{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_124-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-08-08","aktenzeichen":"2 StR 124/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 124/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n8. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n18. Juli 2001 in der Sitzung vom 8. August 2001, an denen teilgenommen ha-\n\nben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Aachen vom 13. Oktober 2000 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten schweren Raub in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zur Last. Der\n\nAngeklagte habe am 11. November 1994 mit einem unbekannten Mittäter den\n\nZeugen M. in seiner Wohnung aufgesucht, mit einem Messer oder Schrau-\n\nbenzieher bedroht und ihn aufgefordert, das Versteck seines Tresors zu offen-\n\nbaren. Da M. ein Versteck nicht genannt habe, hätten die beiden Täter die\n\nWohnung nach Geld durchsucht und M. gezwungen, die Wegnahme von\n\n2.500 DM Bargeld und Schmuck im Wert von 10.000 DM zu dulden, indem ei-\n\nner der Täter das Tatopfer mit dem Griff des Messers oder Schraubenziehers\n\nauf den Kopf geschlagen habe. Danach hätten die Täter ihr Opfer gefesselt\n\nund die Wohnung verlassen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freige-\n\nsprochen und im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte und sein Mittäter\n\nsuchten - nach telefonischer Voranmeldung durch den Angeklagten - den Zeu-\n\ngen M. in seiner Wohnung auf. Im Verlauf des Besuchs kam es zu einer tätli-\n\nchen Auseinandersetzung, deren genauer Verlauf nicht geklärt werden konnte.\n\nEbensowenig konnte geklärt werden, inwieweit der Angeklagte an der Ausein-\n\nandersetzung, den Angriffen gegen M. und der Wegnahme von Geld und\n\nSchmuck beteiligt war. M. erlitt Prellungen, einen Bluterguß und Schürfwun-\n\nden. Nachdem der Angeklagte und sein Begleiter die Wohnung verlassen hat-\n\nten, wurde M. von seinem Sohn gefesselt aufgefunden.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestütz-\n\nten Revision, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, gegen den Freispruch\n\nund beanstandet die Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Pflicht zur\n\numfassenden rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts auch un-\n\nter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c\n\nStGB). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler er-\n\nkennen. Der Angeklagte hat zwar eingeräumt, in der Wohnung des M. gewe-\n\nsen zu sein, aber eine Mitwirkung an dem ihm zur Last gelegten Tatgeschehen\n\nbestritten. Zur Überführung des Angeklagten standen dem Landgericht allein\n\ndie Angaben des inzwischen verstorbenen Tatopfers M. bei zwei poli-\n\nzeilichen Vernehmungen am 11. und 18. November 1994 zur Verfügung, die in\n\nder Hauptverhandlung verlesen wurden. Damals hat sich der Zeuge M. im\n\nSinne des Anklagevorwurfs geäußert. Bei der damit gegebenen Konstellation\n\nvon \"Aussage gegen Aussage\" sind an die tatrichterliche Überzeugungsbildung\n\nbesonders hohe Anforderungen zu stellen. Der Tatrichter ist zwar nicht grund-\n\nsätzlich schon dann aufgrund des Zweifelssatzes an der Verurteilung gehin-\n\ndert, wenn \"Aussage gegen Aussage\" steht und außer der Aussage des einzi-\n\ngen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Der\n\nTatrichter muß jedoch erkennen lassen, daß er alle Umstände, die die Ent-\n\nscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat\n\n(BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 15, 17, 23 m.w.N.). Diesen Anforde-\n\nrungen wird das angefochtene Urteil gerecht.\n\nDie Strafkammer legt die Gründe, die jeweils für und gegen die Richtig-\n\nkeit der sich gegenüberstehenden Aussagen sprechen, hinreichend dar und\n\nstellt schließlich rechtsfehlerfrei darauf ab, daß sie sich kein persönliches Bild\n\nvon der Glaubwürdigkeit des Zeugen M. machen konnte, weil sie ihn nicht\n\nmehr selbst befragen konnte. Sonstige Angaben und beweiskräftige Eindrücke\n\nvon der Zuverlässigkeit des Zeugen, der jahrelang im Rotlichtmilieu tätig war\n\nund deswegen 1996 auch verurteilt wurde, standen nicht zur Verfügung. Die\n\nErmittlungsbeamten, die den Zeugen M. 1994 vernommen hatten, hatten so\n\ngut wie keine Erinnerung mehr an das protokollierte Geschehen. Der Sohn und\n\ndie Ehefrau des Tatopfers waren als Zeugen unerreichbar. Die Kammer hielt es\n\naufgrund einer Äußerung des Zeugen M. bei seiner polizeilichen Verneh-\n\nmung rechtsfehlerfrei nicht für ausgeschlossen, daß er ein Motiv gehabt haben\n\nkönnte, sich durch eine Falschbelastung an dem Angeklagten für Strafverfol-\n\ngungsmaßnahmen zu rächen, die er im Zusammenhang mit gemeinsamen Ge-\n\nschäften erlitten habe. Der Strafkammer schien es auch zu Recht schwer nach-\n\nvollziehbar, daß der Zeuge M. , der von dem Angeklagten und seinem Be-\n\ngleiter angeblich schwer mißhandelt und beraubt worden war, anschließend die\n\nTäter darauf hingewiesen haben will, sie müßten einen Schlüssel für eine klei-\n\nnere Tür mitnehmen, um nicht durch das Öffnen des großen Hoftors aufzufal-\n\nlen. Insgesamt konnten wichtige Details für die Beurteilung eines etwaigen\n\nstrafbaren Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht geklärt\n\nwerden.\n\nDemgegenüber waren die von der Beschwerdeführerin angeführten Um-\n\nstände nicht geeignet, zum Tatnachweis beizutragen und die Einlassung des\n\nAngeklagten zu widerlegen. Daß der Zeuge M. die Wohnungstür öffnete,\n\nnachdem er den Angeklagten erkannt hatte, wird von dem Zeugen und dem\n\nAngeklagten im wesentlichen übereinstimmend geschildert, ist aber für das\n\nweitere Tatgeschehen nicht von Belang. Hieraus läßt sich auch nicht auf die\n\nRichtigkeit der Tatschilderung des Zeugen oder des Angeklagten im übrigen\n\nschließen. Ebensowenig ergibt sich eine Belastung des Angeklagten daraus,\n\ndaß er und das Tatopfer geschildert haben, der Angeklagte habe versucht,\n\nSchläge des Mittäters gegen den Zeugen zu unterbinden. Dies stützt vielmehr\n\ndie Einlassung des Angeklagten.\n\nAuch sonst läßt die Beweiswürdigung des Landgerichts Lücken, Wider-\n\nsprüche oder sonstige Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. Die Pflicht zur umfassenden rechtlichen Bewertung des festgestellten\n\nSachverhalts hat das Landgericht nicht verletzt. Für den Tatbestand der unter-\n\nlassenen Hilfeleistung fehlt es bereits an einem Unglücksfall im Sinne von\n\n§ 323 c StGB, weil das Tatopfer nach den Urteilsfeststellungen lediglich leich-\n\ntere Verletzungen erlitt (vgl. hierzu BGHR StGB § 323 c Unglücksfall 1). Soweit\n\nein Unglücksfall wegen der Fesselung des Tatopfers in Betracht kommt, konnte\n\ndem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß ihm diese bekannt war.\n\nDenn nach seiner unwiderlegbaren Einlassung hat er die Wohnung nach miß-\n\nlungenen Schlichtungsversuchen verlassen, weil er Angst hatte, von seinem\n\nBegleiter ebenfalls angegriffen zu werden.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_124-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/2-str-124-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_124-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_124-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/2-str-124-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_124-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:22:52.846575+00:00"}}