{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_245-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"2 ARs 245/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 245/01\n2 AR 141/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2001\n\nin dem Bußgeldverfahren\n\ngegen\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n hier: Erzwingungshaft\n\nAz.: 1 OWi 265/01 Amtsgericht Bayreuth\nAz.: 6 OWi II 02802/01 Amtsgericht Viechtach\nAz.: 2St AR 4/01 Bayerisches Oberstes Landesgericht\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 17. Oktober 2001 beschlossen:\n\nDas Amtsgericht Bayreuth ist zuständig für die Entscheidung über\n\nden Antrag auf Erzwingungshaft.\n\nGründe:\n\n1. Das Amtsgericht Viechtach und das Amtsgericht Bayreuth streiten\n\nüber die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung\n\nvon Erzwingungshaft hinsichtlich eines rechtskräftigen und vollstreckbaren\n\nBußgeldbescheids der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwal-\n\ntungsamt V. .\n\n2. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Bay-\n\nreuth.\n\nGemäß § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die bei der Vollstreckung eines\n\nBußgeldbescheids notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen \"von\n\ndem nach § 68 OWiG zuständigen Gericht\" zu erlassen. Nach § 68 Abs. 1\n\nSatz 1 OWiG ist \"bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid\" das\n\nAmtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die den Bußgeldbescheid er-\n\nlassende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.\n\nNach § 68 Abs. 3 OWiG kann eine Landesregierung abweichend von\n\ndieser Zuständigkeitskonzentration durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit\n\ndezentral bestimmen; dies ist für das Land Bayern durch die Verordnung über\n\ngerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Ge-\n\nrichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu) vom 2. Februar 1988\n\n(GVBl. 1988, S. 6 ff.) getroffen worden. Gemäß § 35 Nr. 1 GZVJu entscheidet\n\nabweichend von § 68 Abs. 1 OWiG \"bei einem Einspruch gegen einen Buß-\n\ngeldbescheid\" das Amtsgericht, in dessen Bezirk die geahndete Ordnungswid-\n\nrigkeit begangen worden ist oder der Betroffene im Zeitpunkt des Einspruchs\n\nseinen Wohnsitz hat.\n\nDie aufgrund der Verordnung nach § 68 Abs. 3 OWiG begründete de-\n\nzentrale Zuständigkeit des Tatortgerichts gilt nicht nur für die Entscheidung\n\nüber den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, sondern für alle gerichtlichen\n\nEntscheidungen im Bußgeldverfahren, für welche auf die Zuständigkeit nach\n\n§ 68 OWiG verwiesen ist, also auch für den Fall des § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.\n\nDas ergibt sich schon aus dessen Wortlaut, wonach über den Antrag\n\n\"das nach § 68 zuständige Gericht\" entscheidet. In § 68 OWiG ist zwar die ört-\n\nliche Zuständigkeit nur für den Fall eines Einspruchsverfahren geregelt. Da die\n\nin § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG genannte Maßnahme einen Einspruch nicht erfor-\n\ndert, würde eine Zuständigkeitsbestimmung, die ein gerichtliches Verfahren\n\nnach Einspruch schon voraussetzt, ersichtlich leer laufen und die dem Gesetz\n\nzugrunde liegende Abgrenzung von Zufälligkeiten abhängig machen. Die Ver-\n\nweisung auf § 68 OWiG kann deshalb nach Sinn und Zweck nur bedeuten, daß\n\ndas bei einem Einspruch zuständige Gericht auch in den Fällen tätig werden\n\nmuß, in denen kein gerichtliches Hauptsacheverfahren vorausgegangen ist.\n\nDas gilt auch für den Fall, daß ein Land von der Möglichkeit des § 68 Abs. 3\n\nOWiG Gebrauch gemacht hat. Auch hier erstreckt sich diese Zuständigkeit-\n\nsänderung auf die sonstigen gerichtlichen Maßnahmen. Diese Auslegung ent-\n\nspricht der gesetzgeberischen Intention, vermieden werden sollten organisato-\n\nrische Schwierigkeiten und eine Aufsplitterung gerichtlicher Verfahren, erhalten\n\nbleiben sollte die Sachnähe des Gerichts (vgl. schriftlicher Bericht des Rechts-\n\nausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines\n\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - zu Drucksachen V/2600/2601\n\nS. 8). Dem steht nicht entgegen, daß der landesrechtliche Gesetzgeber seine\n\nRegelung nach § 68 Abs. 3 OWiG (zunächst; vgl. unten) ausdrücklich nur für\n\nden Fall des Einspruchs getroffen hat. Daraus folgt nicht, daß die Verweisun-\n\ngen für die Zuständigkeit in anderen Fällen (vgl. §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 104\n\nAbs. 1 Nr. 1, 108 Abs. 1, 108 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 1, 10 Abs. 2 OWiG) je-\n\nweils ein Verfahren nach Einspruch voraussetzen müßte. Zuständig ist viel-\n\nmehr jeweils das Gericht, dessen Zuständigkeit sich bei Einspruchseinlegung\n\naus § 68 OWiG, einschließlich der Regelung des Abs. 3, ergäbe.\n\nNach der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 2. Februar\n\n1988 \n\n(§ 35 Nr. 1) \n\nist deshalb das Amtsgericht Bayreuth als Tat-\n\nort/Wohnsitzgericht für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung von\n\nErzwingungshaft zuständig. Der Senat kann offenlassen, ob sich die Zustän-\n\ndigkeit dieses Amtsgerichts auch aus der nach Eingang des Antrags auf An-\n\nordnung von Erzwingungshaft erfolgten Änderung der GZVJu ergibt, wonach in\n\n§ 35 die Worte \"und bei notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen\n\nbei der Vollstreckung des Bußgeldbescheids\" hinzugefügt wurden (vgl. Verord-\n\nnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom\n\n15. Juni 2001 GVBl. 2001, 325).\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/2-ars-245-01","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":11},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/2-ars-245-01","retrieved":"2026-07-10 12:31:59.347355+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-17/2-ars-245-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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