{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_149-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-05-02","aktenzeichen":"2 StR 149/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 149/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Marburg vom 19. Dezember 2000\n\na) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II, 8 verurteilt\n\nwurde; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die Staats-\n\nkasse hat die hierdurch entstandenen Kosten des Verfah-\n\nrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\nBetrugs in 15 Fällen und des versuchten Betrugs in zwei\n\nFällen, in allen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\n\nschuldig ist;\n\nc) im Strafausspruch mit den Feststellungen zu den Vorstrafen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 18 Fällen, wo-\n\nbei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, in 16 Fällen in Tateinheit mit Urkun-\n\ndenfälschung und in zwei Fällen in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkun-\n\ndung zu der Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte\n\nrügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg; im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Die Verurteilung wegen der Tat II, 8 ist aufzuheben und das Verfahren\n\neinzustellen, weil diese Tat verjährt ist.\n\nBei einem Betrug der vorliegenden Art, der auf das Erlangen von lau-\n\nfenden Bafög-Leistungen gerichtet war, beginnt die Verjährung erst mit dem\n\nErlangen des letzten Vermögensvorteils (BGHSt 27, 342 f.; Tröndle/Fischer,\n\nStGB 50. Aufl. § 78 a Rdn. 3 m.w.N.). Der Angeklagte erhielt in diesem Fall\n\nLeistungen bis zum September 1994. Die fünfjährige Verjährungsfrist (§§ 263,\n\n78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) endete daher spätestens mit dem 30. September 1999.\n\nDie Verfolgungsverjährung wurde jedoch erstmals durch die Durchsuchungs-\n\nanordnung des Amtsgerichts Marburg vom 25. Oktober 1999 unterbrochen\n\n(§ 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB).\n\n2. In den Fällen II, 15 und 16 hat sich der Angeklagte tateinheitlich zum\n\nBetrug nicht der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB), sondern der\n\nUrkundenfälschung (§ 267 StGB) schuldig gemacht.\n\nDer Angeklagte hat zum betrügerischen Erlangen eines Postgraduier-\n\ntenstipendiums (Fall 15) und einer Anstellung als Wissenschaftlicher Mitarbei-\n\nter bei der Universität M. (Fall 16) Kopien eines gefälschten Zeugnisses\n\nüber das Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung vorgelegt. Er hatte\n\nbereits bei früherer Gelegenheit das Zeugnisformular auf dem Computer er-\n\nstellt, das Formular mit der Schreibmaschine ausgefüllt, einen Dienstsiegelab-\n\ndruck von einem anderen Zeugnis aufgebracht und die Unterschrift des Präsi-\n\ndenten des Justizprüfungsamts gefälscht. Von diesem Zeugnis hatte er Kopien\n\ngefertigt, die er von der Stadtverwaltung bzw. dem Ortsgericht in Ma. hat\n\nbeglaubigen lassen.\n\nHierdurch hat der Angeklagte weder eine falsche Beurkundung bewirkt,\n\nnoch hat er sie gebraucht. Die Beglaubigung einer Kopie bestätigt nicht die\n\ninhaltliche Richtigkeit des Schriftstücks, dessen Kopie beglaubigt wird. Beglau-\n\nbigt wird vielmehr lediglich, daß die Kopie mit dem bei der Beglaubigung vor-\n\ngelegten Schriftstück übereinstimmt. Mittelbare Falschbeurkundung kommt in\n\ndiesem Zusammenhang dann in Betracht, wenn der Täter bewirkt, daß eine\n\nKopie oder Abschrift beglaubigt wird, die in Wirklichkeit nicht mit dem Original\n\nübereinstimmt, also inhaltlich falsch ist (vgl. hierzu Cramer in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 267 Rdn. 40 a). Hiervon zu unterscheiden ist der\n\nvorliegende Sachverhalt, bei dem nicht der Beglaubigungsvermerk falsch war,\n\nsondern das Originalschriftstück gefälscht war, dessen Kopie beglaubigt wur-\n\nde.\n\nDer Angeklagte hat jedoch das tatsächlich existierende gefälschte\n\nExamenszeugnis dadurch zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, daß er\n\ndie beglaubigte Kopie hiervon anstelle des gefälschten Originals bei seinen\n\nStipendien- und Anstellungsbewerbungen zusammen mit den übrigen Bewer-\n\nbungsunterlagen vorgelegt hat. Hierin liegt ein tatbestandsmäßiges Ge-\n\nbrauchmachen von dem gefälschten Examenszeugnis (vgl. Tröndle/Fischer\n\na.a.O. § 267 Rdn. 24 m.w.N.).\n\nDer Schuldspruch ist daher dahin zu ändern, daß der Angeklagte auch\n\nin den Fällen II, 15 und 16 tateinheitlich zum Betrug eine Urkundenfälschung\n\nbegangen hat. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich der An-\n\ngeklagte auch gegen diesen Vorwurf nicht erfolgreicher hätte verteidigen kön-\n\nnen.\n\n3. Der Strafausspruch und die Feststellungen zu den Vorstrafen haben\n\nkeinen Bestand.\n\na) Das Landgericht hat unter Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BZRG die Vor-\n\nverurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Marburg vom\n\n7. November 1990 zu der Geldstrafe von 180 Tagessätzen und vom 21. Juni\n\n1991 zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei der Strafzumessung zum\n\nNachteil des Angeklagten verwendet. Diese Verurteilungen waren jedoch zum\n\nZeitpunkt der Aburteilung am 19. Dezember 2000 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchst. a und Nr. 2 Buchst. a, § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 35, 36 BZRG til-\n\ngungsreif, weil die zehn- und fünfjährigen Tilgungsfristen bereits im November\n\n2000 abgelaufen waren. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind von dem\n\nRechtsfehler jedoch nur insoweit berührt, als sie die beiden Vorstrafen des An-\n\ngeklagten betreffen. Im übrigen können sie daher bestehen bleiben.\n\nb) Das Landgericht hat ferner alle Betrugstaten als besonders schwere\n\nFälle gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB in der ab 1. April 1998 geltenden Fas-\n\nsung des 6. Strafrechtsreformgesetzes gewertet und sie als gewerbsmäßig be-\n\nzeichnet, obwohl die Taten II, 1-15 vor dem 1. April 1998 begangen wurden.\n\nDas Landgericht meint, die neue Gesetzesfassung sei für den Angeklagten\n\nmilder als das Tatzeitrecht (§ 2 Abs. 3 StGB), weil die Mindeststrafe für beson-\n\nders schwere Fälle des Betrugs in der Neufassung des Gesetzes von einem\n\nJahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt worden sei. Bei der Prü-\n\nfung, ob das neue Recht milder ist als das Tatzeitrecht, hätte das Landgericht\n\naber zunächst erörtern müssen, ob nach früherem Recht überhaupt - nicht be-\n\nnannte - besonders schwere Fälle im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB aF vorlie-\n\ngen. Die Annahme besonders schwerer Fälle des Betrugs versteht sich trotz\n\nder nicht unerheblichen Schadensbeträge und der gewerbsmäßigen Tatbege-\n\nhung nicht von selbst und hätte daher näher erörtert werden müssen. Dies ist\n\njedoch nicht geschehen.\n\nBode Otten Rothfuß\n Fischer Ri'inBGH Elf ist\n wegen Urlaubs ver-\n hindert, ihre Unterschrift\n beizufügen.\n Bode","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_149-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-02/2-str-149-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_149-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_149-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-02/2-str-149-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_149-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:49.736942+00:00"}}