{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_183-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-06-11","aktenzeichen":"2 StR 183/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 183/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts am 11. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mainz vom 20. Dezember 2000 in den Fällen II 1 bis 9\n\nder Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben und die\n\nSache insoweit an das Amtsgericht - Schöffengericht - Koblenz\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in neun Fällen (Fälle II 1 bis 9 der Urteilsgründe), davon in sechs\n\nFällen in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung von Einzelstrafen einer\n\nVorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. We-\n\ngen Einfuhr von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in fünf Fällen hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren und sechs Monaten verhängt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem\n\naus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nIn Bezug auf die Taten II 1 bis 9 der Urteilsgründe (= Tatkomplex I - An-\n\nklageschrift vom 4. November 1997) ist das Verfahren aus den vom General-\n\nbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen beim Amtsgericht\n\n- Schöffengericht - Koblenz rechtshängig geblieben. Das Urteil hat insoweit\n\nkeinen Bestand.\n\nDer Senat hat die Sache hinsichtlich der Fälle II 1 bis 9 der Urteilsgrün-\n\nde an das Amtsgericht - Schöffengericht - Koblenz verwiesen (vgl. hierzu Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1999 - 2 StR 431/99 und vom 26. Juli 1995 -\n\n2 StR 74/95 = BGHR StPO § 4 Verbindung 9).\n\nDie Verurteilung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\n\nund sechs Monaten wird durch die Teilaufhebung nicht berührt.\n\nDer - gemessen an dem umfassenden Aufhebungsantrag und der Vor-\n\nläufigkeit der Teilaufhebungsentscheidung - geringfügige Erfolg des Rechts-\n\nmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittels\n\ngemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.\n\nDetter Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_183-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-11/2-str-183-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_183-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_183-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-11/2-str-183-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_183-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:14:40.173360+00:00"}}