{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_221-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"2 StR 221/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 221/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführes und des Generalbundesanwalts am 20. Juni 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hanau vom 18. Dezember 2000 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine -\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht - als Schwurgerichtskammer - hat den Angeklagten we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf\n\ndie nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte\n\nRevision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sperrte der Angeklagte die\n\nNebenklägerin W., seine damalige Lebensgefährtin, die sich von ihm trennen\n\nwollte, am Tattag, dem 25. September 2000, gegen 9.20 Uhr in der gemeinsa-\n\nmen Wohnung ein, nachdem die Nebenklägerin ihn beschimpft und mit der\n\nFaust auf den Kopf geschlagen hatte. Er fesselte zunächst die Hände von Frau\n\nW. mit Klebeband. Beide unterhielten sich über ihre Beziehung; der Angeklagte\n\näußerte, daß sie \"beide an diesem Tag nicht mehr lebend die Wohnung verlas-\n\nsen würden\" (UA S. 9). Auf Bitten der Nebenklägerin löste er die Fesseln zu-\n\nnächst wieder; später fesselte er sie erneut an Händen und Füßen und steckte\n\nihr vorübergehend ein Taschentuch als Knebel \"vorne in den vorderen Mund-\n\nbereich\" (UA S.10); nach einiger Zeit entfernte er den Knebel wieder. Im Laufe\n\ndes Vormittags schlug der Angeklagte einmal \"zumindest in Verletzungsab-\n\nsicht\" auf die Halsschlagader der Nebenklägerin; einmal drückte er ihr den\n\nHals zu, so daß sie keine Luft bekam; einmal preßte er ihr ein Kissen auf den\n\nKopf. Gegen 14.00 Uhr \"verabschiedete\" sich der Angeklagte telefonisch von\n\ndem Vater der Nebenklägerin. Danach beruhigte er sich, löste die Fesseln und\n\nschloß später auch die Tür auf. Der Angeklagte hatte einige Monate zuvor auf\n\nDrängen von Frau W. sein Haus verkauft und ihr den größten Teil des Erlöses\n\nzur Begleichung ihrer Schulden und zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs zur\n\nVerfügung gestellt. Er erklärte der Nebenklägerin daher nun, er werde sie nur\n\naus der Wohnung lassen, wenn sie ihm einen Betrag von 4.300 DM aushändi-\n\nge. Dies tat die Nebenklägerin; beide unterzeichneten daraufhin eine Vereinba-\n\nrung über die Beendigung der Beziehung. Gegen 21.50 Uhr verließ die Neben-\n\nklägerin die Wohnung; ihre Tochter verständigte kurz darauf die Polizei.\n\nNach den Feststellungen wies der Angeklagte \"zur Tatzeit\" eine Blutal-\n\nkoholkonzentration von 1,7 ‰ auf; das Landgericht hat hierauf sowie auf die\n\nFeststellung einer \"Alkoholkrankheit\", \"hirnorganischer Beeinträchtigungen\",\n\neines \"Eifersuchtssturms\" sowie einer \"affektiven Aufladung\" (UA S. 18) die\n\nAnwendung von § 21 StGB gestützt; die Urteilsgründe lassen offen, ob die Ein-\n\nsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert wa-\n\nren. Schuldunfähigkeit hat das Landgericht ausgeschlossen.\n\n2. Die Annahme von (eingeschränkter) Schuldfähigkeit des Angeklagten\n\nbegegnet durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen des Landge-\n\nrichts hatte der Angeklagte am Vorabend der Tat ab 20.00 Uhr etwa 3 1/2 Fla-\n\nschen Sekt à 0,75 l sowie 0,35 l \"Schnaps\" (mit nicht mitgeteiltem Alkoholge-\n\nhalt) getrunken. Am Tattag trank er zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr zwei\n\nFlaschen Sekt à 0,75 l. Eine am 26. September 2000 um 3.18 Uhr entnommene\n\nBlutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,57 ‰. Zur Begründung\n\nder Feststellung einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 1,7 ‰ führt das\n\nUrteil aus, die Kammer habe sich dem Sachverständigen angeschlossen, der\n\nvon dem Wert von 0,57 ‰ ausgegangen sei; weiter ist ausgeführt: \"Unter Zu-\n\ngrundelegung eines mittleren Abbauwertes von 0,16 ‰ pro Stunde ist danach\n\nzu folgern, daß bei der etwa 14-stündigen Tat der Angeklagte 2,9 ‰ über die\n\nTrinkdauer hinweg abgebaut hat. Da der Angeklagte zwei Flaschen Sekt am\n\nNachmittag nachgetrunken hat und diese einen Alkoholgehalt von zusammen\n\n140 g haben, war zu seinen Gunsten von einem Resorptionsdefizit von 30 %\n\nauszugehen. Der Angeklagte wog zur Tatzeit 80 kg bei einer Größe von\n\n1,75 m.\"\n\nDie vom Landgericht hier vorgenommene Rückrechnung legt zu Unrecht\n\neinen \"mittleren Abbauwert\" von 0,16 ‰ zugrunde; die Berechnung ist auch in\n\nsich nicht zutreffend und läßt offen, für welchen Zeitpunkt innerhalb des etwa\n\n12-stündigen Tatzeitraums der Wert festgestellt ist. Das konnte schon im Hin-\n\nblick darauf nicht offen bleiben, daß auch eine zeitliche Einordnung der einzel-\n\nnen Körperverletzungshandlungen - zwischen 9.20 Uhr und 14.00 Uhr - unter-\n\nblieben ist. Aus den genannten Ausführungen ergibt sich überdies nicht hinrei-\n\nchend deutlich, ob das Landgericht ausgehend von dem Wert von 0,57 ‰ eine\n\nRückrechnung auf den Zeitpunkt des Tatbeginns vornehmen und von diesem\n\nWert den Nachtrunk in Abzug bringen wollte, ob eine Berechnung nach den\n\nfestgestellten Trinkmengen des Vortags erfolgen oder ob eine dritte Berech-\n\nnungsmethode gewählt werden sollte. In den beiden erstgenannten Fällen er-\n\ngäben sich bei zutreffender Berechnung für einzelne Tatzeiten jeweils Blutal-\n\nkoholkonzentrationen, die weit über der vom Landgericht festgestellten Blutal-\n\nkoholkonzentration lägen. Ob sich der Tatrichter des Widerspruchs zwischen\n\nmöglichen Berechnungsergebnissen anhand der festgestellten Trinkmengen\n\nund den möglichen Rückrechnungsergebnissen auf der Grundlage der festge-\n\nstellten Blutalkoholkonzentration und des Nachtrunks überhaupt bewußt war,\n\nergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Da angesichts der langen Rückrech-\n\nnungszeiträume den ermittelten rechnerischen Werten nur eine eingeschränkte\n\nIndizwirkung zukommen kann, wird eine mit sachverständiger Hilfe vorzuneh-\n\nmende Beurteilung des Leistungsverhaltens des Angeklagten zu den verschie-\n\ndenen Tatzeitpunkten wesentliche Bedeutung gewinnen.\n\nIm Hinblick auf die - ihrerseits unklaren - Ausführungen des Landge-\n\nrichts zum Vorliegen hirnorganischer Beeinträchtigungen und eines \"Eifer-\n\nsuchtssturms\" mit \"affektiver Aufladung\" kann der Senat - auch wenn dies nicht\n\nnaheliegt - nicht mit Sicherheit ausschließen, daß rechtsfehlerfreie Feststellun-\n\ngen zur Annahme von Steuerungsunfähigkeit des Angeklagten geführt hätten.\n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Das Landgericht hat die Verhängung der hohen Freiheitsstrafe von\n\nvier Jahren gegen den 57 Jahre alten, nicht einschlägig vorbestraften und\n\nchronisch erkrankten Angeklagten unter anderem auf die Erwägung gestützt,\n\nzu Lasten des Angeklagten sei \"die Intensität der Körperverletzungen\" heran-\n\nzuziehen (UA 21). Das ist bedenklich, weil zwar dem § 223 Abs. 1 StGB unter-\n\nfallende Mißhandlungen, nicht aber, wie das Landgericht mehrfach hervorhebt,\n\n\"erhebliche\" oder \"schwerwiegende Verletzungen\" (UA S. 16, 17, 20) festge-\n\nstellt sind. Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Verurteilung gelangen, wird\n\ner bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten auch zu berücksichti-\n\ngen haben, daß dieser auf Drängen der Nebenklägerin wenige Monate vor der\n\nTat sein Haus verkauft und Frau W. den Großteil des Erlöses von 25.000 DM\n\nzur Verfügung gestellt hatte, daß er sich mehrfach vergeblich darum bemüht\n\nhatte, die Nebenklägerin zu Gesprächen über ihre Absicht zu bewegen, die\n\nBeziehung zu beenden, und daß die Nebenklägerin ihn vor der Tat beschimpft\n\nund geschlagen hatte.\n\nb) Sollte der neue Tatrichter erneut zur Feststellung einer Alkoholkrank-\n\nheit des Angeklagten mit hirnorganischen Beeinträchtigungen gelangen, so\n\nwird die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB zu prüfen sein.\n\nBode Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_221-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/2-str-221-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_221-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_221-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/2-str-221-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_221-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:34.735554+00:00"}}