{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_167-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-08-17","aktenzeichen":"2 StR 167/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 167/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n17. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n15. August 2001 in der Sitzung vom 17. August 2001, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Fischer,\n\n in der Verhandlung,\n\n bei der Verkündung,\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n als Verteidiger,\n\n als Nebenklägervertreterin,\n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Trier vom 15. September 2000 aufgehoben, so-\n\nweit von der Feststellung besonders schwerer Schuld des An-\n\ngeklagten abgesehen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\n\nversuchtem Mord, räuberischer Erpressung mit Todesfolge und mit gefährlicher\n\nKörperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen ein-\n\ngelegte, auf die Sachrüge gestützte und auf das Absehen von der Feststellung\n\nbesonders schwerer Schuld des Angeklagten beschränkte Revision der\n\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte am Abend des\n\n9. Dezember 1995 zusammen mit drei Mittätern, mit denen zusammen er am\n\n5. Dezember 1995 aus der Justizvollzugsanstalt Sch. in L. aus-\n\ngebrochen war, nach K. , um dort eine Gaststätte zu überfallen, die dem An-\n\ngeklagten bekannt war; hierbei war geplant, sich des Gastwirts zu bemächtigen\n\nund ihn zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen, mit dem die weitere Flucht,\n\nnamentlich die Beschaffung falscher Papiere finanziert werden sollte.\n\nDer geplante Überfall konnte nicht durchgeführt werden, weil die Gast-\n\nstätte bei Ankunft der Täter bereits geschlossen hatte. Der Angeklagte, der\n\naufgrund seiner Erfahrung, Durchsetzungskraft und Entschlossenheit die Rolle\n\ndes Anführers der Gruppe innehatte und von dem im wesentlichen sämtliche\n\nInitiativen ausgingen, ordnete daher an, daß nun von allen vier Tätern eine im\n\nunmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Gaststätte befindliche Dis-\n\nkothek überfallen werden solle, in der sich noch zahlreiche Gäste aufhielten.\n\nDer Angeklagte war mit einer Pistole Kaliber 9 mm bewaffnet, der Mittäter Ad.\n\nmit einer Pistole Kaliber 7, 65 mm, der Mittäter K. mit einem langen Messer und\n\nder Mitangeklagte C. mit einer Baseballkeule; alle Täter waren mit Masken und\n\nHandschuhen ausgerüstet; die Beteiligten waren sich vor dem Eindringen in\n\ndie Diskothek darüber einig, daß bei Widerstand von den Waffen - auch unter\n\nInkaufnahme tödlicher Verletzungen - Gebrauch gemacht werden solle und\n\ndaß man sich keinesfalls festnehmen lassen werde. Alsbald nach dem Eintritt\n\nin die Diskothek schoß der Angeklagte in die Decke, zwang die zahlreichen\n\nBesucher der Diskothek, sich auf den Boden zu legen, und mißhandelte und\n\nbedrohte diejenigen, die seinen Befehlen nicht alsbald Folge leisteten. Er\n\nselbst hielt am Boden liegenden Personen die Pistole an den Kopf und forderte\n\nsie zur Herausgabe von Geld und Wertsachen auf. Die Mittäter überwältigten\n\nden Kassierer, bedrohten andere Gäste und Angestellte und sammelten von\n\nden Opfern herausgegebene Wertsachen und Geldbeträge ein. Der Mittäter K.\n\nstieß dem Kassierer H. sein Messer mit Tötungsvorsatz zweimal wuchtig in den\n\nBauch. Als der Mittäter Ad. die schwangere Ehefrau des Nebenklägers, eine\n\nAngestellte der Diskothek, in einen Nebenraum zu ziehen versuchte, und diese\n\num Hilfe rief, eilte ihr der Nebenkläger zu Hilfe. Der Angeklagte schoß darauf-\n\nhin von hinten auf den Nebenkläger - einen Tötungsvorsatz hat das Landge-\n\nricht insoweit nicht festgestellt -, verfehlte ihn aber. Als der Nebenkläger nun in\n\neinen Kampf mit dem Mittäter Ad. verwickelt wurde, kam diesem der Mittäter K.\n\nzu Hilfe, der dem Nebenkläger mit Tötungsvorsatz sein Messer in den Ober-\n\nbauch stieß. Etwa zehn Minuten nach Beginn des Überfalls flohen die Täter.\n\nDie gesamte Beute bestand aus etwa 2.500,-- DM Bargeld und einigen\n\nSchmuckstücken.\n\nDer Angestellte H. verstarb noch am Tatort an den Folgen der Messer-\n\nstiche; der Nebenkläger, der schwer verletzt war, konnte durch zwei Operatio-\n\nnen gerettet werden. Er leidet bis heute an schweren psychischen Folgen der\n\nTat. Auch mehrere andere Tatopfer waren durch die Geschehnisse langfristig\n\nerheblich beeinträchtigt.\n\nDie vier Täter trennten sich später, nachdem sie weitere Straftaten be-\n\ngangen hatten; einer von ihnen ist bis heute flüchtig. Der Angeklagte, der sich\n\nam 30. Januar 1996 seiner Festnahme unter Schußwaffeneinsatz gegen zwei\n\nPolizeibeamte entzog, entkam zunächst über Italien in seine Heimat in Monte-\n\nnegro. Dort wurde er im Mai 1996 wegen Diebstahls von zwei Pkw während\n\nseiner Flucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; vom Vorwurf\n\ndes versuchten Mordes an einem Polizisten wurde er freigesprochen. Nach\n\nseiner vorzeitigen Entlassung im Dezember 1998 wurde er im Mai 1999 erneut\n\nin Sarajevo festgenommen und im Juli 1999 in die Bundesrepublik ausgeliefert.\n\nIm Dezember 2000, also nach dem Urteil in der vorliegenden Sache, ist er er-\n\nneut mit einem anderen Häftling aus der Justizvollzugsanstalt in T. entwi-\n\nchen und seither flüchtig.\n\n2. Die Ablehnung der Feststellung besonders schwerer Schuld im Sinne\n\ndes § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, auf welche die Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft wirksam beschränkt ist, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, daß \"Anhaltspunkte für das\n\nVorliegen einer besonders schweren Schuld nicht gegeben\" seien (UA S. 288).\n\nDem Revisionsgericht ist zwar bei der Nachprüfung der gemäß § 57 a\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Entscheidung eine ins einzelne gehen-\n\nde Richtigkeitskontrolle versagt; zu prüfen ist aber, ob der Tatrichter die ihm\n\nobliegende Aufgabe erfüllt hat, die für die Beurteilung des Einzelfalls maßgeb-\n\nlichen Umstände umfassend zu bewerten und im Rahmen einer Gesamtwürdi-\n\ngung von Tat und Täterpersönlichkeit eine Abwägung der für und gegen den\n\nAngeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (vgl. BGHSt 40, 360, 370;\n\nBGHSt 41, 57, 62; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10).\n\nDiese Prüfung ist dem Senat nicht möglich. Das Landgericht hat eine\n\nVielzahl von Umständen festgestellt, auf welche es seine Charakterisierung\n\ndes Angeklagten als \"ungewöhnlich skrupellosen Menschen\" stützt, \"der sich\n\nohne Rücksicht auf Recht und Gesetz und auf die berechtigten Interessen an-\n\nderer Menschen das nimmt, was er zu brauchen glaubt\" (UA S. 186). Hierzu\n\nzählen unter anderem die festgestellten zahlreichen gravierenden Vorstrafen\n\nsowie die mehrfachen Ausbrüche und Fluchtversuche aus Haftanstalten, wei-\n\nterhin der Umstand, daß der Angeklagte auch nach seiner neuerlichen Flucht\n\nseinen Lebensunterhalt ausschließlich durch fortgesetzte Begehung von\n\nStraftaten auch der schweren Gewaltkriminalität bestritt. Die umfangreichen\n\nFeststellungen des Landgerichts zu den Einzelheiten der dem Tatgeschehen\n\nvorausgehenden und nachfolgenden Flucht zeigen, daß der Angeklagte - etwa\n\nbei Polizeikontrollen - bedenkenlos bereit war, sein Entkommen auch durch\n\ngegebenenfalls tödlichen Einsatz von Schußwaffen zu erzwingen. Schwerwie-\n\ngende, den Angeklagten belastende Gesichtspunkte ergeben sich auch aus\n\nden Umständen der verfahrensgegenständlichen Tat. Der Angeklagte hat nicht\n\nnur tateinheitlich die Tatbestände des vollendeten und des versuchten Mordes\n\nsowie der räuberischen Erpressung mit Todesfolge verwirklicht, sondern dar-\n\nüber hinaus durch sein ungewöhnlich brutales und rücksichtsloses Vorgehen\n\ngegen eine Vielzahl von Opfern, die teilweise langdauernde psychische Beein-\n\nträchtigungen erlitten haben, besonders gravierendes Unrecht verwirklicht,\n\nwelches sich, wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, von\n\nden gewöhnlich vorkommenden Fällen des Mordes deutlich abhebt. Die dem\n\nNebenkläger Z. zugefügten schweren körperlichen und seelischen Schäden,\n\ndie bis heute andauern, fallen hier ebenso gravierend ins Gewicht wie der Um-\n\nstand, daß der Angeklagte bei der gesamten Tatausführung eine führende\n\nRolle innehatte und daß sich die Mittäter von Anfang an einig waren, daß jeder\n\nWiderstand von Seiten der Opfer unter - unter Umständen tödlichem - Waffen-\n\neinsatz gebrochen werden müsse.\n\nAngesichts der Vielzahl der zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fal-\n\nlenden Umstände und der ausführlichen Feststellungen des Landgerichts zu\n\nseiner weiter fortbestehenden besonderen Gefährlichkeit mußte sich eine um-\n\nfassende Erörterung der besonderen Schuldschwere hier aufdrängen; die Er-\n\nwägung, es lägen \"keine Anhaltspunkte\" vor, ist jedenfalls unrichtig und läßt\n\nnicht erkennen, ob der Tatrichter die maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt\n\nund seine Entscheidung auf eine rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung gestützt\n\nhat.\n\n3. Die Fassung des 292 Seiten umfassenden schriftlichen Urteils gibt\n\nAnlaß zu dem Hinweis, daß die Urteilsgründe nicht die Aufgabe haben, den\n\nGang der Ermittlungen oder der Hauptverhandlung sowie das mit der abgeur-\n\nteilten Tat nicht im Zusammenhang stehende Randgeschehen in allen Einzel-\n\nheiten wiederzugeben (vgl. BGH NStZ 1995, 20; BGHR StPO § 267 Darstel-\n\nlung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 1 und 12). Ha-\n\nben Zeugen oder Beschuldigte im Laufe des Verfahrens bei mehreren Ver-\n\nnehmungen unterschiedliche Angaben gemacht, so ist deren Darstellung in\n\nden Urteilsgründen auf die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu be-\n\nschränken; die Erörterung ist auf sachlich erhebliche Abweichungen zu kon-\n\nzentrieren. Eine bloße detaillierte Wiedergabe sämtlicher Aussageinhalte - hier\n\nunter anderem von zehn Vernehmungen des Mitangeklagten C. - ist regelmä-\n\nßig nicht veranlaßt; sie kann die dem Tatrichter obliegende Darstellung der\n\nwesentlichen Entscheidungsgründe nicht ersetzen (vgl. BGH NStZ 1985, 184;\n\n1997, 377; 1998, 51; NStZ-RR 2000, 293; vgl. auch Meyer-Goßner NStZ 1988,\n\n532) und den Bestand des Urteils gefährden.\n\nJähnke \n\nDetter \n\nBode\n\nOtten \n\nFischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_167-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-17/2-str-167-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_167-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_167-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-17/2-str-167-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_167-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:21:46.018583+00:00"}}