{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_111-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-05-09","aktenzeichen":"2 StR 111/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 111/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 4 auf dessen Antrag, am\n\n9. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 16. August 2000\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge, der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit aus-\n\nbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei, mit vorsätzlicher\n\nKörperverletzung sowie mit versuchter Nötigung schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch über die Einzelstrafen von zwei Jahren\n\nund drei Monaten und von sechs Monaten sowie im Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird, soweit es den\n\nAngeklagten betrifft, § 181 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB gestri-\n\nchen; statt dessen eingefügt werden die §§ 180 a Abs. 1 Nr. 1,\n\n181 a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 240 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 52 StGB.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Heroin\n\nund Kokain in nicht geringer Menge zu einer Einzelstrafe von acht Jahren und\n\nsechs Monaten, wegen schweren Menschenhandels zu einer Einzelstrafe von\n\nzwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Körperverletzung zu einer Einzel-\n\nstrafe von sechs Monaten verurteilt, hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzehn Jahren gebildet und die Einziehung der sichergestellten Rauschgiftmenge\n\nangeordnet. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-\n\nschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im\n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge weist keinen Rechtsfehler auf; die gegen die Verwertung von\n\nErgebnissen einer Telefonüberwachung gerichtete Verfahrensrüge eines Ver-\n\nstoßes gegen § 261 StPO ist zulässig erhoben, jedoch im Ergebnis unbegrün-\n\ndet.\n\na) Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte vor dem 26. Juni\n\n1999 bei dem Lieferanten Z. in S. telefonisch 2 kg Kokain, um diese ge-\n\nwinnbringend weiter zu veräußern. Aufgrund eines Mißverständnisses lieferte\n\nZ. über einen Kurier 3 kg Heroin. Diese Falschlieferung genehmigte der Ange-\n\nklagte telefonisch am 26. Juni 1999; zugleich erneuerte er die Bestellung des\n\nKokains. Da ein vom Angeklagten angestrebter rascher Verkauf des Heroins\n\nzunächst scheiterte, ließ er es von seinem Bruder, dem Mitangeklagten I. L.,\n\nverstecken und verkaufte in der Folgezeit bis zum 7. Juli 1999 etwa die Hälfte\n\nan unbekannte Abnehmer; die restlichen 1,455 kg wurden am 7. Juli 1999 von\n\nder Polizei sichergestellt.\n\nDie Einlassung des Angeklagten, er habe zwar mit Z. telefoniert und sich\n\nin das Rauschgiftgeschäft einbinden lassen, dies aber nur widerstrebend und\n\naus Gefälligkeit für seinen Cousin G. getan, der Besteller und Verkäufer des\n\nRauschgifts gewesen sei, hat das Landgericht als widerlegt angesehen. Seine\n\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat es auf eine \"Gesamt-\n\nschau der abgehörten und aufgezeichneten Telefongespräche\" gestützt (UA\n\nS. 17, 19). Die Urteilsgründe führen auf etwa zwei Seiten (UA S. 17 bis 19)\n\nüberwiegend wörtliche kurze Zitate aus zwei am 26. Juni 1999 um 18.54 Uhr\n\nund um 21.29 Uhr geführten Telefongesprächen des Angeklagten mit dem\n\nLieferanten Z. sowie mit einem möglichen Abkäufer und darüber hinaus aus 15\n\nweiteren Telefongesprächen des Angeklagten und seines Bruders zwischen\n\ndem 27. Juni und dem 6. Juli 1999 auf. Bis auf das Gespräch vom 26. Juni,\n\n21.29 Uhr ist, wie durch das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls be-\n\nwiesen ist, keines der Gespräche im Wortlaut durch Abspielen und Übersetzen\n\noder durch Verlesung eines Aufzeichnungsprotokolls in die Hauptverhandlung\n\neingeführt worden. In den Urteilsgründen fehlt ein Hinweis auf eine den Wort-\n\nlaut der Telefongespräche bestätigende Erklärung der als Zeugen vernomme-\n\nnen Polizeibeamten.\n\nb) Ein Verstoß gegen § 261 StPO wäre nur dann bewiesen, wenn aus-\n\nzuschließen wäre, daß der nicht durch Augenscheins- oder Urkundenbeweis in\n\ndie Hauptverhandlung eingeführte Gesprächsinhalt in anderer zulässiger Wei-\n\nse zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde. Zwar deutet es in\n\nder Regel darauf hin, daß der Wortlaut eines Schriftstücks - hier von Nieder-\n\nschriften über die Tonbandaufzeichnungen - selbst zum Zwecke des Beweises\n\nverwertet worden ist, wenn eine nicht verlesene Urkunde ohne Hinweis auf ei-\n\nne bestätigende Erklärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen Aus-\n\nkunftsperson im Urteil auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird (vgl. BGHSt\n\n11, 159, 161 f.; Senatsurteile vom 30. August 2000 - 2 StR 85/00 - und vom\n\n6. September 2000 - 2 StR 190/00); insbesondere bei umfangreichen, inhaltlich\n\nund sprachlich schwierigen Urkunden kann es ausgeschlossen sein, daß eine\n\nAuskunftsperson sich auf Vorhalt an den genauen Wortlaut eines Schriftstücks\n\nzu erinnern vermag.\n\nAnders als in den vorgenannten Entscheidungen enthielten die Auf-\n\nzeichnungen über den Inhalt von Telefongesprächen, die in den Urteilsgründen\n\nteilweise wörtlich wiedergegeben sind, hier aber keine umfangreichen oder\n\nsprachlich komplexen Textpassagen. Bis auf die beiden Gespräche vom\n\n26. Juni 1999 um 18.54 Uhr und 21.29 Uhr, über deren Inhalt jeweils über-\n\nsetzte Wortlautprotokolle vorlagen, handelte es sich bei den in den Akten be-\n\nfindlichen Aufzeichnungen zudem nicht um Protokolle, sondern um zusam-\n\nmenfassende Inhaltsvermerke, deren Verlesung zum unmittelbaren Beweis des\n\nGesprächsinhalts gemäß § 250 StPO nicht zulässig gewesen wäre. Es ist nicht\n\nausgeschlossen, daß der in den Urteilsgründen jeweils nur mit einem Satz wie-\n\ndergegebene Inhalt dieser Gespräche, auf dessen zusammenfassende Ge-\n\nsamtschau das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange-\n\nklagten gestützt hat, durch die Vernehmung der Polizeibeamten und Dolmet-\n\nscher, gegebenenfalls auf Vorhalt der entsprechenden Vermerke, in die Haupt-\n\nverhandlung eingeführt worden ist.\n\nDas gilt auch für das auf UA S. 17 wiedergegebene einzige Gespräch\n\ndes Angeklagten mit dem Lieferanten Z., aus dem sich die Falschlieferung von\n\n3 kg Heroin und die Erneuerung der Bestellung von 2 kg Kokain ergibt. Schon\n\ndie Einlassung des Angeklagten, er habe nur aus Gefälligkeit mit Z. telefoniert,\n\nweist darauf hin, daß der Inhalt dieses Gesprächs Gegenstand der Hauptver-\n\nhandlung war; in dem Beweisantrag der Verteidigung, der zum Abspielen des\n\nTelefongesprächs von 21.29 Uhr und zur Verlesung des Aufzeichnungsproto-\n\nkolls in der Hauptverhandlung führte, ist überdies ausdrücklich darauf hinge-\n\nwiesen, daß das Gespräch von 18.54 Uhr \"bereits in der Hauptverhandlung\n\neingeführt\" sei (Protokollb. S. 123); in zwei weiteren Beweisanträgen der Ver-\n\nteidigung ist unter Beweis gestellt worden, daß von der Lieferung von 2 kg Ko-\n\nkain von Z. an den Angeklagten ausschließlich in dem Gespräch um 18.54 Uhr\n\ndie Rede war (Protokollb. S. 121).\n\nAngesichts der besonderen Bedeutung des Gesprächs, der offensicht-\n\nlich eingehenden Erörterung seines Inhalts in der Hauptverhandlung und des\n\nUmstands, daß die Vernehmung polizeilicher Zeugen auf Beweisanträge der\n\nVerteidigung hin gerade den Inhalt dieses Gesprächs zum Gegenstand hatte,\n\nerscheint es naheliegend anzunehmen, daß die hierzu vernommenen Polizei-\n\nbeamten, die sich erfahrungsgemäß im Wege der vorherigen Durchsicht ihrer\n\nErmittlungsunterlagen auf die Vernehmung intensiv vorbereiten, sich an Ein-\n\nzelheiten des Gesprächs erinnerten und daß ihnen die - im Urteil in insgesamt\n\n12 Zeilen wiedergegebenen - entscheidenden Passagen auch noch wörtlich\n\npräsent waren. Hierfür spricht auch, daß die Telefonüberwachungsmaßnahmen\n\nzum damaligen Zeitpunkt nicht allzu lange zurücklagen und daß die vom Ange-\n\nklagten in dem genannten Gespräch benutzten Formulierungen (\"Finde mir das\n\nWeiße ... davon brauche ich zwei\") besonders einprägsam waren. Auch daß\n\ndie Uhrzeiten der Gespräche den Zeugen unter diesen Umständen noch aus\n\neigener Erinnerung präsent waren, erscheint entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non keineswegs ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist daher nicht\n\nbewiesen.\n\nc) Sachlich rechtliche Fehler weist die Verurteilung wegen Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht auf; das gilt auch für\n\ndie insoweit verhängte Einzelstrafe von acht Jahren und sechs Monaten.\n\n2. Die Sachrüge ist im übrigen teilweise begründet und führt zur Ände-\n\nrung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich\n\nder unter II.1 der Urteilsgründe abgeurteilten Taten und des Gesamtstrafen-\n\nausspruchs.\n\na) Nach den Feststellungen errichtete der Angeklagte spätestens 1998\n\ngemeinsam mit anderen eine Organisation, die darauf gerichtet war, junge\n\nFrauen aus Osteuropa als Prostituierte anzuwerben und über Frankfurt am\n\nMain nach Südspanien zu verbringen, wo die Frauen in verschiedenen Bor-\n\ndellen der Prostitution nachgingen. Die Mitglieder der Gruppe kontrollierten die\n\nArbeit der Frauen und nahmen ihnen täglich das vereinnahmte Entgelt ab;\n\nwenn der Verdienst zu gering erschien, wurden die Opfer durch Schläge und\n\nandere Mißhandlungen bestraft. Der Angeklagte leitete die Kontroll- und Straf-\n\nmaßnahmen teilweise vor Ort in Spanien, im übrigen telefonisch von Frankfurt\n\naus.\n\nDie 21 Jahre alte Nebenklägerin V., die im August 1998 zum Zweck der\n\nProstitutionsausübung aus Rußland nach Deutschland eingereist war, arbeitete\n\nab September 1998 in einem von dem Angeklagten kontrollierten Bordell in\n\nD. /Sp. . Wie von vornherein vereinbart, erhielt sie auf Veranlassung des\n\nAngeklagten im April 1999 einen Entgeltsanteil von mindestens 2.800 DM so-\n\nwie ein Flugticket zur Rückreise nach Rußland. Das Geld gab sie jedoch als-\n\nbald für den Kauf von Luxusartikeln aus; anschließend bat sie den Bruder des\n\nAngeklagten, der diesen bei Abwesenheit vertrat, weiter in einem anderen Bor-\n\ndell arbeiten zu dürfen, was dieser gegen den Willen des Angeklagten bis En-\n\nde Mai 1999 gestattete. Am 30. Mai 1999 wurde die Nebenklägerin vom Bruder\n\ndes Angeklagten mit dessen Billigung entsprechend der üblichen Vorgehens-\n\nweise zur Bestrafung geschlagen und nackt in eine Badewanne mit kaltem\n\nWasser gesetzt. Am 1. Juni 1999 beendete sie ihre Tätigkeit für den Ange-\n\nklagten auf dessen Veranlassung hin. Er ließ sie in die Bundesrepublik brin-\n\ngen, wo sie sich freiwillig einem anderen Mann anschloß und bis zu ihrer Fest-\n\nnahme am 13. Juli 1999 weiter der Prostitution nachging.\n\nDiese Feststellungen tragen den auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützten\n\nSchuldspruch wegen schweren Menschenhandels nicht. Den Tatbestand er-\n\nfüllt, wer eine andere Person durch Nötigungsmittel oder List zur Aufnahme\n\noder Fortsetzung der Prostitution bestimmt. Erfaßt sind daher auch Taten ge-\n\ngen solche Personen, die zur Zeit der Bestimmungshandlung der Prostitution\n\nbereits nachgehen oder sie zu einem früheren Zeitpunkt ausübten. Wird die\n\nProstitution bereits - freiwillig - ausgeübt, so ist nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs erforderlich, daß das Opfer durch die Einwirkung des Tä-\n\nters zu einer qualitativ andersartigen, von ihm nicht gewollten Form der Prosti-\n\ntutionsausübung bestimmt wird; dies kann etwa bei einem erzwungenen Wech-\n\nsel der Prostitutionsform, einer Erweiterung der vom Opfer zu erbringenden\n\nsexuellen Dienste oder bei einer zu wesentlicher Verschlechterung der Lage\n\ndes Opfers führenden Veränderung der Prostitutionsbedingungen der Fall sein\n\n(vgl. BGHSt 33, 353; 42, 179; BGH NStZ-RR 1996, 291; vgl. auch Lenck-\n\nner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 181 Rdn. 4 f.; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 50. Aufl., § 181 Rdn. 3; Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000,\n\nRdn. 676, 647; jew. m.w.N.). Die Bestimmung zur bloßen Fortsetzung der\n\nschon zuvor ausgeübten Prostitution erfüllt den Verbrechenstatbestand des\n\n§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann, wenn das Opfer die Prostitution ganz auf-\n\ngeben oder in entsprechend erheblicher qualitativer oder quantitativer Weise\n\neinschränken will und hieran durch die Einwirkung des Täters gehindert wird.\n\nEin solcher Fall lag hier nach den vom Landgericht festgestellten Um-\n\nständen nicht vor. Die Nebenklägerin ging der Prostitution in den vom Ange-\n\nklagten kontrollierten Clubs freiwillig und auf ihre ausdrückliche Bitte hin nach.\n\nSelbst als der Angeklagte ihr den vereinbarten Entgeltsanteil und ein Rückflug-\n\nticket aushändigen ließ, nutzte sie dies nicht zur Abkehr von der Prostitution,\n\nsondern bat den Bruder des Angeklagten alsbald, sie unter den ihr bekannten\n\nBedingungen weiter in einem der Clubs als Prostituierte arbeiten zu lassen.\n\nSoweit sie mindestens einmal einer dem Angeklagten zuzurechnenden ge-\n\nwalttätigen Bestrafungsaktion unterworfen wurde, diente diese nach den Fest-\n\nstellungen dazu, \"sie zu verstärktem Arbeitseinsatz und zur Erzielung höherer\n\nEinnahmen anzuhalten\" (UA S. 9). Hiermit ist eine Nötigung zu qualitativ an-\n\ndersartiger, von der Nebenklägerin nicht gewollter Prostitution nicht hinrei-\n\nchend belegt.\n\nb) Der Angeklagte hat sich jedoch nach den rechtsfehlerfrei getroffenen\n\nFeststellungen der Förderung der Prostitution gemäß § 180 a Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB sowie der ausbeuterischen und dirigistischen Zuhälterei gemäß § 181 a\n\nAbs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Die insoweit gegen die Beweis-\n\nwürdigung gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch; insbesondere\n\nwar das Landgericht nicht gehindert, Feststellungen zum Aufbau der Organisa-\n\ntion auf die in den Urteilsgründen zusammenfassend wiedergegebenen Aussa-\n\ngen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten im Zusammenhang mit den\n\nErgebnissen der Telefonüberwachung und der Aussage der Nebenklägerin V.\n\nin der Hauptverhandlung zu stützen. Eine ins einzelne gehende Darlegung der\n\nBeweisergebnisse in den Urteilsgründen ist nicht erforderlich.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch geändert. § 265 StPO stand dem nicht\n\nentgegen, weil die zugrundeliegenden Tatsachen Gegenstand umfangreicher\n\nErörterung in der Hauptverhandlung waren und der Angeklagte sich nicht an-\n\nders hätte verteidigen können.\n\nc) Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung begegnet im\n\nErgebnis keinen rechtlichen Bedenken. Ob die vom Landgericht angestellten\n\nErwägungen zur mittelbaren Täterschaft des Angeklagten zutreffend sind, kann\n\ndahinstehen, weil der Angeklagte jedenfalls Mittäter der Körperverletzung war.\n\nDaß der Taterfolg im Ausland eingetreten ist, steht einer Verurteilung nicht\n\nentgegen, da der Angeklagte bei seinen telefonischen Anweisungen im Inland\n\ngehandelt hat (§ 9 Abs. 1 StGB). Dies gilt auch für die gleichfalls tateinheitlich\n\ngegebene versuchte Nötigung der Nebenklägerin zu \"verstärktem Arbeitsein-\n\nsatz\". Der insoweit vom Senat vorgenommenen Ergänzung des Schuldspruchs\n\nstand § 265 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß der Angeklagte\n\nsich anders hätte verteidigen können.\n\n3. Die Einzelstrafe für die Taten zu Lasten der Nebenklägerin V. sowie\n\ndie Gesamtstrafe müssen aus sachlich rechtlichen Gründen neu bemessen\n\nwerden. Auf die Verfahrensrüge im Zusammenhang mit der Verwertung des\n\nTelefongesprächs vom 16. Juni 1999, auf welche das Landgericht die Fest-\n\nstellung einer Rädelsführerschaft des Angeklagten gestützt hat, kam es daher\n\nnicht\n\nan. Die Einzelstrafe für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge ist von der Aufhebung nicht berührt und kann bestehen bleiben.\n\nDas gilt auch für die rechtsfehlerfreie Anordnung der Einziehung.\n\nJähnke Bode Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_111-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/2-str-111-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_111-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_111-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/2-str-111-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_111-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:54.251558+00:00"}}