{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_260-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-11-21","aktenzeichen":"2 StR 260/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§§ 263 a, 266 b StGB 1. Der berechtigte Inhaber einer Scheckkarte, der unter Verwendung der Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld abhebt, ohne zum Ausgleich des erlangten Betrages willens oder in der Lage zu sein, macht sich nicht nach § 263 a StGB strafbar. 2. § 266 b StGB erfaßt auch die mißbräuchliche Verwendung einer Scheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomaten durch den berechtigten Karteninhaber; dies gilt jedoch nicht bei Abhebungen an Automaten des Kreditinstituts, das die Karte selbst ausgegeben hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n§§ 263 a, 266 b StGB\n\n1. Der berechtigte Inhaber einer Scheckkarte, der unter Verwendung\n\nder Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld\n\nabhebt, ohne zum Ausgleich des erlangten Betrages willens oder\n\nin der Lage zu sein, macht sich nicht nach § 263 a StGB strafbar.\n\n2. § 266 b StGB erfaßt auch die mißbräuchliche Verwendung einer\n\nScheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomaten\n\ndurch den berechtigten Karteninhaber; dies gilt jedoch nicht bei\n\nAbhebungen an Automaten des Kreditinstituts, das die Karte\n\nselbst ausgegeben hat.\n\nBGH, Beschl. vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01 - Landgericht\n\nKassel\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 260/01\n\nvom\n\n21. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 21. November 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nKassel vom 6. Juni 2000\n\na) in den Fällen II.4., 10. und 12. aufgehoben; die zugehörigen Fest-\n\nstellungen bleiben jedoch aufrechterhalten,\n\nb) hinsichtlich der übrigen Fälle im Schuldspruch dahin geändert\n\nund klargestellt, daß die Angeklagte der Urkundenfälschung\n\n(II.2.), des Betruges in 10 Fällen (Fälle II.3., 6., 7., 9., 11., 18. bis\n\n22.), davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle\n\nII.3., 6., 7., 18., 20.) und in einem dieser Fälle in weiterer Tatein-\n\nheit mit Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten (Fälle II.13. bis\n\n16.) schuldig ist,\n\nc) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.1., 3., 5., 8. und 13.\n\nbis 17. sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben;\n\ndie zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Verschaffens von falschen\n\namtlichen Ausweisen, Gebrauchmachens einer falschen Urkunde in acht Fäl-\n\nlen, davon in Tateinheit mit Betrug in fünf (tatsächlich sechs) Fällen, Betrugs in\n\nsechs Fällen, Computerbetrugs in zwei Fällen und Mißbrauchs von Scheck-\n\nund Kreditkarten in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision\n\nder Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem\n\naus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbe-\n\ngründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n\nDie Angeklagte verschaffte sich Ende 1999 einen gefälschten Personal-\n\nausweis und eröffnete unter Täuschung über ihre Identität bei vier Kreditinsti-\n\ntuten jeweils ein Konto, wobei sie beabsichtigte, die Konten insbesondere unter\n\nVerwendung der erlangten Kreditkarten, ec-cards und Schecks zu überziehen,\n\nohne die Salden auszugleichen, um sich oder ihrem Freund einen Vermögens-\n\nvorteil zu verschaffen. In der Folgezeit hob sie zumeist unter Einsatz der Kar-\n\nten in mehreren Fällen, u. a. auch an Geldautomaten Geld ab, löste Eu-\n\nroschecks über die Garantiesumme ein und verwendete eine der ec-cards in\n\nGeschäften zur Bezahlung im Lastschriftverfahren, wodurch ein Schaden von\n\ninsgesamt ca. DM 23.000,-- entstand. Zudem erhielt sie unter Täuschung über\n\nihre Identität und Rückzahlungswilligkeit von einer Bank einen Kredit über\n\nDM 20.000,--, der ihr in bar ausgezahlt wurde.\n\nIII.\n\n1. Das Urteil des Landgerichts hält in den Fällen II.10. und 12. rechtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand.\n\nIn diesen Fällen hat die Angeklagte jeweils unter Verwendung der zuvor\n\ndurch Täuschung von der Postbank erlangten ec-card und PIN-Nummer an\n\nGeldautomaten - von im Urteil nicht näher bezeichneten Kreditinstituten - Bar-\n\ngeld abgehoben. Das Landgericht hat die Angeklagte insoweit wegen Compu-\n\nterbetrugs gemäß § 263 a StGB jeweils in Tatmehrheit zu dem bereits bei der\n\nErlangung der ec-card begangenen Betrugs (Fall II.4.) verurteilt.\n\nDies begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken:\n\na) Der Einsatz der ec-card an den Geldautomaten zur Bargeldbeschaf-\n\nfung durch die Angeklagte erfüllt bei der gegebenen Sachlage die Vorausset-\n\nzungen des § 263 a StGB nicht. Der hier allein in Betracht kommende Fall der\n\nunbefugten Verwendung von Daten (§ 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB) liegt nicht vor.\n\nVon § 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB erfaßt werden nach allgemeiner Ansicht\n\nAbhebungen an einem Geldautomaten durch einen Nichtberechtigten, der eine\n\ngefälschte, manipulierte oder mittels verbotener Eigenmacht erlangte Karte\n\nverwendet (vgl. BGHSt 38, 120, 121; OLG Stuttgart NJW 1988, 981, 982;\n\nCramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 a Rdn. 11 m.w.N.; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 a Rdn. 8 a).\n\nNichtberechtigt in diesem Sinne war die Angeklagte jedoch nicht. Sie hat\n\ndie ec-card von der Postbank zur Verwendung erhalten. Berechtigter Kartenin-\n\nhaber ist aber auch derjenige, der die Überlassung der Karte unter Täuschung\n\nüber seine Identität vom Kartenaussteller erlangt hat (BGHR StGB § 266 b\n\nAbs. 1 Konkurrenzen 2; BGH wistra 1993, 183, 184; Tröndle/Fischer aaO § 263\n\na Rdn. 8 a; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 b Rdn.\n\n7).\n\nDer Mißbrauch einer ec-card oder einer Kreditkarte durch einen berech-\n\ntigten Karteninhaber, der - wie hier – Geld am Bankomaten in der Absicht ab-\n\nhebt, einen ihm damit gewährten Kredit nicht zurückzuzahlen, ist hingegen\n\nnicht nach § 263 a StGB strafbar. Denn der berechtigte Karteninhaber handelt\n\nnicht “unbefugt” im Sinne von § 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB.\n\nDie Auslegung des Merkmals der “unbefugten” Datenverwendung ist al-\n\nlerdings nicht unstreitig (vgl. zum Streitstand Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 a\n\nRdn. 41 f. m.w.N.). Nach der gesetzgeberischen Intention ist der Anwendungs-\n\nbereich dieser Tatbestandsalternative durch die Struktur- und Wertgleichheit\n\nmit dem Betrugstatbestand bestimmt. Mit § 263 a StGB sollte die Strafbar-\n\nkeitslücke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, daß der Tatbe-\n\nstand des Betrugs menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die bei\n\ndem Einsatz von EDV-Anlagen fehlen. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit dar-\n\nüberhinaus war nicht beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung,\n\nEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität\n\n[2. WiKG], BTDrucks. 10/318 S. 19; Bericht des Rechtsausschusses,\n\nBTDrucks. 10/5058 S. 30). Dem entspricht eine betrugsnahe oder betrugsspe-\n\nzifische Auslegung, wie sie auch von der überwiegenden Meinung in Literatur\n\nund Rechtsprechung vertreten wird (so schon BGHSt 38, 120 f.; OLG Düssel-\n\ndorf NStZ-RR 1998, 137; Cramer aaO Rdn. 11, 19; Lackner/Kühl, StGB 24.\n\nAufl. § 263 a Rdn. 13; Günther in SK-StGB § 263 a Rdn. 18; Tröndle/Fischer\n\naaO § 263 a Rdn. 8; Bernsau, Der Scheck- und Kreditkartenmißbrauch durch\n\nden berechtigten Karteninhaber S. 167 f.,174). Danach ist nur eine solche\n\nVerwendung von Daten \"unbefugt”, die täuschungsäquivalent ist. Ob allerdings\n\neine Betrugsäquivalenz für die Abhebung von Geld am Geldautomaten mit der\n\nAbhebung am Schalter gegeben ist, ist ebenfalls streitig (bejahend Lack-\n\nner/Kühl aaO § 263 a Rdn. 14; Tiedemann aaO Rdn. 51; Tröndle/Fischer aaO\n\n§ 263 a Rdn. 8 a; ablehnend Günther aaO § 263 a Rdn. 19; Zielinski, Anmer-\n\nkung zu BGHSt 38, 120 in CR 1992, 221 f. - jeweils m.w.N. -). Bejaht wird eine\n\nBetrugsäquivalenz insbesondere mit der Begründung, daß in beiden Fällen von\n\neiner schlüssigen Miterklärung auszugehen sei, daß das Konto gedeckt oder\n\nein gewährter Kredit zurückgezahlt werde. Dabei wird aber zur Begründung der\n\nTäuschungsqualität der Abhebung am Geldautomaten auf einen fiktiven\n\nBankangestellten abgestellt, der die Interessen der Bank umfassend wahrzu-\n\nnehmen hat. Zu Recht wird demgegenüber darauf hingewiesen, daß eine Ver-\n\ngleichbarkeit nur mit einem Schalterangestellten angenommen werden kann,\n\nder sich mit den Fragen befaßt, die auch der Computer prüft (Altenhain JZ\n\n1997, 752, 758). Der Computer prüft aber nicht die Bonität des berechtigten\n\nKarteninhabers, sondern lediglich, ob sich dieser im Rahmen des Verfügungs-\n\nrahmens bewegt.\n\nFür die hier vertretene Auffassung spricht zudem, daß der Gesetzgeber\n\ndurch das 2. WiKG vom 15. Mai 1986 zugleich mit § 263 a StGB auch § 266 b\n\nStGB eingeführt hat. Diese Vorschrift stellt ein auf den berechtigten Kartenin-\n\nhaber beschränktes Sonderdelikt dar (BTDrucks. 10/5058 S. 32), das die ver-\n\ntragswidrige Bargeldbeschaffung mit einer gegenüber §§ 263, 263 a StGB ge-\n\nringeren Strafe bedroht. § 266 b StGB geht daher auch als lex specialis dem\n\nnach der bisherigen Rechtsprechung beim Einsatz einer ec-card als Scheck-\n\nkarte im eigentlichen Sinne verwirklichten § 263 StGB (vgl. BGHSt 24, 386,\n\n388) vor (BGH NStZ 1987, 120; Tröndle/Fischer aaO § 266 b Rdn. 9).\n\nErfaßte man den Mißbrauch der Scheckkarte als Codekarte am Gel d-\n\nautomaten durch ihren berechtigten Inhaber als Computerbetrug nach § 263 a\n\nStGB, führte dies zu erheblichen Wertungswidersprüchen im Hinblick auf die\n\nunterschiedlichen Strafrahmen von § 263 a und § 266 b StGB und die fehlende\n\nVersuchsstrafbarkeit bei § 266 b StGB.\n\nb) Der mißbräuchliche Einsatz der Scheckkarte zur Barabhebung an\n\nGeldautomaten ist bei Benutzung eines Automaten eines dritten Kreditinstituts\n\nnach § 266 b StGB strafbar (OLG Stuttgart NJW 1988, 981, 982; BayObLGSt\n\n1997, 75, 77; Lenckner/Perron aaO § 266 b Rdn. 8; Maurach/Schroeder/\n\nMaiwald, Strafrecht BT 8. Aufl. § 45 IV Rdn. 74; Kindhäuser in NK-StGB § 263\n\na Rdn. 46; aA Gribbohm in LK 11. Aufl. § 266 b Rdn. 10, 11).\n\nAllerdings hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung dieses Tatbestands\n\nden Fall vor Augen, daß der Scheckkarteninhaber unter Verwendung der Karte\n\nund unter Ausnutzung der damit verbundenen Garantiefunktion Waren kauft\n\nund Dienstleistungen in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, daß das Kreditinstitut\n\nseine Rechnungen zu bezahlen hat, er aber zur Erstattung der Auslagen nicht\n\nin der Lage sein wird (BTDrucks. 10/5058 S. 32). Im Wirtschaftsleben wird der\n\nEuroscheck über diese Zwecke hinaus aber auch vielfach zur Bargeldbe-\n\nschaffung, etwa durch Bareinlösungen bei anderen Kreditinstituten verwendet.\n\nAuch diese keineswegs zweckwidrige Verwendung von Euroschecks (vgl.\n\nBGHZ 122, 156 f.) wird vom Tatbestand des § 266 b StGB erfaßt, wenn der\n\nScheckkarteninhaber zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist.\n\nDie Verwendung der ec-card zur Barabhebung am Geldautomaten einer\n\nDrittbank ist damit vergleichbar. Allerdings wird in diesen Fällen die Karte nicht\n\nin ihrer eigentlichen Funktion als Scheckkarte eingesetzt, sondern lediglich als\n\nCodekarte (quasi als “Schlüssel”) zur Abhebung am Automaten verwendet.\n\nDementsprechend folgt auch eine Zahlungsverpflichtung der kartenausgeben-\n\nden Bank gegenüber der Drittbank nicht aus der Garantiefunktion der ec-card.\n\nEine Gleichbehandlung mit der Bareinlösung eines ec-Schecks bei einem an-\n\nderen als dem bezogenen Kreditinstitut ist aber deshalb gerechtfertigt, weil\n\nauch in diesen Fällen das kartenausgebende Institut im Sinne von § 266 b\n\nStGB zu einer Zahlung “veranlaßt” wird. Die Zahlungsverpflichtung des karten-\n\nausgebenden Instituts ergibt sich dabei derzeit aus den “Vereinbarungen für\n\ndas Deutsche ec-Geldautomatensystem” vom 1. Juli 1993, “den Richtlinien für\n\ndas Deutsche ec-Geldautomatensystem” und den “Bedingungen für den ec-\n\nService”. Danach zieht das automatenbetreibende Institut den von seinem\n\nGeldautomaten ausgezahlten Betrag per Lastschrift bei dem kartenausgeben-\n\nden Institut ein, wobei eine Rückgabe der Lastschrift wegen Widerspruchs,\n\nfehlender Deckung oder aus anderen Gründen im Sinne des Abkommens über\n\nden Lastschriftverkehr nicht möglich ist (Gößmann in Schimansky/Bunte/\n\nLwowski, Bankrecht 2. Aufl. § 54 Rdn. 1, 16). Damit erlangt das auszahlende\n\nInstitut durch eine Handlung des Scheckkarteninhabers einen Anspruch ge-\n\ngenüber dem kartenausgebenden Institut, der dem aus einem Garantievertrag\n\njedenfalls vergleichbar ist. Daß ein Garantievertrag im technischen Sinne er-\n\nforderlich ist, läßt sich weder dem Gesetzestext noch dem Gesetzeszweck ent-\n\nnehmen (vgl. auch Baier ZRP 2001, 454 f.).\n\nc) Hingegen werden von § 266 b StGB vertragswidrige Bargeldabhe-\n\nbungen des Berechtigten an einem Geldautomaten des Kreditinstituts, das die\n\nKarte selbst ausgegeben hat, nicht erfaßt (BayObLGSt 1997, 75, 77; Lenck-\n\nner/Perron aaO Rdn. 8; Zielinski aaO S. 227).\n\nDenn der Tatbestand des § 266 b StGB setzt ein Drei-Partner-System\n\nvoraus, in dem der Aussteller der Karte dem Dritten, dessen Leistungen der\n\nInhaber der Karte in Anspruch nimmt, Erfüllung (jedenfalls im weiteren Sinne)\n\ngarantiert (BGHSt 38, 281, 282 ff. zur Kundenkarte; BayObLGSt 1997, 75, 77).\n\nSelbst wenn der Wortlaut der Vorschrift eine Auslegung des Merkmals “zur\n\nZahlung veranlassen” im Sinne einer bloß tatsächlichen Verursachung einer\n\nZahlung nicht zwingend ausschließt (so aber BGHSt 38, 281, 282; anders\n\nRanft NStZ 1993, 185 f.; Otto JZ 1992, 1139 f.), spricht jedenfalls die Gesetz-\n\ngebungsgeschichte gegen eine solche Auslegung und damit gegen die Einbe-\n\nziehung des Zwei-Partner-Systems in den § 266 b StGB. Zwar wird im Bericht\n\ndes Rechtsausschusses zu § 266 b StGB neben dem Drei-Partner-System\n\nauch das Zwei-Partner-System zumindest erläuternd erwähnt. Nach dem Wil-\n\nlen des Gesetzgebers sollte aber § 266 b StGB - wie ausgeführt - die Fälle er-\n\nfassen, in denen der Täter die Karte gebraucht, obwohl er weiß, daß das Kr e-\n\nditinstitut seine Rechnungen zu bezahlen hat (BTDrucks. 10/5058 S. 32). Dies\n\nist im Zwei-Personen-Verhältnis jedoch nicht der Fall, weil dabei keine Zah-\n\nlungsverpflichtung des kartenausgebenden Instituts entsteht. Die Karte wird\n\ninsoweit nicht in ihrer Garantiefunktion (auch nicht im weiteren Sinne) verwen-\n\ndet. Daß der Gesetzgeber gerade auf die durch die Handlung des Karteninha-\n\nbers begründete Zahlungsverpflichtung abgestellt hat, lassen die Ausführun-\n\ngen zum Begriff der Scheckkarte erkennen. Mit der Formulierung “die ihm\n\ndurch die Überlassung einer Scheckkarte ... eingeräumte Möglichkeit, den\n\nAussteller zu einer Zahlung zu veranlassen” sollte gerade auf die Garantie-\n\nfunktion Bezug genommen werden (BTDrucks. 10/5058 S. 32).\n\nEine Ausweitung auf Auszahlungen im Zwei-Partner-System ist auch\n\nvom Zweck der Vorschrift, den der Gesetzgeber in dem Schutz der Funktions-\n\nfähigkeit des Zahlungsverkehrs sieht (vgl. BTDrucks. 10/5058 S. 32), nicht ge-\n\ndeckt (BGHSt 38, 281, 284). Denn bei Abhebungen am Geldautomaten (oder\n\nam Schalter) der Hausbank wird die Karte lediglich zur technischen Erleichte-\n\nrung des Auszahlungsvorgangs verwendet, ohne daß eine Zahlungsverpflich-\n\ntung des Instituts entsteht. Vielmehr hat es das kartenausstellende Kreditinsti-\n\ntut selbst in der Hand, die Bonität ihres Kunden durch geeignete technische\n\nKontrollmaßnahmen zu überprüfen und eine Auszahlung des Geldes bei Be-\n\nnutzung seines Geldautomaten zu verweigern (Zielinski aaO S. 228).\n\nDies führt allerdings dazu, daß der bloße vertragswidrige Einsatz der\n\nKarten an eigenen Geldautomaten des kartenausgebenden Kreditinstituts in\n\nvielen Fällen - da auch eine Bestrafung nach §§ 242, 246 StGB nicht in Be-\n\ntracht kommt, weil das Kreditinstitut das Eigentum an den Geldscheinen an den\n\nberechtigten Kontoinhaber übertragen will (vgl. BGHSt 35, 152, 162 f.) - straf-\n\nlos bleiben wird. Abgesehen davon, daß in Fällen wie dem vorliegenden aber\n\nschon eine Strafbarkeit wegen Betrugs bei der Erlangung der ec-card zu beja-\n\nhen ist, wobei die Abhebungen am Geldautomaten jedenfalls zu einer Vertie-\n\nfung des Betrugsschadens führen, muß es dem Gesetzgeber überlassen blei-\n\nben, etwaige Strafbarkeitslücken zu füllen.\n\n2. Da im Urteil die Kreditinstitute nicht festgestellt worden sind, deren\n\nGeldautomaten die Angeklagte benutzt hat, bedarf es zur Beurteilung einer\n\nStrafbarkeit nach § 266 b StGB weiterer Aufklärung. Die Aufhebung des Urteils\n\nin den Fällen II.10. und 12. - wobei die lediglich ergänzungsbedürftigen Fest-\n\nstellungen aufrechterhalten bleiben können - führt auch zur Aufhebung der\n\n- rechtlich an sich nicht zu beanstandenden - Verurteilung im Fall II. 4. der Ur-\n\nteilsgründe.\n\nInsoweit hat die Angeklagte unter Vorlage des gefälschten Personal-\n\nausweises und Täuschung über ihre Zahlungswilligkeit bei der Postbank die\n\nEröffnung eines Kontos sowie die Übergabe von Schecks und einer Kreditkarte\n\nerreicht. Zudem hat sie - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteils-\n\ngründe ergibt - auch die in den Fällen II.10. und 12. eingesetzte ec-card er-\n\nlangt. Sie ist daher vom Landgericht zu Recht wegen Betrugs in Tateinheit mit\n\nUrkundenfälschung verurteilt worden. Der Betrug war mit der Aushändigung\n\nder Schecks und der ec-card sowie der Kreditkarte an die zahlungsunwillige\n\nAngeklagte vollendet, da dadurch eine konkrete Vermögensgefährdung einge-\n\ntreten ist (vgl. BGHSt 33, 244, 246; BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen\n\n2; BGH bei Dallinger MDR 1953, 21; zur Kreditkarte BGH wistra 1993, 183,\n\n184).\n\nDie Frage, welcher Vermögensschaden durch diesen Betrug eingetreten\n\nist und wie das Verhältnis eines etwa bei den Abhebungen begangenen\n\nScheckkartenmißbrauchs zu dem vorangegangen Betrug zu beurteilen ist,\n\nsteht jedoch im untrennbaren Zusammenhang mit den Fällen 10. und 12.. Dies\n\nergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\na) Sollte der neue Tatrichter aufgrund der zulässigen ergänzenden\n\nFeststellungen dazu kommen, daß die Angeklagte in den Fällen II.10. und 12.\n\n(oder zumindest in einem dieser Fälle) an einem Geldautomaten eines dritten\n\nKreditinstituts Geld abgehoben und sich somit nach § 266 b StGB strafbar ge-\n\nmacht hat, bestünde zwischen dem Betrug bei der Erlangung der Scheckkarte\n\n(Fall II.4.) und dem Mißbrauch der Karte durch deren Einsatz Tateinheit (vgl.\n\nBGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; Tröndle/Fischer aaO § 266 b\n\nRdn. 9; offengelassen BGH wistra 1993, 183, 184; aA Tatmehrheit: Lackner/\n\nKühl aaO § 266 b Rdn. 9; Bernsau aaO S. 133). Ein Zurücktreten des § 266 b\n\nStGB als mitbestrafte Nachtat (so Lenckner/Perron aaO Rdn. 14) scheidet bei\n\ndieser Fallgestaltung aus, da § 266 b StGB über das Vermögen hinaus auch\n\ndie Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs schützt; dieser wird\n\njedoch erst mit der mißbräuchlichen Benutzung der Scheckkarte tangiert (BGH\n\nwistra 1993, 183, 184). Die gegebenenfalls mehrfachen Vergehen des § 266 b\n\nStGB durch den Einsatz der Karte werden durch die jeweils vorliegende Ta-\n\nteinheit mit der bei der Erlangung der Karte begangenen Betrugstat ebenfalls\n\nzur Tateinheit verklammert.\n\nb) Sollte der Tatrichter aufgrund der ergänzenden Feststellungen dazu\n\nkommen, daß die Angeklagte in den Fällen II.10. und 12. an Geldautomaten\n\nder Postbank abgehoben hat, wäre in der Auszahlung des Geldes lediglich die\n\nBeendigung des bereits mit der Kontoeröffnung und Erlangung der ec-card\n\nvollendeten Betrugs zu sehen. Der dadurch bereits eingetretene Schaden wäre\n\nbei einer späteren Auszahlung des Geldes durch die Postbank lediglich vertieft\n\nworden. Mehrere Handlungen während eines Gesamtablaufs, die ebenso wie\n\ndie erste Täuschung nur auf die Herbeiführung des vom Täter von vornherein\n\nins Auge gefaßten endgültigen Erfüllungsschadens gerichtet sind, haben recht-\n\nlich keine selbständige Bedeutung, so daß insoweit nur von einer Betrugstat\n\nauszugehen ist (Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 292; vgl. auch BGHR StGB\n\n§ 263 Abs. 1 Konkurrenzen 9 zum Verhältnis Eingehungs- Erfüllungsbetrug).\n\n3. Hinsichtlich der übrigen Fälle war der Schuldspruch wie aus dem Te-\n\nnor ersichtlich zu ändern.\n\na) Das Verschaffen eines falschen amtlichen Ausweises gemäß § 276\n\nStGB im Fall II.1. stellt hier keine rechtlich selbständige Tat dar. Vielmehr tritt\n\nes hinter der Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen von dem Ausweis\n\n- u.a. im Fall II.2. - als subsidiär zurück (BGHR StGB § 276 Konkurrenzen 1),\n\nso daß der Schuldspruch insoweit entfällt.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die abgeurteilten\n\nFälle II.3., 5., 8. und 13. bis 17. nicht in Tatmehrheit zueinander. Die Ange-\n\nklagte hat sich vielmehr des Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei\n\nrechtlich zusammentreffenden Fällen und mit Mißbrauch von Scheck- und Kre-\n\nditkarten in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht.\n\naa) Im Fall II.3. hat die Angeklagte unter Vorlage des gefälschten Perso-\n\nnalausweises und Täuschung über ihre Zahlungswilligkeit bei der Sparda-Bank\n\nein Konto eröffnet und die Einräumung eines Überziehungskredits erlangt. Sie\n\nist insoweit vom Landgericht wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\nschung verurteilt worden. Da sie bei der Kontoeröffnung vergessen hatte, auch\n\nSchecks und eine ec-card zu beantragen, suchte sie etwa zwei Wochen später\n\nerneut die Sparda-Bank auf. Dabei legte sie gefälschte Gehaltsabrechnungen\n\nvor und erhielt eine ec-card und Euroschecks ausgehändigt (Fall II.5.).\n\nDie Auffassung der Kammer, die damit verwirklichte Urkundenfälschung\n\nstehe zu Fall II.3. in Tatmehrheit, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nVielmehr ist hinsichtlich der abgeurteilten Fälle II.3. und 5. Tateinheit gegeben,\n\nweil die Angeklagte schon bei der Kontoeröffnung beabsichtigt hatte, eine ec-\n\ncard und Euroschecks zu erlangen, um damit Abhebungen tätigen zu können.\n\nDie beiden Urkundenfälschungen in den Fällen II.3. und 5. werden daher durch\n\ndie vorliegende einheitliche Betrugstat, die bereits mit der Täuschung bei der\n\nKontoeröffnung begonnen hat, zu Tateinheit verklammert (vgl. BGHR StGB\n\n§ 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2).\n\nbb) Auch im Fall II.8. ist ein - gegenüber dem bereits mit der Kontoeröff-\n\nnung und Inempfangnahme der ec-card und Schecks begangenen - als selb-\n\nständig zu bewertender Betrug nicht gegeben. Aus dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß die Angeklagte in diesem Fall von dem\n\nbei der Sparda-Bank eröffneten Konto am Schalter einer Filiale der Sparda-\n\nBank die Auszahlung von DM 4.400,-- erreicht hat. Danach lag in der Auszah-\n\nlung aber lediglich die Beendigung des bereits mit der Täuschung bei der\n\nKontoeröffnung begonnen Betrugs.\n\nDabei kann offenbleiben, ob der Betrug schon durch die Einräumung ei-\n\nnes Überziehungskredits vollendet war (ablehnend BGH StV 1989, 199 f. zur\n\nKundenkarte; offengelassen BGHSt 15, 24, 26). Denn jedenfalls lag mit der\n\n- von der Angeklagten von vornherein beabsichtigten - Aushändigung der\n\nSchecks und der ec-card an die zahlungsunwillige Angeklagte ein vollendeter\n\nBetrug vor, da dadurch eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten ist\n\n(BGHSt 33, 244, 246; BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH bei\n\nDallinger MDR 1953, 21; zur Kreditkarte BGH wistra 1993, 183, 184), der durch\n\ndie spätere Auszahlung des Geldes bei der Filiale der Sparda-Bank lediglich\n\nvertieft worden ist.\n\ncc) In den Fällen II.13. bis 16. hat das Landgericht die Angeklagte zu\n\nRecht wegen Mißbrauchs von Scheck- und Kreditkarten gemäß § 266 b StGB\n\nverurteilt. Sie hat insoweit jeweils bei Drittbanken die im Fall II.5. erlangten Eu-\n\nroschecks der Sparda-Bank unter Verwendung der ec-card über die Garantie-\n\nsumme von DM 400,-- eingelöst, wobei sie von Anfang an vor hatte, die anfal-\n\nlenden Belastungen auf ihrem Konto nicht auszugleichen. Für die Strafbarkeit\n\nnach § 266 b StGB kommt es dabei nicht darauf an, ob die Angeklagte durch\n\ndie Einlösung der Schecks den ihr bei der Kontoeröffnung gewährten Überzie-\n\nhungskredit überschritten hat. Die Vorschrift zielt vielmehr gerade auch auf\n\ndiejenigen Fälle ab, in denen der dem Karteninhaber vertraglich vorgegebene\n\nRahmen nicht überschritten wird, er diesen Rahmen aber nicht ausschöpfen\n\ndarf, weil er zur Ausgleichung der aufgelaufenen Schuldsalden am Fälligkeits-\n\ntermin nicht in der Lage sein wird (Ranft JuS 1988, 673, 678).\n\nDie Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II.13. bis 16. ist hingegen\n\nrechtlich zu beanstanden, da die Angeklagte bereits die Aushändigung der\n\nScheckkarte durch eine Betrugstat erlangt hatte. Zwischen der Betrugstat bei\n\nErlangung der Karte und dem Mißbrauch der Karte durch deren Einsatz be-\n\nsteht jedoch Tateinheit (s.o. III. 3)b)aa)). Steht aber danach bei der hier gege-\n\nbenen Sachlage jeder Mißbrauch der Scheckkarte in Tateinheit mit der bei ih-\n\nrer Erlangung begangenen Betrugstat, so verklammert der Betrug auch die\n\nmehrfachen Vergehen nach § 266 b StGB in den Fällen II.13. bis 16. zu Ta-\n\nteinheit.\n\ndd) Hingegen kommt eine Verurteilung nach § 266 b StGB im Fall II.17.\n\nnicht in Betracht. Denn hier hat sich die Angeklagte unter Vorlage von zwei im\n\nFall II.5. erlangten Euroschecks und der ec-card DM 800,-- von der Sparda-\n\nBank, also dem kartenausgebenden Kreditinstitut selbst, auszahlen lassen. Der\n\nvorgelegte Scheck ist insoweit lediglich als Bankscheck anzusehen, mit dem\n\ndie Angeklagte eine Auszahlung vom eigenen Konto begehrt und für den die\n\nGarantiefunktion der Scheckkarte keine Rolle spielt.\n\nAuch insoweit kommt dem bei der Auszahlung verwirklichten Betrug ge-\n\ngenüber der Sparda-Bank keine selbständige Bedeutung zu. Er stellt sich als\n\neine Tat mit Fall II.3./5. dar, da die Angeklagte bereits bei der Kontoeröffnung\n\nbeabsichtigt hat, dieses durch Abhebungen zu überziehen, ohne den Saldo\n\nauszugleichen. Die Abhebung ist daher lediglich als Beendigung des Betrugs\n\nanzusehen (vgl. auch BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2).\n\nc) Hingegen ist die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangenen Be-\n\ntrugs in den Fällen II.18. bis 22. rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat\n\ndie Angeklagte die ec-card im Lastschriftverfahren (sog. POZ-System: Point of\n\nsale ohne Zahlungsgarantie) eingesetzt. Dabei übernimmt die kartenausge-\n\nbende Bank keine Garantie für die Zahlung. Vielmehr erteilt der Karteninhaber\n\ndurch seine Unterschrift lediglich eine Einzugsermächtigung, so daß der Ge-\n\nschäftspartner das Risiko der Nichteinlösung trägt (BGHSt 46, 146, 148, 150).\n\nDer Schaden ist daher in diesen Fällen nicht bei der kartenausgebenden Bank,\n\nsondern bei dem jeweiligen Geschäftspartner, also einem Dritten eingetreten,\n\nso daß eine rechtlich selbständige Tat mit gesondert strafwürdigem Unrecht\n\nvorliegt.\n\nDie Angeklagte hat sich demnach in den Fällen II.9., 11., 19., 21. und\n\n22. des Betruges, in den Fällen II.6., 7., 18. und 20. des Betruges in Tateinheit\n\nmit Urkundenfälschung, im Fall II.2. der Urkundenfälschung und in den Fällen\n\nII.3., 5., 8. und 13. bis 17. e i n e s Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\nschung (in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) und mit Mißbrauch von\n\nScheck- und Kreditkarten (in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen) schul-\n\ndig gemacht.\n\n§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da\n\nauszuschließen ist, daß sich die geständige Angeklagte gegen den Tatvorwurf\n\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in den Fällen\n\nII.1., 3., 5., 8. sowie 13. bis 17. verhängten Einzelstrafen. Da die Aufhebung\n\nder Strafaussprüche lediglich durch die Veränderung der Konkurrenzverhält-\n\nnisse bedingt ist, können die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten\n\nbleiben. Der Senat schließt aus, daß die Höhe der übrigen Einzelstrafen in den\n\nFällen II.2., 6., 7., 9., 11. sowie 18. bis 22. von den Rechtsfehlern beeinflußt ist.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_260-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-21/2-str-260-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266b","ref_norm":"266b","n":22},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_260-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_260-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-21/2-str-260-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_260-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:38:59.767560+00:00"}}