{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_205-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"2 StR 205/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 205/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 23. Juni 2000 im Gesamtstrafenausspruch\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln und Handeltreiben mit Betäubungsmittel jeweils in nicht geringer Menge\n\nin 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Es hat\n\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet,\n\nihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die\n\nVerwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahr-\n\nerlaubnis zu erteilen. Desweiteren hat das Landgericht die Einziehung eines\n\nPkw Marke Opel Vectra, von Betäubungsmitteln und einer Feinwaage ange-\n\nordnet, einen Betrag von 6.000 DM hat es für verfallen erklärt.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf\n\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Revision.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Gesamtstrafen-\n\nausspruch richtet, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht, wie erforderlich (vgl.\n\nBGHR StGB § 46 Abs. 1 - Strafzumessung 1; Schuldausgleich 6, 12 und 16;\n\nBeschluß des Senats vom 18. Juli 2000 - 2 StR 217/00), erörtert, ob die Ein-\n\nziehung des dem Angeklagten gehörenden Pkws strafmildernd zu berücksichti-\n\ngen ist. Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es zwar dann nicht, wenn an-\n\ngesichts des Wertes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich\n\nzu beeinflussen vermag (BGH NStZ 1985, 362; BGH, Beschl. v. 12. August\n\n1999 – 5 StR 357/99). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann der\n\nSenat aber nicht beurteilen, da das Landgericht den Wert des eingezogenen\n\nPkws nicht mitgeteilt hat (vgl. BGH StV 1996, 206).\n\nDer Rechtsfehler nötigt hier aber nur zur Aufhebung der Gesamtstrafe,\n\nda es in den Fällen, in denen der Täter wegen mehrerer Straftaten verurteilt\n\nwird (§ 53 StGB), in der Regel genügt, die Einziehung eines wertvollen Gegen-\n\nstandes erst bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (BGH,\n\nBeschl. v. 1. September 1998 - 4 StR 367/98). Ein Fall, in dem eine Ermäßi-\n\ngung allein der Gesamtstrafe nicht genügt, liegt ersichtlich nicht vor. Deshalb\n\nwar nur die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Die ihr zugrundeliegenden\n\nFeststellungen konnten bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind\n\naber noch möglich.\n\nVizepräsident Dr. Jähnke Detter Otten\nbefindet sich in Urlaub und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n Detter\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-06/2-str-205-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-06/2-str-205-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:12:52.554382+00:00"}}