{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_224-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-09-19","aktenzeichen":"2 StR 224/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 224/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Septem-\n\nber 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Bode,\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nbei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2001\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte im Fall II. 10 des schweren Raubs gemäß\n\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist;\n\nb) \n\nim Ausspruch über die in diesem Fall verhängte\n\nEinzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und im Ge-\n\nsamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs (§ 250\n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) und anderer Straftaten zu der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat\n\nihre auf den Fall II. 10 beschränkte Revision mit der Sachrüge begründet und\n\nerstrebt für diese Tat eine Verurteilung wegen schweren Raubs gemäß § 250\n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat\n\nErfolg.\n\n1. Zu der Tat II. 10 hat das Landgericht aufgrund des Geständnisses des\n\nAngeklagten im wesentlichen festgestellt:\n\nDer Angeklagte und sein Mittäter G. wollten den HL-Markt in O. überfal-\n\nlen. Entsprechend ihrem Tatplan fuhren sie mit einem gestohlenen Pkw zum\n\nTatort. Sie hatten Motorradmasken sowie eine geladene Schreckschußpistole\n\ndabei, wollten aber niemanden gefährden. Da im HL-Markt zu viele Kunden\n\nwaren, entschlossen sie sich, den angrenzenden Getränkemarkt zu überfallen.\n\nDort berieten sie, ob sie die Tat ausführen sollten. Schließlich zog G. die Mo-\n\ntorradmaske über sein Gesicht, und der Angeklagte folgte seinem Beispiel. G.\n\nnahm die Schreckschußpistole in die Hand und sagte aus ca. 8 m Entfernung\n\nzu dem Kassierer: \"Ok Kumpel, Überfall!\" Da der Kassierer nicht reagierte, hielt\n\nihm G. die Pistole an den Kopf und forderte ihn auf, die Kasse zu öffnen. Das\n\nLandgericht meinte, nicht zweifelsfrei feststellen zu können, daß der Ange-\n\nklagte damit einverstanden war, daß dem Kassierer die Pistole auch an den\n\nKopf gehalten würde. Aus Angst schloß der Kassierer die Kasse auf. Darauf\n\ngriffen beide Täter in die Kasse und nahmen alles Papiergeld (540 DM) an\n\nsich. Der Angeklagte forderte sodann den Kassierer auf, auch die weitere Kas-\n\nse zu öffnen. Als er erklärte, dies sei die Leergutkasse, in der sich kein Geld\n\nbefinde, flüchteten der Angeklagte und G. mit dem erbeuteten Geld.\n\n2. Der Angeklagte hat durch seine Mitwirkung an dem Überfall den Tat-\n\nbestand des schweren Raubs gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt und nicht\n\nnur - wie das Landgericht meint - die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchst. b) StGB.\n\nDer Mittäter G. hat bei der Begehung des Raubs das Tatopfer mit der\n\ngeladenen und aufgesetzten Schreckschußpistole bedroht. Eine solche Pistole,\n\ndie dem Tatopfer an den Körper gehalten wird, ist ein objektiv gefährlicher Ge-\n\ngenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner\n\nBenutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufü-\n\ngen. Er ist damit als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen\n\n(vgl. BGHSt 44, 103; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2 = StV 1999, 92\n\njew. m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98). Zur\n\nErfüllung des Tatbestands reicht es aus, wenn der Täter die Waffe als\n\nDrohmittel einsetzt. Die Absicht, das Opfer auch auf diese Weise zu verletzen,\n\nist nicht erforderlich (BGHR aaO).\n\nDie Verwendung dieser Waffe durch G. ist dem Angeklagten entgegen\n\nder Ansicht des Landgerichts auch zuzurechnen. Das Landgericht hat zwar\n\nnicht feststellen können, daß der Angeklagte von vornherein die Bedrohung\n\ndes Kassierers mit der aufgesetzten Schreckschußpistole wollte oder billigend\n\nin Kauf nahm und meint, auch nachträglich sei ein dahingehendes Einver-\n\nständnis nicht hergestellt worden. Diese Beurteilung hält aber der rechtlichen\n\nPrüfung nicht stand. Denn auch nachdem G. dem Kassierer die Schreckschuß-\n\npistole direkt an den Kopf hielt, hat sich der Angeklagte weiter aktiv an der Tat-\n\nvollendung beteiligt, indem er zusammen mit G. die Geldscheine aus der Kas-\n\nse nahm und den Kassierer aufforderte, noch eine weitere Kasse zu öffnen.\n\nDabei ist dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen die Bedrohung\n\ndes Kassierers mit der aufgesetzten Waffe nicht entgangen. Das Aufsetzen der\n\nWaffe ging zwar nach den Feststellungen des Landgerichts über den zunächst\n\ngefaßten Tatplan hinaus, der Angeklagte hat sich aber diese Art der Bedro-\n\nhung für seinen eigenen Tatbeitrag zu eigen gemacht, indem er auch nach\n\nKenntnis dieses Umstands an der Vollendung der Tat weiter mitwirkte. Hierin\n\nliegt das vom Landgericht vermißte Einverständnis mit der qualifizierten Bedro-\n\nhung des Tatopfers. Somit ist er auch für diese Bedrohung als Mittäter verant-\n\nwortlich.\n\nDer Senat hat daher den Schuldspruch im Fall II. 10 - entsprechend dem\n\nAnklagevorwurf - dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubs\n\ngemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist.\n\nDamit entfällt die Grundlage für die zugehörige Einzelfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren sowie für die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen erwachsenen\n\nAngeklagten richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer\n\nzurückverwiesen (BGHSt 35, 267).\n\nJähnke Bode Tolksdorf\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_224-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/2-str-224-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":7}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_224-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_224-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/2-str-224-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_224-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:26:00.848468+00:00"}}