{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_266-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-08-29","aktenzeichen":"2 StR 266/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO §§ 250, 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Die Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsver- weigerungsrecht nach § 55 StPO umfassend Gebrauch macht, Gründe der Aufklärungspflicht der Verlesung nicht entgegenstehen, alle Verfahrensbetei- ligten mit der Verlesung einverstanden sind und auf die Vernehmung der Ver- hörsperson verzichten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO §§ 250, 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1\n\nDie Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls ist jedenfalls dann\n\nzulässig, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsver-\n\nweigerungsrecht nach § 55 StPO umfassend Gebrauch macht, Gründe der\n\nAufklärungspflicht der Verlesung nicht entgegenstehen, alle Verfahrensbetei-\n\nligten mit der Verlesung einverstanden sind und auf die Vernehmung der Ver-\n\nhörsperson verzichten.\n\nBGH, Beschluß vom 29. August 2001 - 2 StR 266/01 - LG Bonn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 266/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be-\n\nschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 29. August 2001 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Bonn vom 2. November 2000 im Schuld-\n\nspruch wie folgt geändert und klargestellt:\n\nDer Angeklagte C. ist schuldig der gefährlichen Kör-\n\nperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, der ver-\n\nsuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung sowie der unerlaubten Ausübung der\n\ntatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstla-\n\ndekurzwaffe.\n\nDie Angeklagte F. ist schuldig der Beihilfe zur ver-\n\nsuchten räuberischen Erpressung.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte C. hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten C. wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, versuchter schwerer räu-\n\nberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie\n\nwegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer\n\nLänge von nicht mehr als 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Än-\n\nderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nNäher zu erörtern ist lediglich die Rüge eines Verstoßes gegen das Un-\n\nmittelbarkeitsprinzip des § 250 Satz 2 StPO, im übrigen greifen die Verfahrens-\n\nrügen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten\n\nGründen nicht durch.\n\na) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:\n\nDer Zeuge W. , der im Ermittlungs- und Zwischenverfahren mehr-\n\nfach polizeilich und richterlich vernommen worden war, erklärte anläßlich sei-\n\nner Vernehmung in der Hauptverhandlung, daß er die Beantwortung aller an\n\nihn gerichteten Fragen verweigere, weil gegen ihn ein Verfahren wegen des\n\nVerdachts einer uneidlichen Falschaussage anhängig sei. Der weitere Gang\n\nder Beweiserhebung wurde mit allen Verfahrensbeteiligten erörtert; diese ver-\n\nzichteten auf eine Vernehmung des Richters am Amtsgericht B. , der den Zeu-\n\ngen im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, und erklärten ihr Einverständnis\n\nmit der Verlesung der richterlichen und polizeilichen Vernehmungen des Zeu-\n\ngen W. . Daraufhin verkündete die Kammer einen Beschluß, wonach im\n\nEinverständnis aller Verfahrensbeteiligten gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2\n\nSatz 1 StPO die Vernehmung des Zeugen W. durch den Richter am\n\nAmtsgericht B. vom 29. März 2000 sowie durch die Berufsrichter der Kam-\n\nmer vom 16. Juni 2000, darüber hinaus die polizeilichen Vernehmungen des\n\nZeugen W. vom 21. März, 23. März und 7. April 2000 verlesen werden\n\nsollten. Der Beschluß wurde sodann ausgeführt.\n\nDie Revision beanstandet, daß das Landgericht die früheren Angaben\n\ndes Zeugen W. durch Verlesung der Vernehmungsniederschriften in die\n\nHauptverhandlung eingeführt hat. Die Kammer habe die Verlesung zu Unrecht\n\nauf § 251 Abs. 1 Nr. 4 und § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO gestützt, nach dem Un-\n\nmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 Satz 2 StPO sei sie verpflichtet gewesen, die\n\nVernehmungspersonen über den Inhalt der Aussagen zu hören.\n\nb) Ob angesichts des in der Hauptverhandlung erklärten Einverständnis-\n\nses des Angeklagten mit der Verlesung der Protokolle die Grundsätze zur Ver-\n\nwirkung von Verfahrensrügen bei widersprüchlichem Prozeßverhalten in Be-\n\ntracht zu ziehen sind, bedarf keiner Entscheidung, die Rüge ist jedenfalls un-\n\nbegründet. Die Verlesung der richterlichen und polizeilichen Vernehmungs-\n\nprotokolle im Einverständnis aller Beteiligten, nachdem der Zeuge W. sich\n\nauf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen hatte, war nicht\n\nverfahrensfehlerhaft.\n\nEin Verlesungsverbot für die Vernehmungsprotokolle des Zeugen W. \n\n folgt hier nicht schon aus § 252 StPO. Der Fall der Verweigerung der Aus-\n\nkunft nach § 55 StPO, der im Einzelfall der Verweigerung des ganzen Zeugnis-\n\nses gleichkommen kann, ist, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Recht-\n\nsprechung entschieden hat, in § 252 StPO nicht geregelt (BGHSt 17, 245).\n\nAber auch § 250 StPO stand einer Verlesung der Protokolle im vorlie-\n\ngenden Fall nicht entgegen. Danach darf die Aussage eines Zeugen durch ei-\n\nne Protokollverlesung nur ersetzt werden, wenn ein Ausnahmefall des § 251\n\nStPO vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall ist nach § 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2\n\nSatz 1 StPO (im letzteren Fall unter der Voraussetzung, daß der Angeklagte\n\neinen Verteidiger hat) gegeben, wenn die Verlesung im Einverständnis der\n\nVerfahrensbeteiligten erfolgt. Allerdings soll auch bei Einverständnis aller Be-\n\nteiligter - wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat - eine Protokoll-\n\nverlesung dann nicht zulässig sein, wenn sich der Zeuge in der Hauptver-\n\nhandlung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO beruft (so\n\nBGH, Beschluß vom 29. Juni 1976 - 5 StR 209/76 - für einen Fall, bei dem der\n\nZeuge einzelne Fragen nicht beantwortet hatte; BGH, Urt. vom 11. Mai 1982\n\n- 5 StR 92/82 = NStZ 1982, 342; Beschl. vom 27. September 1995 - 4 StR\n\n488/95 = NStZ 1996, 96 auch für den Fall, daß der Zeuge in der Hauptver-\n\nhandlung umfassend vom Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht\n\nund nicht zur Sache ausgesagt hatte). Da der Zeuge in der Hauptverhandlung\n\nerschienen und vernommen worden sei, liege keine Ersetzung seiner Aussage\n\nvor, die Voraussetzungen des § 251 Abs.1 StPO seien daher nicht gegeben\n\n(BGH, Beschl. vom 29. Juni 1976 - 5 StR 209/76; Beschl. vom 27. September\n\n1995 - 4 StR 488/95 aaO). In weiteren Entscheidungen, die sich allerdings auf\n\ndie alte Fassung des § 251 Abs. 2 StPO vor Inkrafttreten des Strafverfah-\n\nrensänderungsgesetzes 1987 beziehen, welche eine Verlesung im Einver-\n\nständnis noch nicht vorsah, hat der Bundesgerichthof auch die Verlesung nich-\n\ntrichterlicher Vernehmungsprotokolle für unzulässig erklärt, weil die Vorausset-\n\nzungen des § 251 Abs. 2 StPO aF nicht gegeben seien. (BGH, Urt. vom\n\n28. Oktober 1975 - 5 StR 407/75; Beschl. vom 5. Dezember 1978 - 5 StR\n\n767/78; Beschl. vom 26. Juli 1983 - 5 StR 310/83; Urt. vom 29. Juni 1983 -\n\n 2 StR 855/82 = NJW 1984, 136; offengelassen im Urteil vom 23. Dezember\n\n1986 - 1 StR 514/86, NStZ 1988, 36 für den Fall der Teilverweigerung, zulässig\n\njedenfalls für sonstige schriftliche Erklärungen).\n\nDer Senat hat Bedenken, ob dieser auch im Schrifttum (Nachweise bei\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 251 Rdn. 10, 2; Diemer in KK\n\nStPO 4. Aufl. § 251 Rdn. 10 a) nicht unumstrittenen Rechtsprechung zu folgen\n\nist. Die Auslegung, nach der ein Ersetzen einer Zeugenaussage dann nicht\n\nvorliege, wenn sich der Zeuge in der Hauptverhandlung lediglich auf sein Aus-\n\nsageverweigerungsrecht berufen und nicht zur Sache ausgesagt hat, ist vom\n\nGesetzeswortlaut nicht zwingend gefordert und in der Sache nicht geboten.\n\nAllerdings kann die Aufklärungspflicht die - nach ständiger Rechtsprechung\n\nzulässige - Vernehmung der polizeilichen oder richterlichen Verhörsperson\n\nstatt der Verlesung der Vernehmungsniederschrift erfordern, so wenn Unklar-\n\nheiten im Protokoll vorliegen, das Aussageverhalten näher zu beleuchten ist\n\noder sonstige Umstände eine ergänzende Nachfrage bei der Vernehmungsper-\n\nson nahelegen. Liegen solche Umstände nicht vor, geht es vielmehr aus-\n\nschließlich um den Aussageinhalt als solchen, wird sich dieser regelmäßig\n\naber am zuverlässigsten durch das Protokoll feststellen lassen. In diesen Fäl-\n\nlen kann es der auch § 250 Satz 2 StPO zugrunde liegende Gedanke best-\n\nmöglicher Sachaufklärung gerade erfordern, von diesem Beweismittel Ge-\n\nbrauch zu machen (so auch Diemer aaO).\n\nDer Senat muß jedoch anhand der vorliegenden Fallgestaltung nicht\n\nentscheiden, ob an der dargelegten Rechtsprechung festzuhalten ist, weil hier\n\nbedeutsame Besonderheiten vorliegen:\n\nSoweit das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen vor dem Ermitt-\n\nlungsrichter verlesen wurde, kommt eine Verletzung der prozessualen Rechte\n\ndes Revisionsführers nicht in Betracht, denn er hatte nicht nur sein Einver-\n\nständnis mit der Verlesung in der Hauptverhandlung erklärt, sondern auch\n\nausdrücklich auf die Vernehmung der Verhörsperson verzichtet. Die weitere\n\nrichterliche Vernehmung des Zeugen war hier durch die Berufsrichter der\n\nKammer im Haftprüfungsverfahren erfolgt. Deren zeugenschaftliche Verneh-\n\nmung hätte aber zu einer nicht gerechtfertigten Verfahrensverzögerung geführt,\n\nweil sie ohne eine Aussetzung des Verfahrens und Neubeginn in geänderter\n\nBesetzung nicht möglich gewesen wäre.\n\nDer Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle nach § 251\n\nAbs. 2 Satz 1 StPO durch das Landgericht stehen die dargelegten, lediglich zu\n\n§ 251 Abs. 2 Satz 1 StPO aF ergangenen Entscheidungen, die sich auf die\n\nFrage der rechtlichen Gleichbehandlung der Aussageverweigerung eines Zeu-\n\ngen nach § 55 StPO mit seiner Unerreichbarkeit beziehen, nicht entgegen. Im\n\nübrigen kann auf ihrer Verlesung nichts beruhen. Der Zeuge hat bei seinen\n\npolizeilichen wie richterlichen Vernehmungen im Kernbereich entsprechend\n\nden Feststellungen ausgesagt. Auf die Konstanz der Aussagen hat das Land-\n\ngericht nicht abgestellt, sondern die Aussagen überhaupt nur herangezogen,\n\nsoweit sie durch weitere Beweismittel bestätigt wurden.\n\nII. Sachrüge\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt lediglich zu der\n\naus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung und Klarstellung des Schuld-\n\nspruchs.\n\na) Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte unterhielt seit einiger Zeit eine Beziehung zu der Mitan-\n\ngeklagten F. , welche in Bo. Mitbetreiberin eines Bordells war. In\n\ndiesem hielt sich auch der Angeklagte regelmäßig auf. Der Zeuge W. , Ei-\n\ngentümer von zwei Wohnungen, die er bevorzugt an Prostituierte vermietete,\n\nsuchte am 21. März 2000 das Bordell auf, um die Mitangeklagte zu einer Woh-\n\nnungsbesichtigung abzuholen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Ange-\n\nklagte im Wohn-/Küchenraum des Bordells, der vom Eingangsbereich durch\n\neinen Vorhang abgetrennt war. Der Angeklagte begab sich zu dem Zeugen\n\nW. in den Eingangsbereich, warf ihm in aggressivem Tonfall vor, er wolle\n\nihm die Frauen wegnehmen, schlug ihm mit der flachen Hand sowie mit einer\n\nHundeleine, die der Geschädigte mit sich führte, ins Gesicht und gab ihm einen\n\nStoß, so daß er zu Fall kam. Nachdem der Angeklagte das Portemonnaie des\n\nZeugen durchsucht und sich die auf dem Fahrzeugschein vermerkte Adresse\n\nnotiert hatte, verlangte er unter bewußter Ausnutzung der Einschüchterung des\n\nGeschädigten durch die vorangegangene Gewalt, er solle bis zum nächsten\n\nTag 5.000 DM zahlen, ansonsten werde er erschossen. In Kenntnis der Situati-\n\non griff die Mitangeklagte F. ein und drohte dem Geschädigten, sie\n\nwerde, falls er zur Polizei gehe, aussagen, er habe sie vergewaltigt. Während\n\ndes gesamten Tatzeitraums hatte sich in Reichweite des Angeklagten - dessen\n\nwaren er und die Mitangeklagte sich auch bewußt gewesen - eine geladene\n\nGaspistole befunden, die zum Schutze der in dem Etablissement arbeitenden\n\nFrauen stets in einem offenen Schubfach der im Wohn-/Küchenraum befindli-\n\nchen Theke lag.\n\n2. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Ange-\n\nklagten C. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253,\n\n255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 22, 23 StGB) nicht.\n\nDie Urteilsausführungen, nach denen sich die Waffe in “Reichweite” des\n\nAngeklagten befunden habe, belegen nicht, daß der Angeklagte die Waffe bei\n\nsich geführt hat. Beisichführen einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a\n\nStGB setzt voraus, daß die Waffe dem Täter \"zur Verfügung steht\", d.h. sich so\n\nin seiner räumlichen Nähe befindet, daß er sich ihrer jederzeit, also ohne nen-\n\nnenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann\n\n(BGHSt 31, 105; 43, 8, 10).\n\nZwar mag bei einer in einem anderen Raum gelagerten Waffe je nach\n\nden tatsächlichen Verhältnissen das Merkmal des Beisichführens unter Um-\n\nständen zu bejahen sein (vgl. auch BGH NStZ 1998, 354; siehe auch BGH, Urt.\n\nvom 21. März 2000 - 1 StR 441/99). Abgesehen davon, daß das Landgericht\n\ndie räumlichen Verhältnisse nur lückenhaft dargestellt hat, insbesondere keine\n\nFeststellungen zur Entfernung des Lagerungsortes der Waffe zum Ort des ei-\n\ngentlichen Tatgeschehens getroffen hat, kommt hier hinzu, daß der Angeklagte\n\nnicht selbst Betreiber des Bordells war und die Waffe dem Schutz der Frauen\n\ndienen sollte, so daß auch eine eigene Sachherrschaft des Angeklagten über\n\ndie Waffe nicht ausreichend dargelegt ist (vgl. auch BGHSt 42, 368, 369).\n\nAuch in subjektiver Hinsicht reichen die Feststellungen des Landgerichts\n\nnicht aus, um das erforderliche aktuelle Bewußtsein des Angeklagten über die\n\nVerfügbarkeit der Waffe zu belegen. Das Landgericht hat dazu lediglich aus-\n\ngeführt, daß sich der Angeklagte der in Griffbereitschaft befindlichen Waffe\n\nbewußt gewesen sei. Dies war aber angesichts des eigentlichen Zwecks der\n\nWaffenlagerung in der Theke nicht selbstverständlich. An die Prüfung und\n\nDarlegung der subjektiven Seite müssen strengere Anforderungen gestellt\n\nwerden, wenn die Umstände nahelegen, daß dem Täter im Moment der Tatbe-\n\ngehung das aktuelle Bewußtsein der Bewaffnung fehlt (vgl. BGH, Urt. vom\n\n21. März 2000 - 1 StR 441/99).\n\nDa nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Verhandlung noch tragfähi-\n\nge Feststellungen für eine versuchte schwere räuberische Erpressung getrof-\n\nfen werden können, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354\n\nAbs. 1 StPO den Schuldspruch selbst geändert.\n\nTrotz der Schuldspruchänderung zugunsten des Angeklagten können\n\ndie Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der Ausspruch über\n\ndie Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Das Landgericht hat einen minder\n\nschweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB verneint und ist nach Milderung\n\ngemäß §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB von einem Strafrahmen von sechs Mo-\n\nnaten bis elf Jahren und drei Monaten ausgegangen. Unter Anwendung des\n\n§ 249 Abs. 1 StGB hätte sich bei entsprechender Vorgehensweise ein\n\nStrafrahmen von drei Monaten bis elf Jahren und drei Monaten ergeben. Hier-\n\nauf beruht der Strafausspruch nicht, da die vom Landgericht konkret zugemes-\n\nsene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erheblich über\n\nder Mindeststrafe liegt. Der Senat schließt aus, daß die geringfügige Änderung\n\nder Strafrahmenuntergrenze zu einer anderen Strafe geführt hätte.\n\n3. Soweit das Landgericht den Angeklagten C. des unerlaubten\n\nBesitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm\n\nLänge für schuldig befunden hat, war der Schuldspruch wie geschehen klarzu-\n\nstellen.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs bezüglich der versuchten räuberi-\n\nschen Erpressung war gemäß § 357 StPO auch auf die Mitangeklagte F. \n\n zu erstrecken, die vom Landgericht der Beihilfe zur versuchten schweren\n\nräuberischen Erpressung für schuldig befunden wurde. Da sich bei der vom\n\nLandgericht vorgenommenen Verneinung eines minder schweren Falles und\n\nder zweifachen Milderung des Strafrahmens aber unter Zugrundelegung des\n\n§ 249 Abs. 1 StGB kein abweichender Strafrahmen ergeben hätte, schließt der\n\nSenat auch hier aus, daß der Ausspruch für diese Einzelstrafe auf dem geän-\n\nderten Schuldspruch beruht.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_266-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-29/2-str-266-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_266-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_266-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-29/2-str-266-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_266-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:22:06.454532+00:00"}}