{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-08-30","aktenzeichen":"2 StR 85/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 85/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n30. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nRothfuß,\n\nHebenstreit\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mühlhausen vom 24. September 1999 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaft-\n\nstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheits-\n\nstrafe von drei Jahren verurteilt, da er der H. GmbH & Co KG unbe-\n\nrechtigterweise Fördermittel des W. verschafft habe.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\n\nRechts und beanstandet das Verfahren.\n\nI.\n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision be-\n\nanstandet zu Recht eine Verletzung der §§ 249, 261 StPO, weil ein Schrift-\n\nstück, das dem Urteil zugrundegelegt wurde, nicht Gegenstand der Verhand-\n\nlung gewesen ist.\n\nDie Urteilsgründe nehmen mehrfach auf ein Schreiben der \n\nV. vom 16. November 1992 Bezug, das im Wortlaut wiedergegeben\n\n(UA S. 16/17) und zusätzlich als Anlage 3 dem Urteil beigefügt ist. Ausweislich\n\nder Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) wurde dieses Schreiben nicht im Wege\n\ndes Urkundenbeweises verlesen oder in sonst zulässiger Weise (z. B. im We-\n\nge des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO) in die Hauptverhandlung\n\neingeführt.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verstoß\n\nberuht. Zwar wurde das Schreiben der V. wiederholt Zeugen vor-\n\ngehalten (vgl. Sitzungsniederschriften über die Vernehmung der Zeugen B. \n\nam 7. Mai 1999, Sch. am 20. Mai 1999 und L. am 28. Mai 1999). Unter\n\nUmständen kann ein Vorhalt an Zeugen, Sachverständige oder Angeklagte\n\neine Beweiserhebung im Rahmen des Urkundenbeweises erübrigen, dies gilt\n\naber nicht, wenn es auf den genauen Wortlaut ankommt (vgl. Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner 44. Aufl. § 249 Rdn. 28 m. w. N.). Dies ist hier der Fall.\n\nDie Strafkammer stützt auf den Wortlaut dieses Schreibens maßgeblich die\n\nFeststellung, daß eine für die Erlangung von Fördermitteln erforderliche Finan-\n\nzierungsbestätigung einer Bank nicht vorlag und der Angeklagte dies wußte\n\n(UA S. 17 aE). Die Urteilsgründe belegen somit, daß der genaue Wortlaut des -\n\n allerdings nur zweiseitigen - Schreibens von erheblicher beweismäßiger Be-\n\ndeutung war. Ein Vorhalt war deshalb kein geeignetes Verfahren zur Beweiser-\n\nhebung, da in einem solchen Falle nicht die Urkunde selbst, sondern nur die\n\ndazu abgegebene Erklärung der Person, der sie vorgehalten wurde, Beweis-\n\ngegenstand ist. Dazu kommt, daß dann, wenn in der Hauptverhandlung nicht\n\nverlesene Schriftstücke ohne Hinweis auf eine bestätigende Einlassung des\n\nAngeklagten oder eine solche Erklärung einer anderen Auskunftsperson im\n\nUrteil wörtlich wiedergegeben werden, dies in der Regel darauf hindeutet, daß\n\nder Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist und nicht\n\nnur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Erklärung (vgl. BGH\n\nNStZ 1999, 424; vgl. auch BGH StV 1987, 421).\n\nDas Urteil unterliegt somit schon auf Grund dieses Verfahrensverstoßes\n\nder Aufhebung, so daß der Senat offen lassen kann, ob und in welchem Um-\n\nfang die übrigen geltendgemachten Verfahrensrügen ebenfalls durchgreifen\n\nkönnten.\n\nII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:\n\n1. Macht das Tatgericht vom Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2\n\nStPO Gebrauch, darf hinsichtlich der Vorgehensweise nicht zwischen Berufs-\n\nrichtern und Schöffen differenziert werden. Auch die Schöffen müssen tatsäch-\n\nlich vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis genommen, diese also gelesen ha-\n\nben. Der Vorsitzende muß gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellung\n\nüber die Kenntnisnahme in das Protokoll aufnehmen. Dabei handelt es sich um\n\neine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n21. September 1999 – 1 StR 389/99 und v. 7. Juni 2000 – 3 StR 84/00). For-\n\nmulierungen wie: \"Die Schöffen haben vor der Verhandlung im Beratungszim-\n\nmer vom Inhalt (der) Schriftstücke Kenntnis genommen\" könnten den Schluß\n\nzulassen, daß den Anforderungen des § 249 Abs. 2 StPO nicht entsprochen\n\nworden ist.\n\n2. Bezüglich des Zeugen Sch. liegt ein Vereidigungsverbot gemäß\n\n§ 60 Nr. 2 StPO nahe.\n\n3. Sachlich - rechtlich drängt sich die Annahme einer Unterlassungstat\n\nnicht auf.\n\n4. Die berufliche Stellung eines Angeklagten darf nur dann im Rahmen\n\nder Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen\n\ndem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (vgl. BGHR StGB\n\n§ 46 Abs. 2 Wertungsfehler 31 und Lebensumstände 10).\n\nJähnke Niemöller Detter\n\n Rothfuß Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-30/2-str-85-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-30/2-str-85-00","retrieved":"2026-07-10 11:24:51.013954+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-30/2-str-85-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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