{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_172-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-09-12","aktenzeichen":"2 StR 172/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 172/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n12. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Septem-\n\nber 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-\n\ngerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom\n\n21. Dezember 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Ju-\n\ngendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelten sich bei dem\n\nAngeklagten seit Sommer 1999 Phantasien, in denen er sich konkrete Situatio-\n\nnen vorstellte, die ihm durch Beobachtung von Angst und Hilflosigkeit anderer\n\nein Gefühl der Macht vermittelten, was bei ihm eine sexuelle Erregung er-\n\nzeugte. So stellte er sich vor, daß er in Häuser eindringe, Gartenhäuser an-\n\nzünde, Kinder entführe, sich ihrer bemächtige oder erwachsene Frauen verge-\n\nwaltige. Nach einigen Monaten begnügte er sich nicht mehr mit den Phantasien\n\nallein, sondern suchte konkrete Situationen auf, um sich den gewünschten\n\n\"Kick\" - die sexuelle Erregung - zu verschaffen. So fuhr er durch Gegenden mit\n\nGartenhäusern, beobachtete ihm geeignet erscheinende Objekte und stellte\n\nsich vor, einzubrechen und sie in Brand zu setzen. Einige Male hielt er nach\n\nKindern Ausschau, die ihm besonders unterlegen schienen. Bei den konkreten\n\nBegegnungen hatte er die Macht- und Ohnmachtsvorstellungen, aber niemals\n\ndie Vorstellung von sexuellen Handlungen in Bezug auf das jeweilige Kind.\n\nAm 24. Januar 2000 überkam ihn während einer Autobahnfahrt wieder\n\nder Wunsch, sich durch Beobachten von Kindern, verbunden mit der Vorstel-\n\nlung, sich eines Kindes zu bemächtigen bzw. es zu entführen, einen \"Kick\" zu\n\nverschaffen. Er fuhr deshalb von der Autobahn ab und begegnete in Großen-\n\nBuseck der 7-jährigen W. , der Nebenklägerin, die von der Schule\n\nkommend auf dem Nachhauseweg war. Der Angeklagte fuhr zunächst eine\n\nStrecke von 50 - 100 m langsam mit dem Auto hinter dem Mädchen her. Plötz-\n\nlich faßte er den Entschluß, sich des Kindes wirklich zu bemächtigen und es zu\n\nentführen. Er fuhr an ihm vorbei, hielt kurz davor an, stieg aus, ging um den\n\nWagen herum und öffnete die hintere rechte Fahrzeugtür. Er packte das Mäd-\n\nchen am Schulranzen, warf es auf die Rückbank des Autos, schlug die Tür zu\n\nund stieg auf der Fahrerseite wieder ein, um weiterzufahren.\n\nDies mißlang jedoch, da der Zeuge Wi. , der das Geschehen beob-\n\nachtet hatte und dem es merkwürdig vorkam, sein Fahrzeug schräg vor den\n\nWagen des Angeklagten stellte. Als der Zeuge Wi. an die Scheibe klopfte,\n\nließ der Angeklagte sie herunter und antwortete auf die Frage des Zeugen, was\n\nmit dem Kind sei, er sei der Onkel. Auf den Hinweis des Zeugen, daß das Kind\n\nweine, erklärte er, das Mädchen sei \"ausgebüchst\", er wolle es zurückbringen.\n\n W. war inzwischen durch die nicht verriegelte rechte hintere Fahr-\n\nzeugtür aus dem Auto gestiegen und stand auf dem Bürgersteig daneben.\n\nNachdem der Zeuge den Namen des Angeklagten aus dessen Ausweis und die\n\nFahrzeugnummer notiert hatte, bot der Angeklagte dem verstörten Mädchen\n\nan, es nach Hause zu fahren, worauf dieses einging. Dem Angeklagten tat sein\n\nVerhalten leid. Als W. einige Minuten später ausgestiegen war, lief\n\nsie weinend ihrer Mutter entgegen und erzählte, was geschehen war. Die Mut-\n\nter erstattete Anzeige bei der Polizei. Diese konnte aufgrund der vom Zeugen\n\nWi. erhaltenen Informationen den Angeklagten bereits am nächsten Tag\n\nfestnehmen.\n\nDer Angeklagte war bei der Tat aufgrund einer Triebanomalie mit Sucht-\n\ncharakter, die als schwere andere seelische Abartigkeit einzustufen ist, in sei-\n\nner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit\n\nmit versuchter Freiheitsberaubung und mit versuchter Kindesentziehung (rich-\n\ntig: \"Entziehung einer Minderjährigen\") zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Un-\n\nterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet und de-\n\nren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt.\n\nII.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin wenden sich mit ihren\n\nRevisionen gegen den Schuldspruch; sie erstreben eine Verurteilung des An-\n\ngeklagten auch wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Ta-\n\nteinheit mit versuchter sexueller Nötigung. Sie rügen die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisio-\n\nnen zu verwerfen.\n\n2. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Beweis-\n\nwürdigung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\na) Das Revisionsgericht ist zwar nur eingeschränkt zur Überprüfung der\n\nBeweiswürdigung berufen und in der Lage. Es kann nur dann eingreifen, wenn\n\ndie Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie Widersprüche, Unklar-\n\nheiten oder Lücken aufweist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gegen\n\ngesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.: BGH NStZ-RR 2000, 171 f.;\n\nNStZ 2000, 436 f.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; Beweiswürdi-\n\ngung 2, 11, 13, 14). Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht,\n\nsie jeweils einzeln abzuhandeln, erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdi-\n\ngung (vgl. BGH NStZ 1983, 133, 134 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2,\n\n7). Auch bei entlastenden Angaben des Angeklagten hat der Tatrichter sich\n\neine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des gesam-\n\nten Beweisergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden. Er darf solche Anga-\n\nben, deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres als unwiderlegt\n\nhinnehmen und seiner Entscheidung zugrundelegen, wenn für deren Richtig-\n\nkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen (BGHSt 34, 29, 34; BGHR\n\nStPO § 261 Überzeugungsbildung 29). An diesen Maßstäben gemessen hat\n\ndas angefochtene Urteil keinen Bestand.\n\nb) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich dahin eingelassen,\n\ner habe keine Vorstellung, wie das Geschehen weiter verlaufen wäre, wenn der\n\nZeuge Wi. ihn nicht aufgehalten hätte. Er habe sich bei seinem Tatent-\n\nschluß darüber keine Gedanken gemacht. Vermutlich hätte er das Kind ir-\n\ngendwo wieder freigelassen, wie in einem 15 Jahre zurückliegenden Fall. Die-\n\nse Einlassung hält das Landgericht für nicht widerlegt. Es ist zwar der Auffas-\n\nsung, daß die Angaben lebensfremd erscheinen, da nach allgemeiner Erfah-\n\nrung immer ein Sexualakt oder jedenfalls eine genital sexuelle Befriedigung am\n\nEnde entsprechender sexualbezogener Handlungen stehe, meint jedoch, diese\n\nAngaben als unwiderlegt hinnehmen zu müssen, weil der psychiatrische Sach-\n\nverständige Professor Sch. dargelegt hat, daß die Einlassung des An-\n\ngeklagten zu seinem Sexualleben zu einer in der Wissenschaft bekannten prä-\n\nsexuellen Triebdevianz passe. Außer dieser medizinisch aufgewiesenen Mög-\n\nlichkeit führt das Urteil keine weiteren Indizien für die Richtigkeit der Einlas-\n\nsung an.\n\nDas Landgericht befaßt sich mit Beweisanzeichen für die Unrichtigkeit\n\nder Einlassung und gelangt zu dem Ergebnis, daß diese nicht genügten, um\n\nden Angeklagten der Planung sexueller Handlungen zu überführen. Dabei\n\nhandelt es die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Psychotherapeuten\n\nK. unmittelbar nach der Tat, er wäre beinahe zum Sexualstraftäter geworden,\n\ndie eigenen Aufzeichnungen des Angeklagten vom Tattag über das Geschehen\n\nsowie die ihn belastenden Angaben in seiner polizeilichen und richterlichen\n\nVernehmung jeweils einzeln ab und unterzieht sie einzeln einer Wertung. Das\n\nLandgericht ist der Meinung, daß die Aussage des Angeklagten vor dem Haf-\n\ntrichter - er habe sich keine Vorstellungen gemacht, welche sexuellen Hand-\n\nlungen er an dem Kind vornehmen wollte - mehrdeutig sei und allein zur Über-\n\nführung des Angeklagten im Sinne des Versuchs eines sexuellen Mißbrauchs\n\nbzw. des Versuchs einer sexuellen Nötigung nicht ausreiche. Das Urteil be-\n\nschränkt sich darauf, die Umstände, die für die Unrichtigkeit der Einlassung\n\nsprechen, gesondert und einzeln zu erörtern und getrennt voneinander zu\n\nprüfen. Es läßt eine zusammenschauende Würdigung aller dieser Beweisan-\n\nzeichen vermissen.\n\nDarin liegt ein Rechtsfehler. Der Tatrichter hat nicht auf der Grundlage\n\ndes gesamten Beweisergebnisses entschieden, ob die entlastenden Angaben\n\ndes Angeklagten geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen.\n\nEr hätte im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar darlegen müssen,\n\ndaß hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der ihm lebensfremd er-\n\nscheinenden Einlassung bestehen. Nur dann darf er sie als unwiderlegt er-\n\nachten. Daran fehlt es hier, was zur Aufhebung des Urteils führt.\n\nJähnke Bode Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_172-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-12/2-str-172-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_172-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_172-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-12/2-str-172-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_172-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:28:30.459486+00:00"}}