{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_136-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"2 StR 136/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja I.\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO § 414 Abs. 2\n\nDer Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens kann im Strafverfahren von\n\nder Staatsanwaltschaft noch im Beschwerdeverfahren nach Ablehnung der Eröff-\n\nnung des Hauptverfahrens gestellt werden.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 136/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. Juni 2001\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nwegen Beleidigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Koblenz vom 3. November 2000 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die auf die\n\nSachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensvoraussetzung einer zulässigen Antragsschrift und eines dem-\n\ngemäß wirksamen Eröffnungsbeschlusses ist gegeben. Im einzelnen:\n\nDem Verfahren liegen zwei ursprünglich an das Amtsgericht St. Goar ge-\n\nrichtete Anklagen vom 12. August und 9. November 1999 zugrunde. In dem\n\neinen Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft Koblenz vom 23. Dezember\n\n1999 die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten nach § 126 a StPO be-\n\nantragt und im Hinblick auf die zu erwartende Maßregelanordnung die Vorlage\n\nder Akten an das Landgericht gemäß § 209 Abs. 2 StPO oder § 225 a StPO\n\nangeregt. Durch Beschluß vom 7. Februar 2000 hat das Landgericht Koblenz\n\nnach Verbindung der beiden Verfahren das Sicherungsverfahren bezüglich der\n\nTat II.4. eröffnet und im übrigen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.\n\nGegen die teilweise Nichteröffnung des Sicherungsverfahrens hat die Staats-\n\nanwaltschaft Koblenz fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und in der\n\nBeschwerdebegründung ausdrücklich die Eröffnung des Sicherungsverfahrens\n\nbeantragt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluß vom 15. März\n\n2000 auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft das Sicherungsver-\n\nfahren auch hinsichtlich der weiteren Taten eröffnet.\n\nDie Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 StPO ist Prozeßvoraussetzung für\n\ndas Sicherungsverfahren und wird durch eine Anklageschrift nicht ersetzt (Fi-\n\nscher in KK 4. Aufl. Rdn. 9 ff; Gössel in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl.\n\nRdn. 18; Pfeiffer StPO 3. Aufl. Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44.\n\nAufl. Rdn. 3 jeweils zu § 414). Auf eine die Durchführung des Strafverfahrens\n\nbezweckende Anklageschrift kann das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren\n\nnicht eröffnet werden, weil der Eröffnungsrichter damit in unzulässiger Weise in\n\ndas hinsichtlich der Durchführung des selbständigen Sicherungsverfahrens\n\nbestehende Ermessen der Staatsanwaltschaft eingreifen würde (RGSt 72,\n\n143). Am Fehlen des erforderlichen Antrags nach § 414 Abs. 2 StPO vermag\n\nauch die nachträgliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung des\n\nSicherungsverfahrens nichts zu ändern.\n\nDer Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens kann jedoch von\n\nder Staatsanwaltschaft als Hilfsantrag mit einer Anklageschrift verbunden\n\n(RGSt aaO, Fischer aaO Rdn. 10; Gössel aaO) oder im weiteren Verlauf des\n\nZwischenverfahrens gestellt werden (aA wohl Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO\n\n§ 416 Rdn. 1). Auch in diesem Fall ist das Einleitungsermessen der Staatsan-\n\nwaltschaft gewahrt. Im übrigen ist die Staatsanwaltschaft bis zu einer Eröff-\n\nnungsentscheidung des Gerichts ohnehin befugt, die Anklageschrift zurückzu-\n\nnehmen und eine Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 StPO neu einzureichen. Die\n\nStellung eines Sicherungsverfahrensantrags ist darüber hinaus auch noch im\n\nBeschwerdeverfahren nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens\n\nmöglich. Die Entscheidungsfreiheit der Staatsanwaltschaft wird nicht einge-\n\nschränkt und die Verteidigungsinteressen des Beschuldigten sind durch des-\n\nsen Beteiligung im Beschwerdeverfahren gewahrt. Daß eine Anklage über den\n\nWortlaut des § 156 StPO hinaus auch nach einem die Eröffnung des Haupt-\n\nverfahrens ablehnenden Beschluß von der Staatsanwaltschaft nicht mehr zu-\n\nrückgenommen werden kann (OLG Frankfurt JR 1986, 470; Schoreit in KK 4.\n\nAufl. § 156 Rdn. 4; Rieß in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 156 Rdn. 7), steht dem\n\nnicht entgegen. Denn diese Beschränkung der Rücknahmemöglichkeit dient\n\ndazu, dem Angeschuldigten die Sperrwirkungen des § 211 StPO zu erhalten\n\n(Rieß aaO; Meyer-Goßner JR 1986, 471, 472). Die Vorschrift des § 211 StPO\n\nsteht aber bei einer Ablehnung der Eröffnung des Strafverfahrens wegen\n\nSchuldunfähigkeit der anschließenden Durchführung eines Sicherungsverfah-\n\nrens gerade nicht entgegen (Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 211 Rdn. 5; Rieß aaO\n\n§ 211 Rdn. 7).\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Antrag der Staats-\n\nanwaltschaft vom 23. Dezember 1999 nicht als Hilfsantrag auf Durchführung\n\ndes Sicherungsverfahrens ausgelegt werden. Die einstweilige Unterbringung in\n\n§ 126 a StPO ist ebenso wie die Unterbringung nach § 63 StGB ohne weiteres\n\nim Strafverfahren möglich. In der Antragsbegründung wird ausgeführt, daß auf-\n\ngrund der vorliegenden gutachterlichen Äußerungen von einer zumindest ver-\n\nminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen und das Vorliegen\n\nder Maßregelvoraussetzungen durch eine ausführliche Begutachtung im Ver-\n\nlauf des weiteren Strafverfahrens zu klären sei.\n\nDer Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens ist jedoch be-\n\nzüglich der vom Landgericht nicht eröffneten Taten II.1.-3. und 5.-8. von der\n\nStaatsanwaltschaft in dem sofortigen Beschwerdeverfahren - nach dem oben\n\nAusgeführten wirksam - gestellt worden. Hinsichtlich dieser Taten liegen somit\n\ndie Verfahrensvoraussetzungen einer Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 StPO\n\nund eines Eröffnungsbeschlusses vor. Da die Taten II.3. und II.4. (Nr. 3 und 4\n\nder Anklageschrift vom 12. August 1999 - Sachakten Bd. II AS 248) einen ein-\n\nheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang und damit eine prozessuale Tat im\n\nSinne von § 264 StPO darstellen und eine Verfahrensbeschränkung nach\n\n§ 154 a StPO nicht gewollt war - aufgrund der Verfahrenskonstellation stellte\n\nsich diese Frage im Beschwerdeverfahren weder für die Staatsanwaltschaft\n\nnoch für das Oberlandesgericht -, erfaßt die Eröffnungsentscheidung des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 15. März 2000 auch die Tat II.4.. Der Eröff-\n\nnungsbeschluß des Landgerichts vom 7. Februar 2000 steht dem nicht entge-\n\ngen, da die Eröffnung des Sicherungsverfahrens durch das Landgericht wegen\n\ndes Fehlens eines dahingehenden Antrags der Staatsanwaltschaft unwirksam\n\nwar.\n\nII.\n\nNach den Feststellungen wurde bei dem Beschuldigten, der in den Jah-\n\nren 1973 und 1981 jeweils wegen Totschlags verurteilt worden ist, anläßlich\n\nseiner letzten Verurteilung eine schwere Persönlichkeitsstörung festgestellt.\n\nDiese zeigte sich darin, daß der Beschuldigte in seinem Verhalten und seiner\n\nEinstellung jegliche Schwäche und eigenes Versagen leugnete und auf Kritik\n\nan Fehlverhalten mit verbalen Attacken gegen diejenigen Personen reagierte,\n\ndie ihn tatsächlich oder vermeintlich kritisierten oder herabsetzten. Nach der\n\nVerurteilung im Jahre 1981 entwickelte sich beim Beschuldigten eine von der\n\nsachverständig beratenen Strafkammer als krankhafte seelische Störung quali-\n\nfizierte chronische wahnhafte Störung, die durch die Wahnvorstellung geprägt\n\nist, Personen der Justiz, unfähige Gutachter und andere Feinde wollten ihn\n\nvernichten. Infolge dessen fühlte sich der Beschuldigte zunehmend von einem\n\nundurchschaubaren System von “Naziseilschaften” bedroht und verfolgt.\n\nNach seiner Haftentlassung zog der Beschuldigte 1989 nach Bo. -\n\nBu. . Nachdem er im Herbst 1996 den späteren Bürgermeister von Bo. \n\n Dr. B. anläßlich eines von diesem während des Wahlkampfs durchge-\n\nführten Hausbesuchs kennengelernt hatte, ging der Beschuldigte davon aus,\n\ndaß Dr. B. Bestandteil des undurchschaubaren Systems sei, das ihn bedro-\n\nhe und verfolge. Um sich dagegen zur Wehr zu setzen, beschmierte er im Ok-\n\ntober 1997 eine öffentliche Unterführung mittels eines nicht abwaschbaren\n\nFilzstiftes mit der Aufschrift \"SPD-Bürgermeister B. benutzt Nazi-\n\nmethoden gegen erwerbsunfähige Sozialhilfeempfänger !!!\" (Fall II.1.). In der\n\nFolgezeit warf er Dr. B. u.a. in Flugblättern vor, ihn zu terrorisieren, und kün-\n\ndigte dabei an, sich gegen diese Terrorakte zu wehren. Dr. B. , der sich und\n\nseine Familie bedroht fühlte, versuchte daraufhin vergeblich, die Einweisung\n\ndes Beschuldigten in eine psychiatrische Klinik zu erreichen. Nach dem\n\nScheitern dieser Versuche wandte er sich an die Medien, worauf im April 1999\n\nder S. und im September 1999 das Nachrichtenmagazin F. über\n\nden Beschuldigten berichteten. Am 7. Juni 1999 stellte sich der Beschuldigte in\n\neine Unterführung in Bo. und hielt ein Schild mit der Aufschrift \"B. ,\n\ndas kalte Herz\" vor seinen Körper (Fall II.2.). Am 25. Juni 1999 demonstrierte\n\nder Beschuldigte an einer Bushaltestelle gegen den Bürgermeister, indem er\n\nein Schild mit der Aufschrift \"Jesus wäre gegen Dr. B. \" trug. Als die auf\n\nden Bus wartende Zeugin A. -W. äußerte, daß das doch nichts bringe,\n\nreagierte er heftig und fragte die Zeugin, ob sie den \"Arsch\" auch gewählt habe\n\n(Fall II.3.). Daß der Beschuldigte anschließend ein Klappmesser mit einer Klin-\n\ngenlänge von 8 cm zog, es der Zeugin vor den Bauch hielt und dabei äußerte,\n\nwer mit Dr. B. zusammenarbeite, werde ihn kennenlernen, genauso wie\n\nDr. B. ihn kennenlernen werde, hat die Strafkammer nicht festgestellt (Fall\n\nII.4.). Am 26. Juli 1999 trug der an der Straße stehende Beschuldigte ein Schild\n\nmit der Aufschrift \"B. jagt Menschen wie Tiere\" um den Hals. Von Polizeibe-\n\namten hierauf angesprochen äußerte er, Dr. B. verfolge und vernichte Men-\n\nschen ähnlich der Judenverfolgung im Dritten Reich (Fall II.5.). Nachdem der\n\nBericht über den Beschuldigten im Nachrichtenmagazin F. erschienen\n\nwar, stand der Beschuldigte an drei Tagen im September 1999 jeweils an einer\n\nStraße in Bo. , wobei er einmal ein Schild mit der Aufschrift \"B. Ruf-\n\nmord für TV\" und an den beiden anderen Tagen ein Plakat mit der Aufschrift\n\n\"Bürgermeister begeht Rufmord\" trug (Fall II.6.-8.).\n\nDem Beschuldigten fehlte wegen seiner chronischen wahnhaften Stö-\n\nrung im gesamten Tatzeitraum jedes Unrechtsbewußtsein. Aufgrund seines\n\nVerfolgungswahns besteht die Gefahr, daß der Beschuldigte an sich harmlose\n\nSituationen derart verzerrt wahrnimmt, daß ihm eine gewaltsame Notwehr ge-\n\nrechtfertigt erscheint. Daraus ergibt sich die erhöhte Gefahr, daß er Gewaltta-\n\nten begehen wird, durch die die Opfer erheblich geschädigt werden können.\n\nIII.\n\nDas Landgericht hat die Tat II.1. als gemeinschädliche Sachbeschädi-\n\ngung nach § 304 Abs. 1 StGB und die Taten II.3. und 5. als Beleidigungen\n\nnach § 185 StGB gewertet und auf dieser Grundlage die Voraussetzungen für\n\neine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB\n\nbejaht. Unter Hinweis auf § 62 StGB hat es dennoch die Anordnung der Maß-\n\nregel abgelehnt, weil die Unterbringung angesichts der geringfügigen Anlaß-\n\ntaten unverhältnismäßig sei. Diese Erwägung der Strafkammer hält einer recht-\n\nlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Die Ablehnung der Maßregelanordnung kann schon deshalb keinen\n\nBestand haben, weil die von der Strafkammer vorgenommene Verhältnismä-\n\nßigkeitsprüfung den sich aus § 62 StGB ergebenden rechtlichen Anforderun-\n\ngen nicht gerecht wird.\n\nNach der Vorschrift des § 62 StGB darf die Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeu-\n\ntung der vom Täter begangenen oder zu erwartenden Taten sowie zu dem\n\nGrad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Die Norm nennt\n\ndamit drei voneinander zu unterscheidende Kriterien, die als Bezugpunkte der\n\nVerhältnismäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen sind. Dabei darf die Zulässig-\n\nkeit der Maßregel jedoch nicht nach ihrem Verhältnis zu jedem einzelnen der in\n\n§ 62 StGB bezeichneten Elemente beurteilt werden. Vielmehr sind alle Merk-\n\nmale insgesamt zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbunde-\n\nnen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (BGHSt 24, 134, 135; BGH StV 1999,\n\n489). Da die Unterbringung nach § 63 StGB ihrem Zweck nach auf die Verhin-\n\nderung künftiger Taten abzielt, wird bei der vorzunehmenden Gesamtwürdi-\n\ngung regelmäßig der Bedeutung der in Zukunft zu erwartenden Rechtsverlet-\n\nzungen besonderes Gewicht zukommen. Die Anordnung der Maßregel kann\n\ndeshalb auch dann zulässig sein, wenn die bisherigen Taten für sich betrachtet\n\nweniger gewichtig erscheinen, in Zukunft aber Taten von erheblicher Schwere\n\nzu erwarten sind (BGHSt 24, 134, 135; Stree in Schönke/Schröder StGB 26.\n\nAufl. § 62 Rdn. 2; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 62 Rdn. 5). Daß die festge-\n\nstellten Anlaßtaten die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, berührt so-\n\nmit weder das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen nach § 63 StGB\n\n(BGH NStZ 86, 237 und JR 1977, 169; Tröndle/Fischer aaO § 63 Rdn. 2 a;\n\nStree aaO § 63 Rdn. 18), noch stellt es - für sich allein betrachtet - die Verhält-\n\nnismäßigkeit der Unterbringung in Frage.\n\nDiesen Grundsätzen trägt das angefochtene Urteil nicht ausreichend\n\nRechnung. Die Strafkammer leitet ihre sich mit der Frage der Verhältnismäßig-\n\nkeit befassenden Urteilsausführungen zwar mit der wörtlichen Wiedergabe des\n\n§ 62 StGB ein. Die nachfolgenden Erörterungen befassen sich aber nahezu\n\nausschließlich mit dem Gewicht der festgestellten Anlaßtaten. Eine Auseinan-\n\ndersetzung mit der Bedeutung der nach den Feststellungen vom Beschuldigten\n\nzu erwartenden Gewalttaten, die mit einer erheblichen Schädigung der Opfer\n\neinhergehen können, sowie mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit solcher Ta-\n\nten im Rahmen einer alle Kriterien des § 62 StGB umfassenden Gesamtwürdi-\n\ngung läßt das Urteil demgegenüber vermissen. Soweit die Strafkammer bei der\n\nWürdigung der beiden Tötungsdelikte auf das Fehlen gewalttätiger Reaktionen\n\nin der Zeit nach der Haftentlassung abhebt, setzt sie sich zudem in Wider-\n\nspruch zu ihren Feststellungen zur Gefährlichkeit des Beschuldigten.\n\n2. Weitere durchgreifende sachlich-rechtliche Bedenken erheben sich\n\ndarüber hinaus gegen die tatrichterliche Bewertung der als Anlaßtaten in Be-\n\ntracht kommenden Fälle II.2., 4., 6.-8..\n\na) Soweit das Landgericht sich im Fall II.4. nicht von einer vom Beschul-\n\ndigten begangenen Drohung mit seinem gezogenen Taschenmesser hat über-\n\nzeugen können, hält die Beweiswürdigung der Strafkammer der revisionsrecht-\n\nlichen Prüfung nicht stand.\n\nDie Zeugin A. -W. hat in der Hauptverhandlung angegeben, der Be-\n\nschuldigte habe das Opinel-Messer gezogen, es in kurzem Abstand vor ihr in\n\nihre Richtung gehalten und dabei die Drohung wiederholt, wer mit B. zu-\n\nsammenarbeite, werde ihn kennenlernen. Als eine alte Frau gekommen sei,\n\nhabe der Beschuldigte das Messer wieder weggesteckt. Einige Zeit später ha-\n\nbe sie - ebenso wie der Beschuldigte - den Bus bestiegen und sei nach Hause\n\ngefahren. Von dort habe sie Dr. B. angerufen, ihn gefragt, welches Pro-\n\nblem er mit dem Beschuldigten habe, und auf Nachfrage von Dr. B. von\n\ndem Vorfall berichtet.\n\nVon der Richtigkeit dieser Schilderung hat sich die Strafkammer nicht zu\n\nüberzeugen vermocht, weil die Zeugin sich nicht an die Polizei oder, um ihn\n\nvon sich aus als Amtsperson zum Einschreiten zu bewegen, an den Bürger-\n\nmeister gewandt, sondern erst auf dessen Nachfrage hin von dem Vorfall be-\n\nrichtet habe. Darüber hinaus habe sie in ihrer staatsanwaltschaftlichen Ver-\n\nnehmung am 26. Juli 1999 ausgesagt, nach dem Vorfall völlig erschrocken ge-\n\nwesen zu sein, so daß sie vor lauter Angst eine Woche nicht in die Stadt ge-\n\ngangen sei, während die Angelegenheit nach ihren Bekundungen in der\n\nHauptverhandlung für sie keine große Bedeutung gehabt habe. Bei der Würdi-\n\ngung der Aussage der Zeugin hat die Strafkammer indessen nicht berücksich-\n\ntigt, daß der den Messereinsatz bestreitende Beschuldigte eingeräumt hat, das\n\nOpinel-Messer bei der Begegnung mit der Zeugin in seiner Bauchtasche mit\n\nsich geführt zu haben, und daß das Messer kurze Zeit nach dem Vorfall von\n\nder Polizei bei ihm sichergestellt wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlie-\n\ngen, daß die Zeugin unabhängig von dem Vorfall Kenntnis von dem Mitführen\n\ndes Messers hatte, spricht dieser Umstand eher für die Richtigkeit ihrer Schil-\n\nderung. Des weiteren hat sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinan-\n\ndergesetzt, welchen Anlaß die Zeugin, der der Beschuldigte bis zu dem Vorfall\n\nunbekannt war, dafür haben sollte, den Beschuldigten fälschlicherweise zu\n\nbelasten. Bei der Bewertung des Verhaltens der Zeugin nach der Tat ist\n\nschließlich die naheliegende Möglichkeit unbeachtet geblieben, daß die Zeugin\n\nin dem Telefonat mit Dr. B. von der strafrechtlichen Vorbelastung des Be-\n\nschuldigten erfuhr und ihre Einschätzung des Vorfalls durch diese Information\n\nnachhaltig verändert wurde.\n\nb) In den Fällen II. 2., 6.-8. bei denen schon zweifelhaft sein kann, ob\n\nder Tatbestand der Beleidigung überhaupt als erfüllt anzusehen ist, was der\n\nTatrichter zu prüfen hat, ist die Annahme des Landgerichts, die Kundgaben des\n\nBeschuldigten seien als Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt,\n\nebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Der Rechtfertigungsgrund des § 193\n\nStGB setzt voraus, daß bei Abwägung der einander widerstreitenden Interes-\n\nsen der Beteiligten (BGHSt 18, 182, 184) sich die Ehrverletzung nach den kon-\n\nkreten Umständen als angemessenes Mittel der Interessenwahrnehmung dar-\n\nstellt (Tröndle/Fischer aaO § 193 Rdn. 9). Die hiernach erforderliche umfas-\n\nsende Interessenabwägung fehlt im angefochtenen Urteil. Insoweit wird der\n\nneu entscheidende Tatrichter zu beachten haben, daß die Auseinandersetzung\n\nvom Beschuldigten begonnen und durch sein Verhalten u.a. bei der Tat II.1. in\n\ndie Öffentlichkeit getragen wurde.\n\nc) Das im Fall II.1. festgestellte Verhalten des Beschuldigten erfüllt nicht\n\nden Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 1\n\nStGB, da die Beschädigung der Unterführung durch den Schriftzug deren dem\n\nöffentlichen Nutzen dienende Funktion nicht beeinträchtigte (vgl. BayObLG StV\n\n1999, 543; Stree aaO § 304 Rdn. 9). Es liegt jedoch eine Sachbeschädigung\n\ngemäß § 303 Abs. 1 StGB vor, hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft in der\n\nAnklage vom 12. August 1999 das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung\n\nbejaht hat.\n\nVizepräsident Dr. Jähnke Detter Otten\nbefindet sich in Urlaub und\nkann deshalb nicht unterschreiben.\n Detter\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-06/2-str-136-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225a","ref_norm":"225a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-06/2-str-136-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:41.592288+00:00"}}