{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_325-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"2 ARs 325/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 325/01\n2 AR 190/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Dezember 2001\n\nin der Strafvollzugssache\n\nbetreffend\n\nAz.: 33 StVollz 704/01 Landgericht Aachen\n\nAz.: StVK 150/96 (14) Landgericht Regensburg mit Sitz in Straubing\n\nAz.: StVK 601/2001 Landgericht Würzburg\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG, § 14 StPO am 12. Dezember 2001\n\nbeschlossen:\n\nZuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist\n\ndie Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen.\n\nGründe:\n\nDer Antragsteller war Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt\n\nStraubing. Mit Schreiben vom 4. April 2001 beantragte er, die JVA zu ver-\n\npflichten, ihm zu gestatten, sein Eigengeld, welches ihm zum Monatseinkauf\n\ngenehmigt wurde, ansparen zu dürfen. Vor Entscheidung über diesen Antrag\n\nwurde er in die JVA Würzburg und von dort in die JVA Aachen verlegt, weil er\n\nals Zeuge vor dem Tribunal in Den Haag aussagen sollte. Die auswärtige\n\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg hat die Sache auf\n\nAntrag des Strafgefangenen an die Strafvollstreckungskammer des Landge-\n\nrichts Aachen verwiesen. Diese hat sich für unzuständig erklärt, weil nur eine\n\nvorübergehende Überstellung vorliege und die Sache dem Bundesgerichtshof\n\nzur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.\n\nDie Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen ist zuständig.\n\nGemäß § 110 StVollzG hat eine Entscheidung nach § 109 StVollzG die\n\nStrafvollstreckungskammer zu treffen, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugs-\n\nanstalt ihren Sitz hat. Das ist grundsätzlich die Vollzugsanstalt, in der der\n\nStrafgefangene seinen tatsächlichen Aufenthalt hat; ein Anstaltswechsel be-\n\nwirkt deshalb in der Regel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Straf-\n\nvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Vollzugsanstalt gehört, in die der\n\nStrafgefangene gebracht wird. Auszunehmen von diesem Grundsatz sind le-\n\ndiglich vorübergehende Verschubungen (vgl. für § 462 a Abs.1 Satz 1 StPO:\n\nBGH NStZ 1989, 548; vgl. auch BGH NStZ 1999, 158; BGHSt 36, 33 ff.).\n\nEin derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.\n\nDer Strafgefangene wurde auf nicht absehbare, längere Zeit verlegt. Die\n\nVerlegung erstreckt sich zwischenzeitlich schon über drei Monate. Ob er über-\n\nhaupt nach Bayern und in welche Anstalt er zurückverlegt wird, ist offen. Ange-\n\nsichts dieser Sachlage liegt keine nur vorübergehende Verschubung vor, der\n\nGrundsatz der “Vollzugsnähe” (vgl. Schuler in Schwind/Böhm StVollzG 3. Aufl.\n\nRdn. 1; Callies/Müller-Dietz StVollzG 6. Aufl. Rdn. 1 und 2 jeweils zu § 110)\n\ngebietet es deshalb, daß die Vollzugsanstalt, in der der Strafgefangene seinen\n\ntatsächlichen Aufenthalt hat, über den gestellten Antrag befindet.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_325-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/2-ars-325-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_325-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_325-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/2-ars-325-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_325-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:45:34.869583+00:00"}}