{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_278-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"2 ARs 278/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 278/01\n2 AR 163/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2001\n\nin dem Bußgeldverfahren\n\ngegen\n\nvertreten durch:\n\nAz.: 14-0523.1/320 Regierungspräsidium Karlsruhe\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 17. Oktober 2001 beschlossen:\n\nDas Amtsgericht Heilbronn ist zuständig für die Entscheidung\n\nüber den Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung\n\ngegen den Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe\n\nvom 20. März 2001.\n\nGründe:\n\n1. Das Amtsgericht Karlsruhe und das Amtsgericht Heilbronn streiten\n\nüber die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag der Betroffenen\n\nauf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid des Regierungsprä-\n\nsidiums Karlsruhe vom 20. März 2001, mit dem die Erstattung ihrer Auslagen\n\nim Bußgeldverfahren abgelehnt worden ist. Vorausgegangen war ein Bußgeld-\n\nverfahren, das die zentrale Bußgeldstelle Bretten des Regierungspräsidiums\n\nKarlsruhe noch vor Erlaß eines Bußgeldbescheids nach § 46 Abs. 1 OWiG\n\ni.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte.\n\n2. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Heil-\n\nbronn.\n\nGemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG, auf den im vorliegenden Fall durch\n\n§ 108 Abs. 1 OWiG verwiesen wird, entscheidet über einen Antrag auf gericht-\n\nliche Entscheidung das nach § 68 OWiG zuständige Gericht. Nach § 68 Abs. 1\n\nSatz 1 OWiG ist danach \"bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid\"\n\ndas Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die den Bußgeldbescheid\n\nerlassende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.\n\nNach § 68 Abs. 3 OWiG kann eine Landesregierung abweichend von\n\ndieser Zuständigkeitskonzentration durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit\n\ndezentral bestimmen; dies ist für das Land Baden-Württemberg durch die Ver-\n\nordnung des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg über gericht-\n\nliche Zuständigkeiten (Zuständigkeitsverordnung Justiz) vom 20. Dezember\n\n1998 (GBI. S. 680) geschehen; nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 a dieser Verordnung\n\nentscheidet abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG bei einem Einspruch gegen\n\neinen Bußgeldbescheid das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts, in dessen\n\nBezirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.\n\nDie aufgrund der Verordnung nach § 68 Abs. 3 OWiG begründete de-\n\nzentrale Zuständigkeit des Tatortgerichts gilt nicht nur für die Entscheidung\n\nüber den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, sondern für alle gerichtlichen\n\nEntscheidungen im Bußgeldverfahren, für welche auf die Zuständigkeit nach\n\n§ 68 OWiG verwiesen ist.\n\nDas ergibt sich schon aus dessen Wortlaut, wonach über den Antrag\n\nnach § 62 Abs. 1 OWiG \"das nach § 68 zuständige Gericht\" entscheidet. Da\n\ndie nach § 62 Abs. 1 OWiG anfechtbaren Maßnahmen den Erlaß eines Bu ß-\n\ngeldbescheids und damit auch einen Einspruch nicht voraussetzen, würde eine\n\nZuständigkeitsbestimmung, die ein gerichtliches Verfahren nach Einspruch\n\nschon voraussetzt, ersichtlich leer laufen und die dem Gesetz zugrunde lie-\n\ngende Abgrenzung von Zufälligkeiten abhängig machen. Die Verweisung auf\n\n§ 68 OWiG kann deshalb nach Sinn und Zweck nur bedeuten, daß das bei ei-\n\nnem Einspruch zuständige Gericht auch in den Fällen tätig werden muß, in de-\n\nnen kein gerichtliches Hauptsacheverfahren vorausgegangen ist, also auch bei\n\nder Anfechtung der in § 62 OWiG aufgeführten Maßnahmen der Verwaltungs-\n\nbehörde. § 68 OWiG ist dabei insgesamt einschließlich einer nach Abs. 3 vor-\n\ngenommenen Dezentralisierung anzuwenden. Diese Auslegung entspricht der\n\ngesetzgeberischen \n\nIntention, vermieden werden sollten organisatorische\n\nSchwierigkeiten und eine Aufsplitterung gerichtlicher Verfahren, erhalten blei-\n\nben sollte die Sachnähe des Gerichts (vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsaus-\n\nschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ge-\n\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - zu Drucksachen V/2600/2601\n\nS. 8).\n\nDem steht nicht entgegen, daß der landesrechtliche Gesetzgeber seine\n\nRegelung nach § 68 Abs. 3 OWiG ausdrücklich nur für den Fall des Einspruchs\n\ngetroffen hat. Daraus folgt nicht, daß die Verweisungen für die Zuständigkeit in\n\nanderen Fällen (vgl. §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Nr. 1, 108 Abs. 1, 108 a\n\nAbs. 2, Abs. 3 Satz 2, 1, 10 Abs. 2 OWiG) jeweils ein Verfahren nach Ein-\n\nspruch voraussetzen. Zuständig ist vielmehr jeweils das Gericht, dessen Zu-\n\nständigkeit sich bei Einspruchseinlegung aus § 68 OWiG ergäbe.\n\nEntsprechend der ZuständigkeitsVO Justiz vom 20. November 1998\n\n(§ 28 Abs. 1 Nr. 5 a) ist deshalb das Amtsgericht Heilbronn als Tatortgericht für\n\ndie Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zuständig.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_278-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/2-ars-278-01","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":10},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_278-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_278-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/2-ars-278-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_278-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:47.149571+00:00"}}