{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_259-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-10-19","aktenzeichen":"2 StR 259/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 211 Abs. 2 Mord aus niedrigen Beweggründen kann auch dann vorliegen, wenn der Täter in dem Bewußtsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen, oder wenn er bewußt seine frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbetei- ligten Opfer abreagiert.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 211 Abs. 2\n\nMord aus niedrigen Beweggründen kann auch dann vorliegen, wenn der Täter in\n\ndem Bewußtsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen,\n\noder wenn er bewußt seine frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbetei-\n\nligten Opfer abreagiert.\n\nBGH, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01 - LG Bonn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 259/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. Oktober 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n17. Oktober 2001 in der Sitzung vom 19. Oktober 2001, an denen teilgenom-\n\nmen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\n als Verteidiger des Angeklagten V. J. ,\nRechtsanwalt in der Verhandlung\n als Verteidiger des Angeklagten W. J. ,\nRechtsanwalt in der Verhandlung\n als Verteidiger des Angeklagten L. ,\n\nJustizhauptsekretärin in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte bei der Verkündung\n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Bonn vom 20. November 2000 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des Totschlags schuldig gespro-\n\nchen und den Angeklagten V. J. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jah-\n\nren, den Angeklagten W. J. zu einer solchen von acht Jahren sowie\n\nden Angeklagten L. zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil der Angeklagten ein-\n\ngelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntreten wird. Mit der Sachrüge wird insbesondere beanstandet, daß die Kammer\n\neine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggrün-\n\nden abgelehnt hat.\n\n \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDie Angeklagten trafen sich am Morgen des 3. Juni 2000 mit dem späte-\n\nren Tatopfer G. im K. in W. , einem Treffpunkt von\n\nArbeits- und Obdachlosen, an dem auch erheblich dem Alkohol zugesprochen\n\nwird. Sie tranken zunächst friedlich gemeinsam Schnaps und Bier. Zur Tatzeit\n\ngegen 13.00 Uhr hatten sie maximal folgende Blutalkoholkonzentrationen:\n\nV. J. 1,83%o, W. J. 2,2%o, L. 1,9%o und G. \n\n2,33%o. Nachdem V. J. sich für kurze Zeit von den anderen entfernt\n\nhatte, begann G. , den die Angeklagten bisher für einen Deutschen ge-\n\nhalten hatten, der aber tatsächlich Pole war, auf Polnisch zu fluchen. Hierüber\n\ngeriet L. dermaßen in Wut, daß er G. zwei Faustschläge in das\n\nGesicht versetzte, worauf dieser sofort zu Boden ging. L. und W. - \n\nJ. traten nun mehrfach gegen den Kopf - vor allem ins Gesicht - des reglos\n\nam Boden liegenden Opfers.\n\nAuslöser dieses Gewaltausbruchs war nach den Feststellungen des\n\nLandgerichts bei dem Angeklagten L. , daß G. sich durch sein\n\npolnisches Fluchen als jemand zu erkennen gegeben hatte, der innerhalb der\n\neigenen rußlanddeutschen, arbeitslosen und Alkohol trinkenden gesellschaftli-\n\nchen Randgruppe zumindest intuitiv als sozial noch tiefer stehend angesehen\n\nwurde. Als Reflex auf das unbefriedigende Erleben seiner eigenen Situation\n\nentlud sich bei ihm in affektiver Art und Weise das aufgestaute Aggressi-\n\nonspotential. W. J. schloß sich der Mißhandlung vor einem ähnlichen\n\npersönlichen Hintergrund angesichts seiner Tendenz zum \"Mitläufer\" an.\n\nNunmehr kam auch V. J. zurück und beteiligte sich in einem\n\nspontanen Ausbruch von Gewaltbereitschaft an den weiteren Mißhandlungen\n\ndes bereits bewußtlosen Opfers, ohne den Anlaß für die Tat zu kennen. Alle\n\ndrei Angeklagten traten mehrere Minuten auf den Hals und den Kopf des Op-\n\nfers ein, wobei sie laut grölten. Nachdem sie kurz innegehalten hatten, hob\n\nL. das Opfer so hoch, daß dessen Kopf nach unten hing, woraufhin die\n\nbeiden Mitangeklagten mit ausholenden Bewegungen in das Gesicht des Op-\n\nfers traten. Hierbei erkannten die Angeklagten die besondere Gefährlichkeit\n\nihres Tuns und nahmen den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf.\n\nNachdem sie erneut innegehalten und das Opfer zu Boden gelassen hatten,\n\ntraten sie weiter auf dessen Kopf und Hals ein, bevor sie schließlich von ihm\n\nabließen. G. erstickte kurze Zeit später an Blut, das ihm infolge der\n\nTritte und angesichts seiner Bewußtlosigkeit in die Luftröhre gelaufen war.\n\nIII.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal der niedri-\n\ngen Beweggründe abgelehnt hat, begegnet hinsichtlich aller Angeklagter\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kammer hat insoweit den Sachver-\n\nhalt nicht erschöpfend gewürdigt, insbesondere nicht erörtert, welche Motive\n\nbei den Angeklagten zum Zeitpunkt der mit Tötungsvorsatz ausgeführten\n\nHandlungen vorgelegen haben.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tö-\n\ntungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf\n\ntiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall\n\nist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der\n\nTat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt\n\n(BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23 und\n\n39). Bei einer Tötung aus Wut oder Verärgerung kommt es darauf an, ob diese\n\nAntriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGHR\n\nStGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23; BGH StV 1987, 150, 151; Jähn-\n\nke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 31).\n\n1. Hinsichtlich des Angeklagten L. geht die Kammer zwar zu\n\nRecht davon aus, daß hinreichende Anhaltspunkte für Ausländerhaß als Ta t-\n\nmotiv nicht vorliegen. Eine verfestigte, zumindest gegen Menschen polnischer\n\nHerkunft gerichtete, ausländerfeindliche Einstellung des Angeklagten läßt sich\n\n- entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - den Urteilsfeststellungen\n\ninsgesamt nicht entnehmen. Daß die Kammer insoweit die vorangegangene\n\nVerurteilung des Angeklagten L. übersehen haben könnte, ist nach dem\n\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe auszuschließen, da sie die Vorver-\n\nurteilung nicht nur festgestellt, sondern auch bei der Beweiswürdigung aus-\n\ndrücklich herangezogen hat, so daß ihr dieser Gesichtspunkt bei der rechtli-\n\nchen Bewertung nicht entgangen sein kann.\n\nDie Kammer nimmt jedoch an, daß der Angeklagte seine Aggressionen\n\nan G. ausließ, weil er ihn wegen der Benutzung der polnischen Sprache\n\nals jemanden ansah, der in der sozialen Achtung noch tiefer stand als er\n\nselbst. Dennoch lehnt sie das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes ab,\n\nweil das Fluchen auf polnisch lediglich der äußere Tatanlaß gewesen sei, die\n\nTat selbst jedoch nicht von inneren Einstellungen, sondern von einem frustrati-\n\nonsbedingten Ausbruch einer hohen affektiven Belastung geprägt sei.\n\nDer vom Landgericht unternommene Versuch einer Trennung zwischen\n\n\"äußerem Tatanlaß\" und \"innerer Triebfeder\" ist gerade bei der hier gegebenen\n\nSachlage - bei der die Benutzung der polnischen Sprache dazu geführt hat,\n\ndaß der Angeklagte das Opfer als sozial niedriger ansah und deshalb seine\n\nAggressionen an ihm abließ - rechtlich zu beanstanden. Auf welchem Weg es\n\nzu dieser strikten Trennung gelangt, wird nicht mitgeteilt. Sollte die Strafkam-\n\nmer gemeint haben, daß das Tatmotiv nicht in das Bewußtsein des Angekla g-\n\nten gedrungen ist - wofür die Verwendung des Wortes \"intuitiv\" sprechen\n\nkönnte - hätte eine solche eher fernliegende Feststellung der Begründung be-\n\ndurft. Die Handlungsantriebe sind hier insgesamt von so einfacher Struktur,\n\ndaß ohne nähere Darlegung nicht zu verstehen ist, warum der Angeklagte sich\n\neben dieser Umstände nicht bewußt gewesen sein sollte (vgl. BGHR StGB\n\n§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 13). Die Ausführungen des Landgerichts\n\nlassen die erforderliche Gesamtwürdigung aller für die Handlungsantriebe\n\nmaßgeblichen äußeren und inneren Faktoren (vgl. dazu BGHR StGB § 211\n\nAbs. 2 niedrige Beweggründe 34) vermissen. Die Kammer hätte sich insbeson-\n\ndere auch damit auseinander setzen müssen, daß die Tötung eines anderen\n\nallein deshalb, weil er in der Wertvorstellung des Täters als geringer eingeord-\n\nnet wird, nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und be-\n\nsonders verachtenswert ist (vgl. BGH NJW 1971, 571, 574; BGHR StGB § 211\n\nAbs. 2 niedrige Beweggründe 23). Dabei wäre auf die Motivation des Ange-\n\nklagten zum Zeitpunkt der mit Tötungsvorsatz begangenen Handlungen abzu-\n\nstellen gewesen (vgl. BGH NStZ 1981, 100, 101).\n\n2. Dieser Rechtsfehler liegt auch beim Angeklagten W. J. \n\nvor. Denn er hat sich nach den Feststellungen der Kammer dem Tatentschluß\n\ndes L. als Mitläufertyp vor einem ähnlichen persönlichen Hintergrund\n\nangeschlossen, so daß die obigen Ausführungen für ihn entsprechend gelten.\n\nAus niedrigen Beweggründen handelt auch derjenige, der sich die entspre-\n\nchenden Beweggründe anderer zu eigen macht (vgl. u.a. BGH, Urt. vom\n\n7. September 1993 - 5 StR 455/93).\n\n3. Der Angeklagte V. J. hat allerdings nach den Feststellungen\n\nden äußeren Tatanlaß nicht mitbekommen, sich vielmehr in einem spontanen\n\nAusbruch von Gewaltbereitschaft den Tathandlungen der anderen angeschlos-\n\nsen. Die Kammer geht davon aus, daß bei ihm - abgesehen von dem offenkun-\n\ndigen Willen zur Gewaltausübung - ein Motiv für die Tat fehlt. Sie lehnt das\n\nVorliegen eines niedrigen Beweggrundes ab, da bei ihm gruppendynamische\n\nEffekte zum Tragen gekommen seien. Auch insoweit weist das Urteil einen Er-\n\nörterungsmangel auf.\n\nDa das Landgericht insbesondere hinsichtlich des Angeklagten V. \n\nJ. - aber auch bezüglich der beiden anderen Angeklagten - meinte, kein\n\nMotiv für die Tötung des G. feststellen zu können, hätte es sich einge-\n\nhend damit auseinandersetzen müssen, daß ein niedriger Beweggrund auch\n\ndann gegeben sein kann, wenn der Täter in dem Bewußtsein handelt, keinen\n\nGrund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen. Eine solche Einstellung, bei\n\nder der Täter meint, nach eigenem Gutdünken über das Leben des Opfers\n\nverfügen zu können, steht auf sittlich tiefster Stufe und ist besonders verach-\n\ntenswert.\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die Tötung eines\n\nMenschen, zu der der Täter weder durch das Verhalten des Opfers noch durch\n\nsonstige, außerhalb seiner Person liegende Umstände veranlaßt worden ist, in\n\nder Regel auf das Vorliegen von niedrigen Beweggründen schließen läßt\n\n(BGH, Urt. vom 26. Juli 1979 - 4 StR 298/79). Denn derjenige, der einen ande-\n\nren Menschen zum Objekt seiner Wut und Gereiztheit, an deren Entstehung\n\nder andere nicht den geringsten Anteil hat, macht, beweist ein außerordentli-\n\nches Maß von Mißachtung der körperlichen Integrität seines Opfers. Darin\n\nkommt eine Gesinnung zum Ausdruck, die Lust an körperlicher Mißhandlung\n\nund willkürliches Aufwerfen zum Herrn über die körperliche Unversehrtheit an-\n\nderer zum Inhalt hat und deshalb sittlich auf tiefster Stufe stehend, somit als\n\nniedrig gewertet werden muß (BGH NStZ 1981, 100, 101).\n\nDas bewußte Abreagieren von frustrationsbedingten Aggressionen des\n\nTäters an einem unbeteiligten Opfer steht dem gleich. Der Täter mißachtet da-\n\nbei vollständig den personalen Eigenwert eines Opfers und spielt sich aus rei-\n\nner Willkür zum Herrn über Leben und Tod auf, was als sittlich besonders ver-\n\nwerflich und somit als niedriger Beweggrunde zu qualifizieren ist (vgl. BGHR\n\nStGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23 und 13; BGH NJW 1971, 571,\n\n572; Beschl. vom 2. März 1995 - 4 StR 67/95).\n\nSoweit die Kammer hinsichtlich der Angeklagten L. und W. \n\nJ. (hilfsweise) das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des\n\nMordmerkmals der niedrigen Beweggründe verneint hat, sind die Ausführungen\n\nrechtlich ebenfalls zu beanstanden. In subjektiver Hinsicht muß zwar hinzu-\n\nkommen, daß sich der Täter bei der Tat der Umstände bewußt ist, die seine\n\nBeweggründe als niedrig erscheinen lassen, und, soweit gefühlsmäßige oder\n\ntriebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und\n\nwillensmäßig steuern kann (BGHSt 28, 210, 212; BGH StV 1984, 72; BGHR\n\nStGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 15).\n\nInsoweit sind die Erörterungen der Kammer jedoch äußerst knapp und\n\ngenügen den an eine revisionsrechtlich überprüfbare Begründung zu stellen-\n\nden Anforderungen nicht. Das Landgericht setzt sich zum einem nicht damit\n\nauseinander, daß nach den Urteilsfeststellungen keine kurze Spontantat vor-\n\nlag, sondern ein länger andauerndes Geschehen, währenddessen die Ange-\n\nklagten zeitweise innehielten und die Position ihres Opfers veränderten. Daß\n\nihnen auch dabei die Umstände, die den Antrieb zum Handeln als besonders\n\nverwerflich erscheinen lassen, nicht ins Bewußtsein gekommen sind, hätte\n\n- wie der Senat oben bereits ausgeführt hat - näherer Darlegung bedurft. Zu-\n\ndem hat die Kammer nicht berücksichtigt, daß die Schwelle für die Annahme,\n\nder Täter habe seine Antriebe gedanklich beherrschen und willensmäßig steu-\n\nern können, umso niedriger ist, je schwerwiegender die Tötungstat ist (vgl.\n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 26 und 39). Zum anderen hat\n\ndas Landgericht schon deshalb keine umfassende Würdigung vorgenommen,\n\nweil es nicht erkannt hat, daß weitere als niedrig zu bewertende Beweggründe\n\nin Betracht kommen.\n\nDas Urteil war daher hinsichtlich aller drei Angeklagter aufzuheben. Der\n\nneue Tatrichter wird den Fall unter den vom Senat aufgezeigten Gesichts-\n\npunkten neu zu prüfen haben.\n\nSollte er aufgrund der erneuten Hauptverhandlung zur Feststellung ei-\n\nnes direkten Tötungsvorsatzes der Angeklagten kommen, wird er sich zudem\n\nmit dem Mordmerkmal der Mordlust zu befassen haben. Aus Mordlust tötet\n\nderjenige, bei dem der Tod des Opfers als solcher der einzige Zweck der Tat\n\nist, insbesondere der allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschen\n\nhandelt (BGHSt 34, 59, 61; BGH NJW 1994, 2629, 2630). Nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs sollen mit diesem Mordmerkmal Fälle er-\n\nfaßt werden, bei denen weder ein in der Person des Opfers oder in der beson-\n\nderen Tatsituation liegender Anlaß noch ein über den Tötungsakt selbst hin-\n\nausgehender Zweck die Tat bestimmt (BGHSt 34, 59, 61).\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-19/2-str-259-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-19/2-str-259-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:33:37.559408+00:00"}}