{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_194-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"2 StR 194/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 194/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2000 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in fünf\n\nFällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen Sach-\n\nbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nII. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der\n\nVerfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 in Verb. mit § 230 Abs. 1 StPO Erfolg.\n\n1. Die Rüge der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten im\n\nTermin vom 23. Oktober 2000 wird im wesentlichen auf folgendes gestützt:\n\nDer Fortsetzungstermin vom 23. Oktober 2000 war zunächst auf\n\n14.30 Uhr anberaumt. Die Ladung zu diesem Termin wurde dem Angeklagten\n\nam 11. Oktober 2000 durch Niederlegung beim Postamt zugestellt. Im Termin\n\nvom 12. Oktober 2000 ordnete der Vorsitzende an, daß die Verhandlung am\n\n23. Oktober 2000 um 9.00 Uhr fortgesetzt werde. Alle Prozeßbeteiligten - auch\n\nder anwesende Angeklagte - wurden zu diesem Termin mündlich geladen.\n\nUnter dem 19. Oktober 2000 wurde der Angeklagte durch das Landgericht auf-\n\ngefordert, die am 11. Oktober 2000 niedergelegte Ladung zum Fortsetzungs-\n\ntermin am 23. Oktober 2000, 14.30 Uhr, beim Postamt abzuholen.\n\nIm Hauptverhandlungstermin vom 23. Oktober 2000, 9.00 Uhr, in dem\n\ndas Urteil verkündet werden sollte, war der Angeklagte nicht erschienen, er\n\nfand sich - nach seinen Angaben - vielmehr erst um 14.30 Uhr bei Gericht ein.\n\nDie Strafkammer hatte die Sache um 9.00 Uhr aufgerufen und festgestellt, daß\n\nder Angeklagte nicht erschienen war. Sein Verteidiger konnte das Fernbleiben\n\ndes Angeklagten nicht erklären. Daraufhin hatte die Strafkammer beschlossen,\n\ndie Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne den Angeklagten fort-\n\nzusetzen, und verkündete nach Beratung das Urteil durch Verlesen der Ur-\n\nteilsformel und mündliche Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe.\n\n2. Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft. Die Revision hat mit der Ver-\n\nfahrensrüge der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten (§ 338 Nr. 5\n\nStPO) Erfolg, da die Verlesung der Urteilsformel nach § 268 StPO einen we-\n\nsentlichen Teil der Hauptverhandlung darstellt (vgl. BGHSt 16, 178, 180).\n\nEine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Ange-\n\nklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist,\n\nd.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner\n\nAnwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249, 251; 46, 81 ff.). Eigen-\n\nmächtiges Handeln liegt unter anderem dann nicht vor, wenn der Angeklagte\n\nsich über den Zeitpunkt des Fortsetzungstermins geirrt hat (BGH StV 1981,\n\n393, 394). Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, daß\n\nsein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr\n\nnachzuweisen (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180). Es kommt auch nicht dar-\n\nauf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den\n\nTermin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenom-\n\nmen, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit im Sinne von\n\n§ 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393, 394). Das Revisi-\n\nonsgericht prüft dabei selbständig - gegebenenfalls im Wege des Freibewei-\n\nses - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch noch im Zeitpunkt des Revisions-\n\nverfahrens nachgewiesen ist, ohne an die Feststellungen des Tatrichters ge-\n\nbunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418).\n\nEin ausreichender Nachweis für ein eigenmächtiges Fernbleiben des\n\nAngeklagten ist zur Überzeugung des Senats nicht geführt.\n\nDer Beschluß der Strafkammer über die Fortsetzung der Hauptver-\n\nhandlung am 23. Oktober 2000, 9.00 Uhr, und damit die Abänderung des bis-\n\nherigen Termins von 14.30 Uhr ist zwar am 12. Oktober 2000 in Anwesenheit\n\ndes Angeklagten verkündet worden. Durch die eine Woche später nachfol-\n\ngende Mitteilung der Geschäftsstelle vom 19. Oktober 2000 konnte beim An-\n\ngeklagten aber der Eindruck entstehen, der Verkündungstermin finde nun-\n\nmehr doch um 14.30 Uhr statt. Zweifel hieran mußten sich dem Angeklagten\n\njedenfalls nicht in einem solchen Maße aufdrängen, daß von einem bewußten\n\nAusnutzen der Unklarheit und damit von einem eigenmächtigen Fernbleiben\n\nauszugehen ist.\n\n Vizepräsident Dr. Jähnke Detter Otten\n befindet sich in Urlaub und\n kann deshalb nicht unter-\n schreiben.\n Detter\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_194-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-06/2-str-194-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_194-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_194-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-06/2-str-194-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_194-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:10:01.566232+00:00"}}