{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_101-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-05-09","aktenzeichen":"2 ARs 101/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 101/01\n2 AR 57/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAz.: 302 Js 9416/94 Staatsanwaltschaft Mainz\nAz.: 14 Js 18298/95 Staatsanwaltschaft Darmstadt\nAz.: 114 Js 25275/90 Staatsanwaltschaft Darmstadt\nAz.: 26 AR 43/99 Amtsgericht Gelsenkirchen\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 9. Mai 2001 beschlossen:\n\nFür die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-\n\ngen, die sich auf die Strafaussetzungen zur Bewährung beziehen,\n\nist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am\n\nMain zuständig.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht Gelsenkirchen und das Landgericht Frankfurt am Main\n\n- Strafvollstreckungskammer - streiten über die Zuständigkeit für die Überwa-\n\nchung der Bewährung aus der Aussetzung von zwei Restfreiheitsstrafen von\n\n143 Tagen und 295 Tagen durch den Beschluß des Amtsgerichts Groß-Gerau\n\nvom 10. Juni 1999.\n\n1. Die Verurteilte wurde, nachdem sie vom Amtsgericht Groß-Gerau\n\ndurch Urteil vom 19. August 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und fünf Monaten verurteilt wurde, am 31. Oktober 1996 in die Justizvoll-\n\nzugsanstalt Frankfurt am Main aufgenommen. Die Strafvollstreckungskammer\n\ndes Landgerichts Frankfurt widerrief durch Beschluß vom 28. Oktober 1996 die\n\nStrafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau\n\nvom 24. Februar 1992 (Az. 14 Js 25275/90) i.V.m. dem nachträglichen Ge-\n\nsamtstrafenbeschluß vom 30. September 1992; die Gesamtstrafe von einem\n\nJahr und zwei Monaten wurde in der Folge ebenfalls teilweise vollstreckt.\n\nNach Zurückstellung der Restvollstreckung gemäß § 35 BtMG und Ab-\n\nsolvierung einer drogentherapeutischen Behandlung durch die Verurteilte hat\n\ndas Amtsgericht Groß-Gerau die Vollstreckung der oben genannten Restfrei-\n\nheitsstrafen durch Beschluß vom 10. Juni 1999 zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDas für den Wohnsitz der Verurteilten zuständige Amtsgericht Gelsenkirchen\n\nhat im Januar 2001 die Bewährungsaufsicht übernommen und am 6. April 2001\n\neinen Bewährungshelfer bestellt, jedoch nachträglich seine Unzuständigkeit\n\nfestgestellt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am\n\nMain hält sich ebenfalls für unzuständig, weil sich die Verurteilte weder zur Zeit\n\nder Aussetzung noch danach in Strafhaft befand; in diesem Fall gehe die Zu-\n\nständigkeit nach § 36 Abs. 5 BtMG vor.\n\n2. Zuständig \n\nist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts\n\nFrankfurt am Main. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 3\n\nStPO mit der Aufnahme der Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Frankfurt\n\nfür die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung aus allen Verurtei-\n\nlungen zuständig geworden und es auch nach der Entlassung der Verurteilten\n\naus der Strafhaft geblieben (vgl. Fischer in KK-StPO, § 462a Rdn. 11 bis 13\n\nm.w.N.). Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungs-\n\nkammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgeho-\n\nben. Danach ist zwar für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung in den Fällen des § 36 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zu-\n\nständig; jedoch ist die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafausset-\n\nzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, in § 36 Abs. 5 BtMG nicht gere-\n\ngelt. Der Senat hat bereits entschieden, daß es insoweit bei der allgemeinen\n\nZuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte\n\nsich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft be-\n\nfand, kommt es nicht an (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; vgl. auch\n\nBGHSt 32, 58, 60; 37, 338; BGH NStZ 2001, 110).\n\nDer Abgabe an das unzuständige Amtsgericht Gelsenkirchen und des-\n\nsen Übernahme der Bewährungskontrolle kam eine Bindungswirkung gemäß\n\n§ 462a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO nicht zu (vgl. BGHR StPO § 462a Abs.\n\n2 Satz 2 Abgabe 1).\n\nJähnke Bode Rothfuß\n Fischer Ri'in BGH Elf ist infolge\n Urlaubs verhindert, ihre\n Unterschrift beizufügen.\n Jähnke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_101-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/2-ars-101-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_101-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_101-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/2-ars-101-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_ARs_101-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:52.375380+00:00"}}