{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__69-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-05-03","aktenzeichen":"2 StR 69/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 69/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 9. September 1999\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\n- der Fälschung von Vordrucken für Euroschecks in zwei Fällen,\n\njeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei, Urkunden-\n\nfälschung und Betrug,\n\n- der gewerbsmäßigen Hehlerei in 16 weiteren Fällen sowie\n\n- der Urkundenfälschung in 28 Fällen, davon in 25 Fällen in\n\nTateinheit mit Betrug und in drei Fällen in Tateinheit mit ver-\n\nsuchtem Betrug\n\nschuldig ist.\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nin 23 Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich mit Fälschung von Vordrucken\n\nfür Euroschecks, sowie wegen Urkundenfälschung in 32 Fällen jeweils tatein-\n\nheitlich mit Betrug, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\n\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der\n\nSachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übri-\n\ngen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nII.\n\nNach den Feststellungen erwarb der Angeklagte von 1992 bis 1997 in\n\n18 Fällen von “Zwischenhändlern” insgesamt 604 gestohlene Schecks zur ei-\n\ngenen Verfügung, die er durch 29 Handlungen u.a. bei Banken, Postämtern\n\nund Geschäften einlöste und in drei Fällen einzulösen versuchte. Hierdurch\n\nwollte er sich eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen. In zwei Fällen\n\nhandelte es sich um Original-Blanko-Euroschecks, die bei Banken entwendet\n\nund danach von Unbekannten ohne Berechtigung jeweils in der Kodierzeile mit\n\neiner aufgedruckten Kontonummer versehen worden waren. Dies war dem An-\n\ngeklagten beim Ankauf bekannt.\n\nIII.\n\n1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß das Sichver-\n\nschaffen der gestohlenen Euroscheckvordrucke, auf die ohne Einverständnis\n\nder Bank in der Kodierzeile eine Kontonummer aufgedruckt worden war, unter\n\nden Tatbestand des § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF fällt.\n\n§ 152 a StGB erfaßt u.a. Vordrucke für Euroschecks. Darunter fallen\n\nschon nach dem Wortlaut nicht nur Blanko-Euroscheckvordrucke. Vielmehr ist\n\nauch ein bereits mit der Kodierzeile (Schecknummer, Kontonummer, Bankleit-\n\nzahl) bedrucktes Scheckformular noch ein Vordruck. Erst wenn dieser Vordruck\n\nvom Aussteller ausgefüllt und unterschrieben wird, wird er zum Scheck im Sin-\n\nne des Scheckgesetzes (vgl. Art. 1, 2 ScheckG). Zum Ausfüllen des Eu-\n\nroscheckvordrucks durch den Bankkunden gehört aber nicht das Einsetzen der\n\nKontonummer. Die Kontonummer wird vielmehr von der Bank vor dem Aushän-\n\ndigen des Vordrucks an den Kunden in der Kodierzeile aufgedruckt. Durch das\n\nunberechtigte Einfügen der Kontonummer in der Kodierzeile gestohlener\n\nScheckvordrucke wird im Sinne von § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ein falscher\n\nVordruck hergestellt. Denn der scheinbare Aussteller des Vordrucks, die bezo-\n\ngene Bank, ist insoweit mit dem tatsächlichen nicht identisch, weil der Vordruck\n\nvon der Bank nicht für das in der Kodierzeile genannte Konto ausgegeben\n\nwurde.\n\nDie in der Literatur vertretene einschränkende Auslegung des Tatbe-\n\nstands, nach der das unberechtigte Kodieren im übrigen echter Scheckvor-\n\ndrucke von § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF nicht erfaßt werde, da die Kodierzeile\n\nnicht zu dem Formular gehöre (Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 152 a Rdn. 2;\n\nRudolphi in SK-StGB § 152 a Rdn. 5 jeweils zu § 152 a StGB nF; Puppe in NK-\n\nStGB § 152 a Rdn. 12) läßt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der\n\nVorschrift noch aus Sinn und Zweck der Regelung herleiten.\n\n§ 152 a StGB aF ist durch Art. 1 Nr. 5 des 2. WiKG vom 15. Mai 1986\n\nin das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Unmittelbarer Anlaß hierfür war ein\n\nteilweise freisprechendes Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November\n\n1983 (wistra 1985, 241), mit dem die Strafbarkeit des Herstellens falscher,\n\nauch bereits kodierter Euroscheckvordrucke als vollendete oder versuchte Ur-\n\nkundenfälschung verneint wurde (BTDrucks. 10/5058 S. 26). Diese Entschei-\n\ndung ging auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1978 - 2 StR\n\n219/78 - zurück, in dem der Senat ausgesprochen hatte, daß das Aufdrucken\n\n(oder Ergänzen) der Kodierzeile auf Euroschecks noch nicht den Tatbestand\n\ndes § 267 StGB erfüllt. Diese Entstehungsgeschichte des § 152 a StGB belegt,\n\ndaß der Gesetzgeber das Problem des Kodierens von Scheckvordrucken ge-\n\nsehen und in seine Erwägungen einbezogen hat. Es sind keine Anhaltspunkte\n\nfür die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, das unberechtigte Kodieren von\n\nEuroscheckvordrucken durch eine einschränkende Auslegung des Begriffs\n\n\"Vordruck\" von der Strafbarkeit der Fälschung von Vordrucken für Euroschecks\n\nnach § 152 a StGB auszunehmen. Sinn und Zweck der Norm ist es gerade, die\n\nin der Rechtsprechung zutage getretenen Strafbarkeitslücken im Vorfeld der\n\nUrkundendelikte zu schließen und die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des\n\nZahlungsverkehrs zu schützen (BTDrucks. 10/5058 S. 26). Der strafrechtliche\n\nFälschungsschutz des § 152 a StGB erfaßt daher nicht nur den Blanko-\n\nEuroscheckvordruck, sondern auch die auf das Blankoformular aufgedruckte\n\nKodierzeile. Die Einbeziehung der Kodierzeile, insbesondere der Kontonum-\n\nmer, in den strafrechtlichen Fälschungsschutz ist auch sachlich gerechtfertigt;\n\ndenn erst nach dem Aufdruck einer konkreten Kontonummer ist der Vordruck\n\nzusammen mit der zugehörigen Scheckkarte im Euroscheckverkehr verwend-\n\nbar. Gerade hierdurch erhöht sich im besonderen Maß die Gefahr für die Si-\n\ncherheit des Zahlungsverkehrs.\n\nDie Neufassung des § 152 a StGB durch Art. 1 Nr. 18 des 6. StrRG\n\nvom 26. Januar 1998 hat insoweit keine Änderung gebracht. Durch die Neure-\n\ngelung sollten neben den Euroscheckvordrucken auch weitere Zahlungskarten\n\nim Sinne von § 152 a Abs. 4 StGB erfaßt werden (BTDrucks. 13/8587 S. 29).\n\nDie Tathandlungen Nachmachen und Verfälschen sind in Anlehnung an § 146\n\nStGB eingeführt worden. Auch nach § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nF hat sich der\n\nAngeklagte falsche Vordrucke für Euroschecks verschafft und sie gebraucht,\n\nweil die Kontonummern in der Kodierzeile unberechtigt aufgedruckt worden\n\nwaren.\n\n2. Hinsichtlich der gewerbsmäßigen Hehlerei ist das Landgericht, da\n\ndie Erwerbshandlungen im einzelnen nicht mehr aufzuklären waren, zugunsten\n\ndes Angeklagten zu Recht davon ausgegangen, daß er sich jeweils mehrere\n\nScheckserien auf einmal verschafft haben kann und hat aus dem Vergleich der\n\nDaten der Diebstahls- und der Einlösungstaten eine Mindestanzahl von Er-\n\nwerbshandlungen errechnet. Dabei hat die Kammer jedoch übersehen, daß\n\nnach dem von ihr angewandten Prinzip auch in den Fällen 6 - 8, 9 - 11 sowie\n\n30 mit 32 und 33 jeweils nur von einer Tat der gewerbsmäßigen Hehlerei aus-\n\nzugehen ist. Danach hat sich der Angeklagte auch lediglich in zwei Fällen (5\n\nsowie 6 - 8) tateinheitlich zur gewerbsmäßigen Hehlerei der Fälschung von\n\nVordrucken für Euroschecks schuldig gemacht.\n\nZu Recht hat das Landgericht im vorliegenden Fall angenommen, daß\n\nzwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei einerseits und der Urkundenfälschung\n\nin Tateinheit mit (versuchtem) Betrug andererseits grundsätzlich Tatmehrheit\n\nvorliegt (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 259 Rdn. 62; Trönd-\n\nle/Fischer a.a.O. § 259 Rdn. 29).\n\nDies gilt jedoch nicht in den Fällen 5 sowie 6 - 8. Denn insoweit hat\n\nsich der Angeklagte auch der Fälschung von Vordrucken für Euroschecks\n\nschuldig gemacht. § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht jedoch zu §§ 263, 267 StGB\n\nim Verhältnis der Tateinheit, da die erforderliche Täuschungsabsicht das Sich-\n\nverschaffen der falschen Vordrucke und ihre Verwendung zu einer deliktischen\n\nEinheit verbindet (Weber JZ 1987, 215, 218; Puppe a.a.O. Rdn. 23; Trönd-\n\nle/Fischer, a.a.O. § 152 a Rdn. 10; Stree a.a.O. § 52 Rdn. 12; aA Lackner/Kühl,\n\nStGB 23. Aufl. § 152 a Rdn. 9: Tatmehrheit). Gegen ein Zurücktreten des\n\n§ 152 a StGB hinter dem Vergehen des § 267 StGB im Wege der Gesetzes-\n\nkonkurrenz (vgl. Rudolphi a.a.O. Rdn. 15) spricht schon die Verbrechensnatur\n\ndes § 152 a StGB (Weber JZ 1987, 215, 218). Diese führt vielmehr dazu, daß\n\ndurch die Verwirklichung des § 152 a StGB die tateinheitlich dazu begangenen\n\nVergehen der gewerbsmäßigen Hehlerei einerseits sowie des Betruges und\n\nder Urkundenfälschung andererseits miteinander zur Tateinheit verklammert\n\nwerden (vgl. Stree a.a.O. § 52 Rdn. 14 ff.).\n\nDer Angeklagte hat sich somit im Fall 5 und in den materiell-rechtlich\n\neine Tat bildenden Fällen 6 - 8 jeweils der Fälschung von Vordrucken für Eu-\n\nroschecks in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei, Betrug und Urkundenfäl-\n\nschung schuldig gemacht. Der Schuldspruch war daher wie aus der Beschluß-\n\nformel ersichtlich neu zu fassen. § 265 StPO steht der Schuldspruchberichti-\n\ngung nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen\n\nden geänderten Tatvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs führt in den Fällen 9 - 11, 30, 32\n\nund 33 jeweils zur Aufhebung der Einzelstrafe für die gewerbsmäßige Hehlerei\n\nsowie in den Fällen 5 und 6 - 8 zur Aufhebung aller Einzelstrafen (betreffend\n\ndie gewerbsmäßige Hehlerei sowie den Betrug in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\nschung). Damit sind gerade die erheblichen Einzelstrafen, u.a. auch die Ein-\n\nsatzstrafe weggefallen. Der Senat hebt daher auch die von der Schuld-\n\nspruchänderung nicht unmittelbar betroffenen Einzelstrafen auf, da nicht aus-\n\nzuschließen ist, daß sie von den Überlegungen zur Strafzumessung im übrigen\n\nbeeinflußt worden sind. Damit kann der Tatrichter sämtliche Strafen im Ver-\n\nhältnis zueinander neu bestimmen. Mit der Aufhebung der Einzelstrafen entfällt\n\ndie Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIV.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter zu erörtern haben, ob die\n\nvon dem Angeklagten in der Slowakischen Republik verbüßte Haft gemäß § 51\n\nAbs. 3 S. 1 oder 2 StGB (vgl. Stree a.a.O. § 51 Rdn. 34) auf die Strafe anzu-\n\nrechnen ist und gegebenenfalls gemäß § 51 Abs. 4 S. 2 einen Anrechnungs-\n\nmaßstab zu bestimmen haben. Wie bei inländischer Freiheitsentziehung ge-\n\nnügt es dabei, daß die im Ausland erlittene Haft eine Tat betrifft, die Gegen-\n\nstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist. Der Anrechnung steht\n\nnicht entgegen, daß die Strafkammer insoweit im Hinblick auf die gemäß § 154\n\nStPO vorgenommene Einstellung an der Aburteilung dieser Tat gehindert war\n\n(vgl. BGHSt 35, 172, 177/178).\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__69-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-03/2-str-69-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__69-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__69-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-03/2-str-69-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__69-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:58.031669+00:00"}}