{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__96-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-07-19","aktenzeichen":"2 StR 96/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 96/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Juni 1999 wird mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang\n\nb) auf die Revision der Angeklagten im Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-\n\nne andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die vom General-\n\nbundesanwalt vertretene, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft, mit der sie eine Verurteilung wegen Mordes erstrebt, und die Revi-\n\nsion der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.\n\nNach den Feststellungen hatte die Angeklagte, Mutter von zwei Kindern,\n\ndas dritte Kind ohne Wissen ihres Ehemanns abgetrieben, die Schwanger-\n\nschaft und Geburt des vierten Kindes vor ihrer Familie verheimlicht, schon vor\n\nseiner Geburt Kontakt mit dem Jugendamt aufgenommen und es unmittelbar\n\ndanach zur Adoption freigegeben. Bei den Erklärungen zur Vermittlung und\n\nAnmeldung des Kindes hatte sie die Unterschrift ihres Ehemannes gefälscht,\n\nden Notartermin hatte sie mit Ausreden hinausgeschoben. Die Angeklagte\n\nwollte wegen der finanziellen und häuslichen Situation der Familie kein weite-\n\nres Kind aufziehen. Zwei Monate nach der Geburt dieses Kindes wurde die\n\nAngeklagte erneut schwanger. Auch die Schwangerschaft und Geburt des\n\nfünften Kindes am 19. Dezember 1998 verheimlichte die Angeklagte ihrem\n\nEhemann. Nachdem sie das Kind zunächst im Krankenhaus belassen hatte,\n\nholte sie es zwei Tage später im Beisein einer Jugendamtsmitarbeiterin ab. Zu\n\nHause legte sie das Kind in der Waschküche in einen Schlafsack, zog den\n\nReißverschluß zu und bedeckte ihn mit einem Berg von Wäschestücken. Das\n\nKind erstickte.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, die Revision der Ange-\n\nklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im übrigen erweist sie\n\nsich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Schuldspruch enthält Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten.\n\na) Die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite halten\n\nrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht ist von bedingtem Tötungs-\n\nvorsatz ausgegangen. Nach den Feststellungen, hat die Angeklagte das Kind\n\naus einem plötzlichen Entschluß heraus - \"das Kind muß weg”- getötet. Ange-\n\nsichts dessen und der erkennbar äußerst gefährlichen Handlung ist für die An-\n\nnahme, die Angeklagte habe den Tod des Kindes nicht als sichere Folge ihres\n\nHandelns vorausgesehen (und damit auch gewollt), kein Raum. Das kann auch\n\nfür die Ermittlung der Beweggründe der Angeklagten Bedeutung haben.\n\nb) Das Landgericht hat einen Mord aus niedrigen Beweggründen ver-\n\nneint, weil der Angeklagten nicht ausschließbar das Bewußtsein gefehlt habe,\n\ndaß ihr Handeln nach allgemeiner sittlicher Wertung auf niedrigster Stufe lag.\n\nDiese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nZwar ist es richtig, daß sich der Täter bei einem Handeln aus niedrigen\n\nBeweggründen bei der Tat der Umstände bewußt sein muß, die den Antrieb\n\nzum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, wobei es allerdings\n\n– entgegen den mißverständlichen Urteilsausführungen – bedeutungslos ist, ob\n\nder Täter seine Motive selbst als niedrig bewertet (BGH NStZ 1989, 363;\n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 27). Ob diese subjektiven\n\nVoraussetzungen gegeben sind, kann aber nicht beurteilt werden, ohne daß\n\nzuvor geklärt und dargelegt worden ist, welche Motivation der Tat zugrunde lag\n\nund ob diese Motivation als niedrig einzustufen ist.\n\nDas Landgericht hat es unterlassen, das Tötungsmotiv der Angeklagten\n\nfestzustellen. Nur im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Tötungsvor-\n\nsatz hat es ausgeführt, daß sich die Angeklagte in einem Zwiespalt befunden\n\nhabe, weil sie die Schwangerschaft vor dem Ehemann, der Verwandtschaft und\n\nBekanntschaft verschwiegen hatte. Auch wenn es danach naheliegend ist, daß\n\ndie Angeklagte aus Angst und Scham vor den Konsequenzen einer Offenba-\n\nrung gehandelt hat, die möglicherweise nicht nur sie, sondern – bei Ehepro-\n\nblemen – auch ihre Kinder getroffen hätte, lassen sich die konkreten Tatantrie-\n\nbe der – wie an anderer Stelle ausgeführt – von ihrem Leben überforderten\n\nAngeklagten dem Urteil nicht entnehmen.\n\nVon dieser dem Tatrichter obliegenden Pflicht zur Feststellung und um-\n\nfassenden Würdigung konnte hier auch nicht etwa deshalb abgesehen werden,\n\nweil die Angeklagte – wovon das Landgericht ausgegangen ist – sich spontan\n\nzur Tötung des Kindes entschlossen hat. Abgesehen davon, daß sich diese\n\nAnnahme unter anderem auf die Einlassung der Angeklagten stützt, nach der\n\ntatauslösend die Erinnerung an die – nach den Feststellungen nicht stattgefun-\n\ndene - Vergewaltigung gewesen sei, ist die Annahme niedriger Beweggründe\n\nauch bei einer Spontantat nicht ausgeschlossen (BGHR StGB § 211 Abs. 2\n\nniedrige Beweggründe 11). Spontaneität des Tatentschlusses kann im Zusam-\n\nmenhang mit der Vorgeschichte und der psychischen Verfassung der Ange-\n\nklagten aber Anlaß sein, die subjektive Seite des Mordmerkmals besonders\n\nsorgfältig zu prüfen.\n\n2. Der Strafausspruch enthält Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-\n\nten, die zu seiner Aufhebung auf die Revision der Angeklagten führen.\n\nDas Landgericht hat u. a. folgende gegen die Angeklagte sprechende\n\nUmstände aufgeführt:\n\n”Durch die Tötung des Säuglings zerstörte die Angeklagte ihre Familie.\n\nIhre zwei zur Tatzeit zehn und sechs Jahre alten Kinder haben aufgrund der\n\nbevorstehenden langen Haftstrafe während wichtiger Entwicklungsphasen ihre\n\nMutter nicht an ihrer Seite. Darüber hinaus wurde den Kindern durch die Tat\n\nder Angeklagten deutlich vor Augen geführt, daß ihrer Mutter die Kinder wenig\n\nwert sind, zumal sie ein weiteres Kind zur Adoption freigegeben hatte. Auch hat\n\ndie Angeklagte einen hohen Vertrauensbruch gegenüber ihrem Mann began-\n\ngen. Mit für die Ehe wichtigen gemeinsamen Entscheidungen hat sie es nicht\n\ngenau genommen, sie hat ihrem Mann gegenüber drei Schwangerschaften\n\nverschwiegen. Sie hat sich ohne Rücksprache mit diesem zu einer Abtreibung\n\nund zu einer Freigabe zur Adoption entschieden und beides auch durchgeführt.\n\nAls letztes sprach auch gegen die Angeklagte, daß sie in ihrem persönlichen\n\nUmfeld die nachhaltigen Komplikationen erst auslöste, in dem sie immer wieder\n\nLügengeschichten verbreitete.”\n\nDiese Strafzumessungserwägungen sind rechtlich bedenklich. Insbe-\n\nsondere hat die Strafkammer damit Umstände verwertet, die nicht im schuldre-\n\nlevanten Zusammenhang mit der Tat stehen.\n\nEin außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten darf bei der Straf-\n\nzumessung nur Berücksichtigung finden, wenn eine Beziehung zu der Tat be-\n\nsteht, die Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt. Ein solcher die Tat-\n\nschuld erhöhender Zusammenhang des ehelichen Fehlverhaltens der Ange-\n\nklagten bei der vorangegangenen dritten und vierten Schwangerschaft mit der\n\nTötung des fünften Kindes, die durch das Verschweigen dieser fünften\n\nSchwangerschaft veranlaßt war, ist im Urteil nicht dargetan.\n\nAuch soweit die Strafkammer strafschärfend die Folgen der langen ge-\n\ngen die Angeklagte verhängten Haftstrafe berücksichtigt hat, handelt es sich\n\num Umstände, die nicht geeignet sind, die Tatschuld zu kennzeichnen. Zudem\n\nführt diese Erwägung – in der Art eines Zirkelschlusses - zu einer weiteren\n\nVerlängerung der Haftstrafe mit den der Angeklagten vorgeworfenen ungünsti-\n\ngen Folgen.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\n Bode Otten","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__96-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-19/2-str-96-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__96-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__96-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-19/2-str-96-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__96-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:20:50.305711+00:00"}}