{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_277-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"2 ARs 277/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 277/01\n2 AR 161/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2001\n\nin dem Bußgeldverfahren\n\ngegen\n\nvertreten durch:\n\nAz.: 14-0523.1/307 Regierungspräsidium Karlsruhe\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 beschlos-\n\nsen:\n\nZuständig für die Entscheidung über den Antrag des Betroffenen\n\ngegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Regierungspräsidi-\n\nums Karlsruhe vom 28. Dezember 2000 ist das Amtsgericht Heil-\n\nbronn.\n\nGründe:\n\n1. Mit seinem auf § 108 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1\n\nOWiG gestützten Antrag wendet sich der Betroffene gegen den Kostenfestset-\n\nzungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. Dezember 2000,\n\nmit welchem einem Antrag des Betroffenen auf Erstattung seiner notwendigen\n\nAuslagen im Bußgeldverfahren nur teilweise stattgegeben wurde; der zugrunde\n\nliegende Bußgeldbescheid der zentralen Bußgeldstelle Bretten des Regie-\n\nrungspräsidiums Karlsruhe vom 16. März 2000 wurde wegen Eintritts der Ver-\n\njährung nach Einspruchseinlegung mit Verfügung vom 24. August 2000 zu-\n\nrückgenommen. Das für den Tatort zuständige Amtsgericht Heilbronn hat sich\n\nmit Beschluß vom 26. März 2001, das für den Sitz der Verwaltungsbehörde\n\nzuständige Amtsgericht Karlsruhe hat sich mit Beschluß vom 2. Juli 2001 für\n\nunzuständig erklärt. Zuständig ist das Amtsgericht Heilbronn.\n\n2. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG entscheidet über einen Antrag auf\n\ngerichtliche Entscheidung das nach § 68 OWiG zuständige Gericht. Nach § 68\n\nAbs. 1 Satz 1 OWiG ist danach \"bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbe-\n\nscheid\" das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbe-\n\nhörde ihren Sitz hat. Nach § 68 Abs. 3 OWiG kann eine Landesregierung ab-\n\nweichend von dieser Zuständigkeitskonzentration durch Rechtsverordnung die\n\nZuständigkeit dezentral bestimmen; dies ist für das Land Baden-Württemberg\n\ndurch die Verordnung des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg\n\nüber gerichtliche Zuständigkeiten (Zuständigkeitsverordnung Justiz) vom\n\n20. Dezember 1998 (GBl. S. 680) geschehen; nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 a dieser\n\nVerordnung entscheidet abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG bei einem Ein-\n\nspruch gegen einen Bußgeldbescheid das Amtsgericht am Sitz des Landge-\n\nrichts, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.\n\nDie aufgrund der Verordnung nach § 68 Abs. 3 OWiG begründete de-\n\nzentrale Zuständigkeit des Tatortgerichts gilt nicht nur für die Entscheidung\n\nüber den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, sondern für alle gerichtlichen\n\nEntscheidungen im Bußgeldverfahren, für welche auf die Zuständigkeit nach\n\n§ 68 OWiG verwiesen ist.\n\nDas ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 62 OWiG, wonach über\n\nden Antrag nach § 62 Abs. 1 OWiG \"das nach § 68 zuständige Gericht\" ent-\n\nscheidet. Da die nach § 62 Abs. 1 OWiG anfechtbaren Maßnahmen den Erlaß\n\neines Bußgeldbescheids und damit auch einen Einspruch nicht voraussetzen,\n\nwürde eine Zuständigkeitsbestimmung, die ein gerichtliches Verfahren nach\n\nEinspruch schon voraussetzt, ersichtlich leer laufen und die dem Gesetz zu-\n\ngrunde liegende Abgrenzung von Zufälligkeiten abhängig machen. Der Gene-\n\nralbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, daß eine solche Ausle-\n\ngung überdies in einer Vielzahl von Fällen zu einer sachwidrigen Zuständig-\n\nkeitszersplitterung je nach Verfahrensstand führen würde. Nach Wortlaut und\n\nSinn der Regelung sollen alle gerichtlichen Entscheidungen im Bußgeldverfah-\n\nren durch das in § 68 OWiG bezeichnete Gericht getroffen werden; aus dem\n\nUmstand, daß im dortigen Regelungszusammenhang allein die Zuständigkeit\n\nfür die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid geregelt\n\nist, folgt nicht, daß die Verweisungen für die Zuständigkeit in anderen Fällen\n\n(§§ 62 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Nr. 1, 108 Abs. 1 108a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2,\n\n110 Abs. 2 OWiG) jeweils die Anhängigkeit eines Verfahrens nach Einspruch\n\nvoraussetzen. Zuständig ist vielmehr jeweils das Gericht, das nach Einspruch-\n\nseinlegung nach § 68 OWiG zuständig ist oder dessen Zuständigkeit sich bei\n\nEinspruchseinlegung aus § 68 OWiG ergäbe.\n\nDie ZuständigkeitsVO Justiz vom 20. November 1998 knüpft in § 28\n\nAbs. 1 Nr. 5 a an den Wortlaut des § 68 Abs. 1 OWiG an und überträgt die dort\n\ngeregelte Zuständigkeit umfassend auf das Tatortgericht. Dies ist hier das\n\nAmtsgericht Heilbronn.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_277-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/2-ars-277-01","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":10},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_277-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_277-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/2-ars-277-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_277-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:31:48.365394+00:00"}}