{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-05-09","aktenzeichen":"2 StR 123/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 123/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 23. November 2000 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits-\n\nstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg\n\n(§ 349 Abs. 4 StPO). Der Tatrichter hat - worauf auch der Generalbundesan-\n\nwalt in seiner Antragsschrift abstellt - das Mordmerkmal Heimtücke nicht\n\nrechtsfehlerfrei bejaht.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, dem die\n\nVoraussetzungen des § 21 StGB zur Tatzeit zugebilligt wurden, seiner schla-\n\nfenden Frau in Tötungsabsicht mit einer gußeisernen Bratpfanne auf den Kopf\n\ngeschlagen und sie, als der Griff der Pfanne abbrach, mit beiden Händen er-\n\nwürgt. Der Angeklagte, der die finanzielle Situation der Familie als aussichtslos\n\nempfand, seiner stark alkoholkranken Frau hiervon aber nichts mitgeteilt hatte,\n\nwar entschlossen, sich selbst umzubringen. Zugleich hatte er sich entschieden,\n\nauch seine Frau zu töten. Denn er schämte sich vor ihr und hatte große Angst,\n\nihr die wahren Umstände zu offenbaren. Er war zudem der Meinung, daß seine\n\nFrau es in dieser desolaten finanziellen Situation nicht ohne ihn schaffen wür-\n\nde und ihr Obdachlosigkeit und Verwahrlosung drohten. Nach der Tötung sei-\n\nner Frau unternahm der Angeklagte verschiedene Selbsttötungsversuche, die\n\naber alle scheiterten.\n\nOhne Rechtsfehler ist der Tatrichter davon ausgegangen, daß der An-\n\ngeklagte bei der Tötung bewußt die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Ehefrau\n\nausgenutzt hat.\n\nDie vom Landgericht für die - allerdings naheliegende - Bejahung der\n\nerforderlichen feindlichen Willensrichtung gegebene Begründung ist aber\n\nrechtlich nicht fehlerfrei. Zum einen ist die Feststellung zu einem der Tatmotive\n\nnicht nachvollziehbar. Zum anderen liegt ein Verstoß gegen den Zweifelssatz\n\nvor.\n\nDer Tatrichter läßt zunächst die Frage offen, ob die Befürchtung des\n\nAngeklagten, \"seine Ehefrau komme ohne ihn nicht zurecht, ihr drohe Ob-\n\ndachlosigkeit und Verwahrlosung bereits objektiv nicht nachvollziehbar ist und\n\nob hier insoweit allein auf die subjektive Sichtweise des Angeklagten abzu-\n\nstellen ist.\" Das Landgericht führt dann aus: \"Denn jedenfalls kann schon nicht\n\nfestgestellt werden, daß das 'pseudoaltruistische' Motiv, der Ehefrau ein Leben\n\nin Obdachlosigkeit und Verwahrlosung zu ersparen, bei der Tötung im Vorder-\n\ngrund stand. Wie bereits ausgeführt, lag der Tat vielmehr ein Motivbündel zu-\n\ngrunde, das auch eigensüchtige Beweggründe enthielt. Denn nach der eigenen\n\nEinlassung des Angeklagten war ein weiteres wichtiges Tatmotiv, daß er sich\n\nvor seiner Ehefrau schämte und große Angst vor ihrer Reaktion hatte, wenn er\n\nihr die Kündigung und deren Hintergründe sowie die aktuelle finanzielle Situa-\n\ntion offenbaren würde. Er rechnete damit, daß seine Frau ihm Vorwürfe ma-\n\nchen würde, zumal er ihr in der Vergangenheit immer Vorhaltungen wegen ih-\n\nrer Alkoholkrankheit gemacht hatte.\n\nIn den Fällen, in denen der Tat ein ganzes Motivbündel zugrundeliegt,\n\nwobei nicht feststeht, welches Motiv im Vordergrund stand, muß nicht zugun-\n\nsten des Täters angenommen werden, daß das 'pseudoaltruistische' Moment\n\nleitend war. Das Fehlen sicherer Erkenntnisse über die Beweggründe des An-\n\ngeklagten steht der Annahme einer feindseligen Willensrichtung nicht entge-\n\ngen (vgl. BGH MDR 1974, 366; NJW 1978, 709).\"\n\nDiese Überlegungen des Tatrichters sind schon deshalb nicht tragfähig,\n\nweil das \"weitere wichtige Tatmotiv\" einer unangenehmen Offenbarung der\n\nEhefrau gegenüber kein Motiv für die Tötung auch der Ehefrau sein konnte.\n\nDenn bereits durch den beabsichtigten Selbstmord hätte der Angeklagte sich\n\netwaige Vorwürfe erspart. Seine Annahme, er müsse hierzu - vorab - auch sei-\n\nne Ehefrau töten, ist ohne nähere Darlegung nicht nachvollziehbar.\n\nEs ist auch ein Verstoß gegen den Zweifelssatz gegeben. Richtig ist\n\nzwar, daß der Zweifelssatz nicht bedeutet, daß das Gericht von der dem Ange-\n\nklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muß,\n\nwenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (st. Rspr. vgl. hierzu Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner StPO § 261 Rdn. 26). Sind aber mehrere Tatmotive aus-\n\ndrücklich als gegeben festgestellt, gebietet es - nach Ausschöpfung aller Auf-\n\nklärungsmöglichkeiten - der Zweifelssatz, das für den Angeklagten günstigste\n\nals leitend anzusehen. Dem werden die Ausführungen des Landgerichts nicht\n\ngerecht.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß auf diesen rechtlich bedenkli-\n\nchen Feststellungen und Erwägungen die Annahme des Mordmerkmales\n\nHeimtücke beruht. Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen\n\naufzuheben.\n\nDer Senat kann weiter nicht ausschließen, daß ein neuer Tatrichter auf-\n\ngrund rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen und Überlegungen erneut zu\n\neinem Schuldspruch wegen Heimtückemordes gelangt. Es ist nämlich nicht\n\nohne weiteres ersichtlich, daß der Angeklagte begründet meinte, zum Besten\n\ndes Opfers zu handeln. Ein Fall des erweiterten Selbstmordes (vgl. BGH NJW\n\n1978, 709) scheidet aus, weil der Angeklagte und seine Frau nicht überein-\n\nstimmend handelten. Vielmehr hat der Angeklagte einseitig seiner Frau das\n\nLebensrecht abgesprochen. Der Senat ist daher nicht dem Antrag des Gene-\n\nralbundesanwalts auf Schuldspruchänderung in Totschlag gefolgt, sondern hat\n\ndie Sache insgesamt zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nDer neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß eine strafschär-\n\nfende Wertung des Umstandes, daß der Angeklagte nach dem Scheitern des\n\nersten Angriffs mit der Pfanne sofort hartnäckig nachgesetzt hat, besorgen läßt,\n\ndaß dem Angeklagten rechtsfehlerhaft (§ 46 Abs. 3 StGB) die Tatvollendung\n\nals solche zur Last gelegt wurde (vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vollen-\n\ndung 1).\n\nJähnke Bode Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/2-str-123-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/2-str-123-01","retrieved":"2026-07-10 12:09:01.311910+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-09/2-str-123-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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