{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_350-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"2 ARs 350/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 350/01\n2 AR 196/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Dezember 2001\n\nin der Strafvollstreckungssache\n\ngegen\n\nAz.: StVK (AR) 12/01 Landgericht Koblenz\n\nAz.: 110 VRs 15.402/96, 110 VRs 8373/94, 110 VRs 1879/91\n Staatsanwaltschaft Koblenz\n\nAz.: 10 BRs 5/99, 10 BRs 6/99 Landgericht Stade\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 12. Dezember 2001 gemäß § 14 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ko-\n\nblenz, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nGründe:\n\nDie Strafvollstreckungskammern Koblenz und Stade streiten über die\n\nZuständigkeit für einen Bewährungswiderruf. Die Strafvollstreckungskammer\n\nKoblenz hat beantragt, gemäß § 14 StPO das zuständige Gericht zu bestim-\n\nmen.\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen, weil keines der beiden Gerichte für die\n\nEntscheidung über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Koblenz vom\n\n18. September 2001 zuständig ist.\n\nDie Strafvollstreckungskammer Stade, die den Verurteilten bedingt ent-\n\nlassen hatte, war mit der Prüfung des Bewährungswiderrufs zwar befaßt, seit\n\ndie Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 19. Juni 2000 zum Bewäh-\n\nrungsheft gelangt war (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO), weil diese Anklage der\n\nStrafvollstreckungskammer Anlaß gab, von Amts wegen die Widerrufsfrage zu\n\nprüfen (vgl. BGHSt 30, 189, 191; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.\n\n§ 462 a Rdn. 11 m.w.N.). Das Befaßtsein endet jedoch, wenn die Strafvoll-\n\nstreckungskammer über die Frage, mit der sie befaßt war, abschließend ent-\n\nschieden hat oder sich die Sache auf andere Weise erledigt (vgl. BGHSt 26,\n\n165; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 12; vgl. auch Valentin NStZ 1981,\n\n130, jeweils m.w.N.). Dies war hier der Fall. Zu entscheiden war über den Be-\n\nwährungswiderruf. Da die Staatsanwaltschaft zunächst keinen Widerrufsantrag\n\ngestellt hat, hat auch die Strafvollstreckungskammer keinen Anlaß zu weiteren\n\nMaßnahmen im Rahmen der Bewährungsaufsicht gesehen. Sie hat zwar keine\n\nausdrückliche Entscheidung dahin getroffen, daß derzeit von einem Bewäh-\n\nrungswiderruf abgesehen werde. Das Verfahren der Strafvollstreckungskam-\n\nmer kann aber nur als konkludentes Absehen vom Widerruf verstanden wer-\n\nden. Darin liegt eine das Widerrufsverfahren abschließende Entscheidung, mit\n\nder das Befaßtsein der Strafvollstreckungskammer Stade endete.\n\nDa sich der Verurteilte in der Folgezeit im Bezirk der Strafvollstrek-\n\nkungskammer Koblenz im Maßregel- und Strafvollzug befand, ist die Zustän-\n\ndigkeit zunächst auf die Strafvollstreckungskammer Koblenz übergegangen.\n\nSie hat das Vollstreckungsverfahren auch übernommen und erneut ein Verfah-\n\nren zur Prüfung der Widerrufsfrage eingeleitet. Auch ihr gegenüber hat die\n\nStaatsanwaltschaft Koblenz aber keinen Widerrufsantrag gestellt, so daß er-\n\nsichtlich auch die Strafvollstreckungskammer Koblenz konkludent von einem\n\nWiderruf abgesehen hat. Damit war auch das Befaßtsein dieser Strafvollstrek-\n\nkungskammer mit der Widerrufsfrage beendet.\n\nAls die Staatsanwaltschaft Koblenz schließlich am 18. September 2001\n\ndoch den Widerruf der von der Strafvollstreckungskammer Stade 1998 ange-\n\nordneten Straf- und Maßregelaussetzung beantragte, befand sich der Verur-\n\nteilte bereits seit dem 9. August 2001 in der Justizvollzugsanstalt Mainz und\n\ndamit nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Strafvollstreckungskammer Ko-\n\nblenz. Durch diesen Widerrufsantrag wurde daher auch nicht mehr die Straf-\n\nvollstreckungskammer Koblenz, sondern die nunmehr örtlich zuständig gewor-\n\ndene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz mit dem Widerrufs-\n\nantrag befaßt. Dem steht nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft Koblenz\n\nden Widerrufsantrag schließlich am 19. November 2001 zurückgenommen hat,\n\nnachdem der Verurteilte inzwischen aus der Justizvollzugsanstalt Mainz ent-\n\nlassen worden war.\n\nDas Verfahren gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß es in derartigen Fällen\n\nzweckmäßig ist, wenn die Strafvollstreckungskammer im Bewährungs- und\n\nVollstreckungsheft zumindest durch einen Vermerk aktenkundig macht, daß sie\n\nvon einem Widerruf absieht. Hierdurch wird bei einem Wechsel der örtlichen\n\nZuständigkeit klargestellt, wann das Befaßtsein der Strafvollstreckungskammer\n\nmit der Sache endet und die Zuständigkeit auch insoweit auf die neue Straf-\n\nvollstreckungskammer übergeht.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_350-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/2-ars-350-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_350-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_350-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/2-ars-350-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_350-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:45:50.848401+00:00"}}