{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs___7-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-01-17","aktenzeichen":"2 ARs 7/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 7/01\n2 AR 3/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. \n2.\n3.\nu. a.\n\nVerteidiger zu 1: Rechtsanwalt B.\n\nVerteidiger zu 2: Rechtsanwalt J. \n\nVerteidiger zu 3: Rechtsanwältin S.\n\nwegen Verdachts der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung u.a.\n\nAz.: 13 Js 4924/98 Staatsanwaltschaft Freiburg\nAz.: 4 KLs 13 Js 4924/98 - IV AK 7/99 Landgericht Freiburg\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 17. Januar 2001 beschlossen:\n\nDer Antrag, die Untersuchung und Entscheidung der Sache ge-\n\nmäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Magdeburg zu übertra-\n\ngen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDen Antragstellern M. , S. und H. sowie drei weiteren Ange-\n\nklagten wird zur Last gelegt, von September 1995 bis Mai 1996 große Mengen\n\nvon Sondermüll, die aus einem damals von den Mitangeklagten Ko. und\n\nKr. geleiteten Betrieb in E. stammten, illegal auf Erdaushubdeponien\n\nin Sch. und Sa. verbracht zu haben. Nachdem das Er-\n\nmittlungsverfahren zunächst von der Staatsanwaltschaft Magdeburg geführt\n\nwurde, gab diese es am 11. Juni 1996 an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am\n\nMain ab, bei welcher in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungsverfahren\n\ngeführt wurden. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt gab das Verfahren gegen die\n\nsechs Angeklagten am 16. Februar 1998 nach Abtrennung an die Staatsan-\n\nwaltschaft Freiburg ab; diese erhob am 15. Juli 1999 Anklage zum Landgericht\n\nFreiburg. Das Hauptverfahren wurde mit Beschluß vom 14. September 2000\n\neröffnet; zugleich wurde die Hauptverhandlung auf 29 Verhandlungstage ab\n\n23. Januar 2001 terminiert.\n\nDie Antragsteller haben am 10. Januar 2001 beantragt, gemäß § 12\n\nAbs. 2 StPO die Entscheidung dem Landgericht Magdeburg zu übertragen, weil\n\ndie genannten Deponien im Bezirk dieses Gerichts liegen, keiner der Ange-\n\nklagten seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Freiburg hat und auch die\n\nMehrzahl der Zeugen sowie sechs Sachverständige ebenfalls aus anderen\n\nBundesländern zur Hauptverhandlung anreisen müssen. Der Angeklagte M. \n\nstützt seinen Antrag darüber hinaus auf seine Unabkömmlichkeit als Ge-\n\nschäftsführer eines Betriebs mit Sitz in der Nähe von Magdeburg.\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet, weil Gesichtspunkte der Zweck-\n\nmäßigkeit jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr dafür sprechen,\n\ndie Entscheidung der Sache dem ebenfalls zuständigen Landgericht Magde-\n\nburg zu übertragen. Das Landgericht Freiburg ist nach § 7 Abs. 1 StPO i.V.m.\n\n§ 9 StGB örtlich zuständig. Angesichts der weit vorangeschrittenen Termins-\n\nvorbereitung kommt, obgleich die von den Antragstellern vorgetragenen Grün-\n\nde grundsätzlich beachtlich sein könnten, eine Übertragung aus Gründen der\n\nProzeßökonomie nicht in Betracht; durch eine Übertragung würde die Ent-\n\nscheidung der Sache unangemessen verzögert. Zutreffend hat der General-\n\nbundesanwalt in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, daß der Antrag\n\nspätestens nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 14. September 2000 hätte\n\ngestellt werden können.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs___7-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/2-ars-7-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs___7-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs___7-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/2-ars-7-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs___7-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:10.420526+00:00"}}