{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_128-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-05-02","aktenzeichen":"2 StR 128/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 128/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Mai 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Erfurt vom 23. November 2000, soweit es sie betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß sie jeweils des schwe-\n\nren Raubes in zwei Fällen, der versuchten schweren räube-\n\nrischen Erpressung und der Nötigung schuldig sind;\n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen der Fälle II.1. und II.4. der\n\nUrteilsgründe sowie im jeweiligen Gesamtstrafenausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung,\n\nschweren Raubes in zwei Fällen und schwerer räuberischer Erpressung zu\n\nGesamtfreiheitsstrafen von elf Jahren (Angeklagter M. - unter Einbeziehung\n\nvon Einzelstrafen einer Vorverurteilung) und sechs Jahren (Angeklagter B. )\n\nverurteilt.\n\nIhre auf die Sachrüge gestützten Revisionen haben in dem aus dem Be-\n\nschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen sind\n\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom\n\n21. März 2001 ausgeführt:\n\n\"Die umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der von beiden Be-\n\nschwerdeführern erhobenen allgemeinen Sachrüge führt zu dem Ergebnis, daß\n\ndie Verurteilung der Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und schwe-\n\nrer räuberischer Erpressung in den Fällen II.1. und II.4. der Urteilsgründe\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.\n\nDie Strafkammer hält in beiden Fällen den Tatbestand des § 253 StGB\n\nfür gegeben, weil sie den Vermögensvorteil, den die Angeklagten erlangten,\n\ndarin erblickt, daß der Mitangeklagte Tr. zu einer unentgeltlichen Tätigkeit\n\nals Lagerverwalter unverzollter Zigaretten und zu Kurierfahrten mit entspre-\n\nchender Ware gezwungen wurde (UA S. 7, 11); durch die erzwungenermaßen\n\nunentgeltliche Erbringung dieser Leistungen habe der Mitangeklagte Tr. \n\neinen Vermögensschaden erlitten, weil für die ihm abgenötigten Leistungen\n\nüblicherweise ein Entgelt geschuldet werde (UA S. 21).\n\nDem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Handlungen der\n\nfestgestellten Art, die der Erfüllung strafbarer Tatbestände dienen, wohnt kein\n\nmessbarer wirtschaftlicher Wert inne, so daß ihre erzwungene Vornahme zu\n\nkeinem Vermögensschaden führen kann. Insbesondere ist auch auszuschlie-\n\nßen, daß sich die Angeklagten durch diese dem Mittäter Tr. abgenötigten\n\nHandlungen bereichern wollten, so daß auch aus diesem Grunde der Tatbe-\n\nstand des § 253 StGB nicht gegeben ist. Er kann zudem nicht aufgrund der\n\nÜberlegung bejaht werden, daß die Angeklagten Tr. zwar als Tatgehilfen\n\neinsetzten, ihm aber seinen Beuteanteil, der üblicherweise auf einen Tatbetei-\n\nligten entfallen mag, vorenthielten, und sich auf diese Weise am Beuteanteil\n\ndes Tr. bereicherten. Denn ein solcher denkbarer Beuteanteil des Tr. \n\nhat keinen Vermögenswert im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB. Ein Teilnehmer an\n\neiner Straftat erwirbt gegen seine Tatgenossen keinen vermögenswerten,\n\nrechtlich geschützten Anspruch, der deshalb auch nicht dem Vermögensbegriff\n\ndes § 253 StGB unterfallen kann (vgl. dazu Fischer in Fischer/Tröndle 50. Aufl.\n\n§ 263 Rdn. 29 b).\n\nIm Falle II.1. der Urteilsgründe haben sich die Angeklagten nach den\n\nFeststellungen daher der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.\n\nIm Falle II.4. der Urteilsgründe unternahmen die Angeklagten unter Einsatz\n\neines Werkzeuges im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB den Versuch, Tr. \n\nzur rechtsgrundlosen Zahlung von 40.000 DM zu nötigen (UA S. 12, 13). Von\n\ndiesen wiederholten Bemühungen (unbeendeter Versuch) sind die Angeklagten\n\nnicht freiwillig zurückgetreten. Der Fortsetzung ihres Tuns stand entgegen, daß\n\nder Mitangeklagte Tr. im Juli 1996 in Abschiebehaft genommen wurde. Die\n\nBeschwerdeführer sind deshalb im Falle II.4. der Urteilsgründe der versuchten\n\nschweren räuberischen Erpressung schuldig.\n\nDer Umstellung der Schuldsprüche in den Fällen II.1. und II.4. steht\n\n§ 265 StPO nicht entgegen, da sich die Beschwerdeführer nach einem ent-\n\nsprechenden Hinweis ersichtlich nicht anders verteidigen könnten als bisher.\n\nDie Einzelstrafaussprüche in den genannten Fällen und der jeweilige\n\nAusspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe können nach der Umstellung der\n\nSchuldsprüche ebenfalls keinen Bestand haben. Im Falle II.1. der Urteilsgründe\n\nwird der neu entscheidende Tatrichter besonders zu prüfen haben, ob ein be-\n\nsonders schwerer Fall der Nötigung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB a.F. in\n\nBetracht kommt.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nDer Senat hat die Sache an eine allgemeine Strafkammer statt an die\n\nJugendkammer zurückverwiesen, da sich das weitere Verfahren nur noch ge-\n\ngen Erwachsene richtet (vgl. BGHSt 35, 267 ff.).\n\nBode Otten\n\nRothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_128-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-02/2-str-128-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_128-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_128-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-02/2-str-128-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_128-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:43.772630+00:00"}}