{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__71-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-03-29","aktenzeichen":"2 StR 71/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 71/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 29. März 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 20. Oktober 1999 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zu-\n\nständige Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Urteil vom 2. Februar 1998 hatte das Landgericht die Angeklagte\n\nwegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das\n\nLandgericht hatte - im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB bei der Angeklagten zur Tatzeit - die zweite Alternative des § 213\n\nStGB a.F. angewandt.\n\nDer Senat hatte dieses Urteil durch Beschluß vom 9. Oktober 1998 - 2\n\nStR 442/98 - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben, da der Tatrichter die erste Alternative des § 213 StGB a.F. nicht rechts-\n\nfehlerfrei geprüft hatte. Denn es lag nicht fern, daß die Angeklagte auch aus\n\nZorn gehandelt hat. Eine zweite Milderung gemäß §§ 21, 49 StGB wäre dann\n\nmöglich gewesen.\n\nDurch das hier angefochtene Urteil wurde die Angeklagte wegen Tot-\n\nschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB a.F. wurden ver-\n\nneint.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Das Rechtsmittel\n\nhat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nII.\n\nDer Strafausspruch weist erneut einen Rechtsfehler auf, der zur Aufhe-\n\nbung des Urteils nötigt.\n\nDie Strafkammer hat in den Urteilsgründen unzulässige Bezugnahmen\n\nvorgenommen. Nach § 267 Abs. 1 StPO muß jedes Strafurteil aus sich heraus\n\nverständlich sein (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 11).\n\nAuf mit dem früheren Urteil aufgehobene, also nicht mehr existente Feststel-\n\nlungen verbietet sich eine Bezugnahme von selbst (vgl. Hürxthal in KK 4. Aufl.\n\n§ 267 Rdn. 4 m.w.N.). Eine Bezugnahme wird auch nicht dadurch zulässig, daß\n\nsie mit dem Hinweis verbunden wird, die neue Hauptverhandlung habe zu den-\n\nselben Feststellungen geführt.\n\nDer Tatrichter hat hier zum einen hinsichtlich der Darstellung der Vor-\n\nverurteilung und der Prüfung der Schuldfähigkeit der Angeklagten, zum ande-\n\nren aber vor allem hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen, mit denen ein\n\nminder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB a.F. an-\n\ngenommen wurde, auf die Gründe des ersten Urteils Bezug genommen. Dies\n\nist unzulässig. Denn auch die Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägun-\n\ngen eines anderen Richters wird der Bedeutung der Strafzumessung und der\n\nAufgabe des Tatrichters nicht gerecht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1\n\nStrafzumessung 7). Der Senat kann im vorliegenden Fall insbesondere nicht\n\nprüfen, ob sich der Tatrichter rechtsfehlerfrei mit der Anwendung der zweiten\n\nAlternative des § 213 StGB a.F. auseinandergesetzt hat. Dem steht nicht ent-\n\ngegen, daß der Tatrichter diese Alternative letztlich bejaht hat. Denn er ist zu\n\ndiesem Ergebnis nur deshalb gelangt, weil er das Vorliegen der Voraussetzun-\n\ngen des § 21 StGB für ausschlaggebend hielt. Er hat aber nicht dargelegt, ob\n\nein sonstiger minder schwerer Fall auch ohne diesen Umstand in Betracht kam.\n\nEine diesbezügliche Erörterung lag hier nahe. Es steht rechtskräftig fest, daß\n\neine Notwehrlage für die Angeklagte bestand, sie aber die Grenzen der Not-\n\nwehr überschritten hat, wobei sie zwar (auch) in einer \"nicht ganz unerhebli-\n\nchen Angst\" gehandelt hat, die aber nicht das für § 33 StGB erforderliche ge-\n\nsteigerte Maß an Angst (Furcht als asthenischer Affekt) erreicht hatte. Hätte\n\nihre Angst dieses Maß erreicht, hätte die Angeklagte wegen Vorliegens eines\n\nSchuldausschließungsgrundes nicht bestraft werden können. Hat ihre Angst\n\ndas erforderliche gesteigerte Maß nicht ganz erreicht, stellt sie jedenfalls einen\n\ngewichtigen Strafmilderungsgrund dar, der allein die Prüfung eines minder\n\nschweren Falles gebietet. Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß bei rechtsfehlerfreier Prüfung\n\nder zweiten Alternative des § 213 StGB a.F. das Schwurgericht zu einer gerin-\n\ngeren Strafe gelangt wäre. Denn bei Bejahung der Voraussetzungen dieser\n\nAlternative - ohne Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit\n\nder Angeklagten - hätte die Strafe zusätzlich nach §§ 21, 49 StGB gemildert\n\nwerden können. Über die Strafzumessungsfrage muß daher erneut entschie-\n\nden werden.\n\nSollte der neue Tatrichter doch zu einer schweren Beleidigung im Sinne\n\nder ersten Alternative des § 213 StGB a.F. gelangen, weist der Senat darauf\n\nhin, daß die Ausführungen des zweiten Tatrichters zum Vorliegen eines Zornes\n\nund zum Nichtvorliegen eigener Schuld der Angeklagten überhöhte Anforde-\n\nrungen belegen.\n\nDer Senat merkt in diesem Zusammenhang weiter an, daß der Tatrichter\n\nzwar nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden\n\nist, die ausschließlich oder - als sogenannte doppelrelevante Tatsachen - auch\n\nden nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen. Diese Bindung erstreckt\n\nsich aber auf alle Umstände, welche das Tatgeschehen im Sinne des ge-\n\nschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschl. v.\n\n16. Februar 2000 - 3 StR 24/00 - m.w.N.). Der neue Tatrichter wird daher zu\n\nbeachten haben, daß er zu der mit der Notwehrsituation verknüpften Provoka-\n\ntionslage nur solche ergänzende Feststellungen treffen darf, die nicht im Wi-\n\nderspruch zu den rechtskräftigen Feststellungen stehen. Auch insoweit begeg-\n\nnet das angefochtene Urteil rechtlichen Bedenken.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Ge-\n\nbrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Landgericht Mühlhausen zurückverwiesen.\n\nJähnke Niemöller Ernemann\n\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__71-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-29/2-str-71-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__71-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__71-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-29/2-str-71-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__71-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:04:42.669794+00:00"}}