{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_204-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"2 StR 204/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 204/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2000 im Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünfzehn\n\nFällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten W. hat es zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und den Angeklagten\n\nM. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt. Die sichergestellten Betäubungsmittel, die Konsum- und Verpak-\n\nkungsutensilien, die Waagen, das Toshiba-Notebook, die Mobiltelefone und\n\ndie Handy-Karten wurden eingezogen. Das sichergestellte Bargeld in Höhe von\n\nDM 650 und DM 2.950, der sichergestellte Schmuck sowie das Piaggio Klein-\n\nkraftrad, Typ C 01 (FW ZAPC 01 000000 28226) wurden für verfallen erklärt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie\n\nsich gegen den Rechtsfolgenausspruch richten. Im übrigen sind sie unbegrün-\n\ndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n\n1. Aufzuheben ist das Urteil, soweit eine Entscheidung zur Frage der\n\nUnterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nDie Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen\n\nfür die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64\n\nStGB erfüllt sind. Das hätte geschehen müssen, weil die getroffenen Feststel-\n\nlungen hierzu drängten.\n\nDanach konsumierte der Angeklagte W. seit ca. Mitte 1999 erneut\n\nHeroin, nachdem er zuvor von Ende 1995 an pausiert hatte. Das letzte halbe\n\nJahr vor seiner Festnahme, das heißt, zur Tatzeit von Mitte Januar 2000 bis\n\n22.3.2000, konsumierte er kein Heroin mehr, nahm jedoch aufgrund ärztlicher\n\nVerordnung Methadon zu sich. Das Landgericht geht - ohne Anhörung eines\n\nSachverständigen - davon aus, daß der Angeklagte W. aufgrund seines\n\nMethadonkonsums im Tatzeitraum an einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung\n\nsowie einer erheblichen Verminderung seiner \"Einsichtsfähigkeit\" (gemeint ist\n\noffensichtlich hier - wie auch im Fall M. - die Steuerungsfähigkeit) litt, und\n\nkommt daher zu einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hin-\n\nsichtlich der Einzelstrafen.\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte M. seit Mai 1999\n\nheroinabhängig. Von den alle vier Tage erfolgten Heroinlieferungen zweigte er\n\njeweils 2 Gramm mit einem Heroinhydrochloridgehalt von 24 % zum Eigenkon-\n\nsum ab. Die nicht sachverständig beratene Kammer gelangt zu der Auffassung,\n\ndaß der Angeklagte M. aufgrund seines Heroinkonsums im Tatzeitraum an\n\neiner tiefgreifenden Bewußtseinsstörung und einer erheblichen Verminderung\n\nseiner \"Einsichtsfähigkeit\" litt, was auch bei ihm zu einer Strafrahmenmilderung\n\ngemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Einzelstrafen führte.\n\nDiese Feststellungen legen bei beiden Angeklagten einen Hang zu\n\nübermäßigem Rauschmittelkonsum nahe (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang\n\n1). Nicht nur das vom Angeklagten W. zunächst konsumierte Heroin,\n\nsondern auch das zur Tatzeit konsumierte Methadon ist ein berauschendes\n\nMittel im Sinne des § 64 StGB (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Juli 2000 - 2 StR\n\n87/00 - m.w.N.; BGH NStZ 98, 414). Wenn die Strafkammer weiter feststellt,\n\naufgrund des Rauschmittelkonsums habe im Tatzeitraum eine erheblich ver-\n\nminderte \"Einsichtsfähigkeit\" vorgelegen, so liegt es auch nahe, daß die Taten\n\nauf den Hang zurückgehen. Angesichts dieser Umstände hätte der Tatrichter\n\nprüfen und entscheiden müssen, ob bei den Angeklagten die Gefahr besteht,\n\ndaß sie auch in Zukunft infolge des bei ihnen offenbar vorhandenen Hanges\n\nerhebliche rechtswidrige Taten begehen werden. Die Unterbringung nach § 64\n\nStGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der\n\nMaßregel gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Anordnung 1).\n\nDaß keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht,\n\nist nicht ersichtlich.\n\n2. Die Strafaussprüche zu den Gesamt- und Einzelstrafen können nicht\n\nbestehen bleiben.\n\nDie unterbliebene Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsan-\n\nstalt wird der neue Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverständigen\n\n(§ 246 a StPO) nachzuholen haben. Es ist nicht auszuschließen, daß die zu\n\n§ 21 StGB getroffenen Feststellungen davon beeinflußt werden. Die gesetzlich\n\ngebotene Vernehmung eines Sachverständigen über den Zustand der Ange-\n\nklagten kann insoweit doppelt relevante Tatsachen ergeben und auf die Be-\n\nwertung der verminderten Schuldfähigkeit Auswirkungen haben. Der Senat\n\nhebt daher den gesamten Strafausspruch auf, damit die Rechtsfolgenentschei-\n\ndung insgesamt auf einheitliche und widerspruchsfreie Feststellungen gestützt\n\nwerden kann.\n\n3. Die Anordnung von Einziehung und Verfall hält rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand.\n\nDie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, warum die sichergestellten\n\nGegenstände der Einziehung bzw. dem Verfall unterliegen. Der Tatrichter be-\n\nschränkt sich insoweit auf eine strafmildernde Berücksichtigung von Verfall und\n\nEinziehung bestimmter, dem jeweiligen Angeklagten zugeordneter Gegenstän-\n\nde im Rahmen der Strafzumessung (§ 46 StGB). Die Einziehungsanordnung\n\nkann Einfluß auf die zu bemessende Strafe haben (vgl. BGHR StGB § 46\n\nAbs. 1 Schuldausgleich 6, 12 und 16), die Anordnung von Verfall dagegen\n\nnicht (vgl. BGHR StGB § 73 d Strafzumessung 1). Die Voraussetzungen für die\n\nVerhängung der Maßnahmen sind für das Revisionsgericht nicht überprüfbar.\n\nBode Detter Otten\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_204-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/2-str-204-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_204-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_204-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/2-str-204-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_204-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:10:55.820791+00:00"}}