{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__87-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-07-05","aktenzeichen":"2 StR 87/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 87/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 13. September 1999 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Fra-\n\nge der Unterbringung des Angeklagten A. in einer Entzie-\n\nhungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei\n\nFällen und wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Die Verfahrensrüge ist\n\nnicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachrüge hat\n\nErfolg, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten\n\nin einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Im übrigen ist die Re-\n\nvision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Das Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen getrof-\n\nfen:\n\nDer Angeklagte kam im Alter von 14 Jahren in der Schule in Kontakt mit\n\nHaschisch und Alkohol. Seit dem 16. Lebensjahr konsumierte er Amphetamine\n\nund gelegentlich Kokain, bevor er etwa seit dem 18./19. Lebensjahr Heroin\n\nnahm, das er zunächst rauchte, dann aber nach kurzer Zeit bereits injizierte.\n\nBegleitend konsumierte er gelegentlich Amphetamin, Kokain und Ecstasy. Seit\n\nAnfang 1996 bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache nahm er am\n\nMethadon-Programm teil. Die Einnahme des Ersatzstoffs führte zu einer voll-\n\nständigen Aufhebung des Suchtgefühls. Nachdem er aber nach etwa sechs bis\n\nsieben Monaten erneut in die \"Szene\" geriet, erfolgte ein Beikonsum von etwa\n\n1/2 g Heroin täglich und - gelegentlich - Kokain sowie Haschisch. Die vier\n\nRaubüberfälle beging der Angeklagte, um sich Geld für den Drogenerwerb zu\n\nverschaffen. Jeweils vor den Taten hatte der Angeklagte seine ärztlich verord-\n\nnete Ration Methadon erhalten und zusätzlich etwas Heroin oder Kokain oder\n\nHaschisch zu sich genommen.\n\n2. Nach diesen Urteilsfeststellungen drängte sich für den Tatrichter eine\n\nPrüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsan-\n\nstalt nach § 64 StGB auf. Dem steht nicht entgegen, daß beim Angeklagten die\n\nVoraussetzungen des § 21 StGB zur Zeit der Taten rechtsfehlerfrei verneint\n\nwurden (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1).\n\nEin Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu\n\nnehmen, liegt hier nahe. Es kann dahinstehen, ob der Konsum an Heroin, Ko-\n\nkain und Haschisch allein ausreichen würde, das Übermaß bejahen zu können.\n\nDiese Betäubungsmittel waren nur der Beikonsum zu Methadon, welches sei-\n\nnerseits ein berauschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB darstellt (vgl. Kör-\n\nner, BtMG 4. Aufl. Anh. C 1 Teil 15). Da eine Suchtmittelabhängigkeit zur Auf-\n\nnahme in das Methadonprogramm nicht ausreicht, sondern hierfür eine Opia-\n\ntabhängigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 98, 414), spricht insoweit bereits\n\nviel für einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich\n\nzu nehmen. Jedenfalls der vom Angeklagten für unerläßlich gehaltene erhebli-\n\nche Beikonsum belegt einen entsprechenden Hang.\n\nDie Taten gehen auf diesen Hang zurück, da sie in der Absicht der Er-\n\nlangung weiterer Drogen begangen wurden.\n\nDas Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von\n\nder Unterbringungsanordnung abgesehen hat. Daß bei dem Angeklagten die\n\nhinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.\n\nBVerfGE 91, 1 ff), kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Die Teil-\n\nnahme an einer - wenn auch mehrjährigen - Substitutionsbehandlung belegt\n\nnicht, daß Drogenfreiheit nicht zu erreichen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12. August\n\n1999 - 3 StR 303/99).\n\nDie Sache bedarf danach insoweit neuerlicher tatrichterlicher Prüfung.\n\nDaß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der\n\nUnterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der\n\nBeschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatge-\n\nricht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).\n\nDer Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senat\n\nschließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung geringere\n\nStrafen verhängt hätte.\n\nEine Erstreckung der erforderlichen teilweisen Aufhebung des Urteils auf\n\nden Mitangeklagten M. , der keine Revision eingelegt hat, kommt nicht in Be-\n\ntracht (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).\n\nJähnke Niemöller Detter\n\n Bode Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__87-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/2-str-87-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__87-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__87-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-05/2-str-87-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__87-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:20:04.247463+00:00"}}