,\n\nmißlang.\n\nDie Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, das für beide Taten\n\neinen minder schweren Fall des erpresserischen Menschenraubs (im Fall II.2\n\nauch der schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperver-\n\nletzung) bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nerkennen.\n\nZu erörtern ist lediglich folgendes:\n\nSoweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Landgericht die ihn\n\ntreffenden ausländerrechtlichen Folgen nicht erörtert hat, läßt er außer acht,\n\ndaß nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe im Urteil anzugeben sind\n\nund aus dem Schweigen der Urteilsgründe regelmäßig nicht gefolgert werden\n\nkann, daß für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsame Umstände\n\nübersehen wurden. Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel kei-\n\nne bestimmenden Strafzumessungsgründe. Nur besondere Umstände können\n\nim Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH NStZ-RR 2000, 297;\n\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldaus-\n\ngleich 37; BGH NStZ 1997, 77; 1996, 595). Dies gilt auch dann, wenn ein\n\nzwingender Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 1 AuslG in Betracht kommt. Ist\n\ndie Ausweisung nicht zwingend geboten, ist ohnehin davon auszugehen, daß\n\ndie Ausländerbehörden etwaige Härten im Rahmen ihres - gerichtlich überprüf-\n\nbaren - Ermessens zu bedenken haben.\n\nDie Urteilsgründe legen bereits nicht nahe, daß die Ausweisung hier als\n\nzwingende Rechtsfolge eingreift. Zwar ist der Angeklagte zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und einer Freiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren verurteilt worden, so daß die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1\n\nAuslG vorliegen. Bei dem Angeklagten, der als türkischer Staatsbürger schon\n\nim Säuglingsalter mit seiner Familie nach Deutschland kam und hier aufwuchs,\n\nist aber grundsätzlich davon auszugehen, daß ihm der besondere Auswei-\n\nsungsschutz nach § 48 Abs. 1 Ziff. 2 AuslG zugute kommt. Nach dieser Vor-\n\nschrift kann ein Ausländer, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt\n\nund als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, nur aus schwerwie-\n\ngenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen wer-\n\nden. Daß die Aufenthaltserlaubnis des Angeklagten - wie von der Revision vor-\n\ngetragen - schon vor der Verurteilung auf drei Monate befristetet war und des-\n\nhalb diese Voraussetzungen bei ihm nicht erfüllt sind, läßt sich den Urteils-\n\ngründen nicht entnehmen. Da die Versagung oder Befristung einer Aufent-\n\nhaltserlaubnis für Personen, die - wie der Angeklagte - nach § 26 Abs. 1 AuslG\n\neinen Anspruch auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ha-\n\nben, zwar nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 AuslG bei strafrechtlichen Verurteilungen\n\nmöglich ist, aber im pflichtgemäßem Ermessen der Ausländerbehörde steht,\n\nmußte sich der Tatrichter mit dieser Möglichkeit trotz der Verurteilungen von\n\neiner Jugendstrafe von sechs Monaten und einer Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr und vier Monaten - jeweils zur Bewährung ausgesetzt - ohne weitere An-\n\nhaltspunkte auch nicht auseinandersetzen.\n\nUnter diesen Umständen kann auch die in diesem Zusammenhang er-\n\nhobene Verfahrensrüge keinen Erfolg haben, weil sich die Aufklärung im Hin-\n\nblick auf eine Befristung der Aufenthaltserlaubnis nicht aufdrängte.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts und der Revisi-\n\non begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, daß sich das Landge-\n\nricht nicht ausdrücklich mit dem Gesamtstrafübel auseinandergesetzt hat.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Nachteil aus-\n\nzugleichen, der sich für einen Angeklagten möglicherweise dadurch ergibt, daß\n\nwegen der Zäsurwirkung früherer Urteile die Bildung einer Gesamtstrafe nicht\n\nmöglich ist und dadurch das Gesamtstrafübel dem Unrechts- und Schuldgehalt\n\nder Taten nicht mehr gerecht wird. Dies wird insbesondere dann in Betracht\n\nkommen, wenn die durch die Zäsurwirkung erzwungene Bildung von mehreren\n\nStrafen statt einer Gesamtstrafe zu einer in ihrer Summe außergewöhnlich ho-\n\nhen Strafe oder zu einer voraussichtlichen Gesamtvollstreckungsdauer führt,\n\ndie diejenige einer lebenslangen Freiheitsstrafe erreicht oder überschreitet\n\n(BGH NStZ 2000, 137 m.w.N.). Bei derartigen Fallgestaltungen hat der\n\nTatrichter in den Urteilsgründen darzulegen, daß er sich seiner Verpflichtung\n\nbewußt ist, ein zu hohes Gesamtstrafübel ausgleichen zu müssen.\n\nEin solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.\n\nEine besonders nachteilige Auswirkung der Zäsur, die vor allem dann\n\neintreten kann, wenn die die Zäsur begründende Strafe nur ganz geringfügig\n\nist, ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die einbezogene Strafe von ei-\n\nnem Jahr vier Monaten aus der Verurteilung des Landgerichts Köln - im Ver-\n\nhältnis zu den in dieser Sache verhängten Freiheitsstrafen - keineswegs ge-\n\nringfügig war und ihrerseits zu einer dem Angeklagten günstigen Gesamtstra-\n\nfenbildung mit der für die erste Tat verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\nführte. Daß die einbezogene Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war, die\n\ndurch die Einbeziehung entfiel, kann dabei außer acht bleiben, da es andern-\n\nfalls aufgrund der neuen Straftat zu einem Bewährungswiderruf gekommen wä-\n\nre. Zwar hinderte diese Gesamtstrafenbildung eine sonst mögliche andere Ge-\n\nsamtstrafenbildung für die in dieser Sache verhängten beiden Freiheitsstrafen.\n\nSelbst wenn dies zu einer dem Angeklagten noch günstigeren Gesamtstrafen-\n\nbildung hätte führen können, begründete dies allein aber keinen auszuglei-\n\nchenden Nachteil. Dies wäre erst dann gegeben, wenn die Summe der tat-\n\nsächlich verhängten Gesamtstrafe und der weiteren Freiheitsstrafe von fünf\n\nJahren für die begangenen Taten nicht mehr als schuldangemessen angese-\n\nhen werden\n\nkönnte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Dabei ist auch zu bedenken, daß\n\nder Angeklagte die zweite Tat trotz der die Zäsur bewirkenden Verurteilung\n\nbegangen hat. Unter diesen Umständen bedurfte es aber auch keiner Erörte-\n\nrung der Schuldangemessenheit des Gesamtstrafübels in den Urteilsgründen.\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_273-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-05/2-str-273-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_273-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_273-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-05/2-str-273-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_273-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:42:14.188102+00:00"}}