{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_267-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-08-17","aktenzeichen":"2 StR 267/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 267/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am\n\n17. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 1. Dezember 2000 im Strafausspruch\n\nüber die Einzelstrafen von vier Jahren und zweimal drei Jahren\n\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch\n\nbleiben die Feststellungen insoweit aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs.\n\n2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie greift jedoch mit\n\nder Verfahrensrüge durch, das Landgericht habe bei der Festsetzung der Ein-\n\nzelstrafen für die Taten 1 (drei Jahre), 3 (vier Jahre) und 4 (drei Jahre) sowie\n\nbei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Mo-\n\nnaten rechtsfehlerhaft die vorliegende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-\n\nrung nicht berücksichtigt.\n\n1. Wie die Revision in zulässiger Weise rügt, erlangte der Angeklagte im\n\nDezember 1995 Kenntnis von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren.\n\nNachdem die Staatsanwaltschaft am 4. März 1997 Anklage zum Amtsgericht\n\n- Schöffengericht - erhoben hatte, erging am 22. Juli 1997 der Eröffnungsbe-\n\nschluß sowie die Terminierung der Hauptverhandlung auf den 4. Dezember\n\n1997. Sie mußte aus vom Angeklagten zu vertretenden Gründen auf den\n\n9. März 1998 verschoben werden. In der Hauptverhandlung erging ein Verwei-\n\nsungsbeschluß nach § 270 Abs. 3 StPO; beim Landgericht gingen die Akten\n\ndaraufhin am 1. April 1998 ein.\n\nZwischen dem 2. April 1998 und dem 18. Mai 2000 blieb die Sache we-\n\ngen Überlastung der zuständigen Strafkammer ohne Verfahrensförderung lie-\n\ngen. Nachdem durch Beschluß des Präsidiums des Landgerichts vom 25. Mai\n\n2000 die Zuständigkeit geändert und der erkennenden Strafkammer übertragen\n\nworden war, fand die Hauptverhandlung ab 26. Juni 2000 statt.\n\nIn dieser Sachbehandlung liegt eine prozeßordnungswidrige, vom Ange-\n\nklagten nicht zu vertretende, sondern allein auf justizinternen Gründen beru-\n\nhende Verfahrensverzögerung von jedenfalls zwei Jahren, welche das Recht\n\ndes Angeklagten auf Verhandlung und Entscheidung seiner Sache binnen an-\n\ngemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 MRK) verletzte. Das Landgericht hätte Art,\n\nAusmaß und Grund der Verzögerung daher im Urteil feststellen und das Maß\n\nder Kompensation bei der Strafzumessung ausdrücklich und konkret bestim-\n\nmen müssen (BVerfG NStZ 1997, 591; BGHSt 45, 308; BGH NJW 1999, 1198\n\nf.; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 61 a zu § 46 m.w.N.). Daran fehlt\n\nes hier. Das Landgericht hat zwar zugunsten des Angeklagten berücksichtigt,\n\ndaß die Taten lange zurückliegen (UA S. 29), den selbständigen Milderungs-\n\ngrund des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 MRK jedoch nicht erwähnt.\n\n2. Der Rechtsfehler erfaßt neben der erkannten Gesamtstrafe auch die\n\nEinzelfreiheitsstrafen von vier Jahren und zweimal drei Jahren; sie waren da-\n\nher aufzuheben. Daß auch die Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen von dem\n\nRechtsfehler betroffen ist, schließt der Senat aus.\n\n3. Die an sich rechtsfehlerfreien Feststellungen zur Strafzumessung\n\nkönnen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird sie um Feststellungen zur\n\nVerfahrensverzögerung zu ergänzen haben.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_267-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-17/2-str-267-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_267-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_267-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-17/2-str-267-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_267-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:22:38.013908+00:00"}}