{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_121-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-07-11","aktenzeichen":"2 StR 121/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 121/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2001 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 5. September 2000 im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht - Jugendkammer - hat den zum Zeitpunkt der Haupt-\n\nverhandlung 17 Jahre alten Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugend-\n\nstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfah-\n\nrensrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-\n\ngen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß dem in der Hauptverhand-\n\nlung anwesenden erziehungsberechtigten Vater des Angeklagten entgegen\n\n§ 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt\n\nworden ist; dieses war ihm jedoch von Amts wegen zu erteilen (BGHSt 21, 288,\n\n289; BGH NStZ 1996, 612). Der Verfahrensverstoß ist durch das Hauptver-\n\nhandlungsprotokoll in Verbindung mit den dienstlichen Erklärungen der Berufs-\n\nrichter der Jugendkammer sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft\n\nbewiesen.\n\nDer Verfahrensverstoß führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs,\n\nweil der Schuldspruch auf ihm nicht beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288, 290;\n\nBGH NStZ 1996, 612; NStZ 1999, 426; BGH, Beschl. vom 18. Mai 2000 - 4 StR\n\n116/00). Der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht\n\neingelassen hat, ist der Tat durch zahlreiche Zeugenaussagen überführt. Sein\n\nVater war bei dem Tatgeschehen nicht anwesend; es ist auszuschließen, daß\n\ner bei Erteilung des letzten Wortes Ausführungen hätte machen können, die\n\nEinfluß auf den Schuldspruch haben konnten.\n\nDer Senat kann hingegen nicht völlig ausschließen, daß mögliche Aus-\n\nführungen des Vaters des Angeklagten sich auf die Bemessung der an sich\n\nnicht unangemessenen Jugendstrafe ausgewirkt hätten. Das Landgericht hat\n\nbei der Strafzumessung insbesondere auch die Lebensumstände des Ange-\n\nklagten sowie die von ihm erlernte Kampfsportart erörtert. Daß mögliche Aus-\n\nführungen seines Vaters hierzu unter Umständen zu einem dem Angeklagten\n\ngünstigeren Ergebnis geführt hätten, kann nicht mit hinreichender Sicherheit\n\nausgeschlossen werden.\n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbun-\n\ndesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend dargelegten Gründen nicht\n\ndurch.\n\nAuch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen\n\nweiter gehenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nBode Otten\n\nRothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_121-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-11/2-str-121-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_121-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_121-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-11/2-str-121-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_121-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:17:27.838117+00:00"}}