{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_191-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"2 StR 191/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 191/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-\n\ndeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 4 auf dessen Antrag, am\n\n6. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des unter dem Namen S. aufgetretenen\n\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 17. November 2000, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\nschweren Raubs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit ge-\n\nfährlicher Körperverletzung, sowie der Verabredung eines\n\nschweren Raubs in Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungs-\n\nanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Auf die Revision des unter dem Namen N. aufgetretenen\n\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 17. November 2000 im Schuldspruch dahin geän-\n\ndert, daß der Angeklagte des schweren Raubs, der schweren\n\nräuberischen Erpressung, der Verabredung eines schweren\n\nRaubs in Tateinheit mit Diebstahl sowie des Diebstahls in zwei\n\nFällen schuldig ist.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als\n\nunbegründet verworfen.\n\n5. Der unter dem Namen N. aufgetretene Angeklagte hat die\n\nKosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Re-\n\nvisonsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne von\n\n§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch\n\nrichten; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nDie Maßregelanordnung hat der unter dem Namen N. aufgetretene\n\nAngeklagte nachträglich wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.\n\nDer Senat hat die Schuldsprüche entsprechend der Anregung des Ge-\n\nneralbundesanwalts neu gefaßt, denn die Bezeichnung des Verbrechens, des-\n\nsen Begehung die Täter verabredet haben, ist in der Urteilsformel zum Aus-\n\ndruck zu bringen (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1 und 4).\n\n2. Die Anordnung der Unterbringung des unter dem Namen S. \n\naufgetretenen Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die tat-\n\nsächlichen Voraussetzungen der Maßregelanordnung müssen positiv festge-\n\nstellt und bewiesen sein. Das Landgericht hat die Feststellung des von § 64\n\nAbs. 1 StGB vorausgesetzten Hangs, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu\n\nnehmen, jedoch ausdrücklich allein auf die \"unwiderlegte Einlassung\" des An-\n\ngeklagten gestützt, im Tatzeitraum drogenabhängig gewesen zu sein (UA\n\nS. 17); die weitere Begründung des Maßregelausspruchs beschränkt sich im\n\nwesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts (UA S. 23). Damit ist\n\ndie Anordnung der Maßregel nicht hinreichend begründet; über sie ist daher\n\nneu zu befinden. Der Senat kann ausschließen, daß sich der Rechtsfehler bei\n\nder Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.\n\nVizepräsident Dr. Jähnke Detter Otten\n\nbefindet sich in Urlaub und\n\nkann deshalb nicht unterschreiben.\n\n Detter\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_191-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-06/2-str-191-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_191-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_191-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-06/2-str-191-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_191-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:10.671461+00:00"}}