{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__43-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-07-12","aktenzeichen":"2 StR 43/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n12. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 43/00\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Bestechung, Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nNiemöller,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger des Angeklagten S. ,\nRechtsanwalt\n als Verteidiger des Angeklagten O. ,\n der Angeklagte S. ,\n\nJustizobersekretärin\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 1999 wird,\n\nsoweit sie die Angeklagten F. und S. betrifft, verwor-\n\nfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels, soweit es diese Angeklagten\n\nbetrifft, und die den Angeklagten F. und S. hier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-\n\nkasse zur Last.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten O. eine\n\nVerfallsanordnung abgelehnt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, soweit es den Angeklagten O. betrifft, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Bestechung in 15\n\nFällen, Angestelltenbestechung in drei Fällen sowie Betruges in Tateinheit mit\n\nBeihilfe zur Untreue und den Angeklagten S. wegen Bestechung in\n\n21 Fällen, Angestelltenbestechung in drei Fällen und Betruges in Tateinheit mit\n\nBeihilfe zur Untreue zu jeweils zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheits-\n\nstrafen, den Angeklagten S. darüber hinaus zu einer Gesamtgeldstrafe\n\nverurteilt. Vom Vorwurf des versuchten Betruges zum Nachteil der F. \n\nAG (F. ) hat es die Angeklagten F. und S. \n\nfreigesprochen. Den Angeklagten O. hat das Landgericht wegen Bestechlich-\n\nkeit in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\n\nMonaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von\n\neiner Verfallsanordnung hat das Landgericht abgesehen.\n\nMit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staats-\n\nanwaltschaft die Teilfreisprüche der Angeklagten F. und S. sowie die\n\nAblehnung einer Verfallsanordnung gegen den Angeklagten O. . Das wirksam\n\nbeschränkte Rechtsmittel hat hinsichtlich der Ablehnung einer Verfallsanord-\n\nnung Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.\n\nI.\n\nDie Teilfreisprüche der Angeklagten F. und S. halten einer\n\nrechtlichen Prüfung stand. Das Landgericht hat einen versuchten Betrug zum\n\nNachteil der F. zu Recht verneint, weil die Angeklagten bei ihrem betrügeri-\n\nschen Vorhaben die Schwelle zur Versuchsstrafbarkeit noch nicht überschritten\n\nhaben.\n\n1. Der Angeklagte S. war Mitgeschäftsführer der D. \n\n , einem führenden Hersteller von Verkehrstechnik für den Straßenraum.\n\nDer Angeklagte F. arbeitete als dem Angeklagten S. nachgeordneter\n\nAbteilungsleiter für den Bereich Elektrotechnik, ehe er Anfang 1996 selbst in\n\ndie Geschäftsführung der D. aufrückte. Im Zusammenhang mit der Er-\n\nstellung eines Verkehrs- und Parkleitsystems auf dem Frankfurter Flughafen\n\nließen die Angeklagten dem für dieses Projekt zuständigen Sachbearbeiter der\n\nF. B. durch die D. Bestechungszuwendungen in Höhe von rund\n\n500.000 DM zukommen. Dabei bestand Einigkeit darüber, daß B. den\n\nD. die Möglichkeit eröffnen werde, die Bestechungsleistungen durch\n\nAbrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen gegenüber der F. zumin-\n\ndest teilweise zu kompensieren.\n\nNach Abschluß der Projektarbeiten kam B. in einem mit F. in\n\nder ersten Jahreshälfte 1995 geführten Gespräch auf die ins Auge gefaßte Ab-\n\nrechnungsmanipulation zurück, wobei er F. vorgab, in welchem Umfang in\n\nden verschiedenen Bauabschnitten Leistungen unberechtigt abgerechnet wer-\n\nden könnten. Die Angeklagten entschlossen sich, von der von B. \n\nangebotenen Möglichkeit der Falschabrechnung Gebrauch zu machen. F. \n\nwies den ihm unterstellten Bauleiter M. an, die Aufmaßunterlagen der\n\nD. , die nach Durchführung der Arbeiten auf Veranlassung M. zu-\n\ntreffend erstellt worden waren, entsprechend den von B. erhaltenen\n\nVorgaben zu manipulieren. M. führte die Anweisung seines Vorge-\n\nsetzten ohne Widerspruch aus. Die veränderten Leistungsnachweise, welche\n\nfingierte Leistungen mit einer Abrechnungssumme von insgesamt mindestens\n\n200.000 DM auswiesen, legte M. auf Weisung F. , von\n\nder S. Kenntnis hatte, zusammen mit den gesamten das Pro-\n\njekt betreffenden Aufmaßunterlagen Ende Januar 1996 dem Ingenieurbüro\n\nG. vor. Das Ingenieurbüro, das von der F. mit einzelnen Aufga-\n\nben unter anderem bei der Abrechnung des an die D. vergebenen\n\nAuftrags betraut worden war, hatte für die F. eine Vorprüfung der von den\n\nD. vorgelegten Aufmaßunterlagen vorzunehmen und über das Ergebnis\n\neinen Prüfbericht zu verfassen. Vereinbarungsgemäß sollte nach Durchsicht\n\nder von M. vorgelegten Unterlagen ein gemeinsames Gespräch mit dem Ziel\n\ngeführt werden, das endgültige, der späteren Schlußrechnung zugrundezule-\n\ngende Aufmaß einvernehmlich festzulegen. Dementsprechend war beabsich-\n\ntigt, die Aufmaßunterlagen, die zum Zeitpunkt der Einreichung beim Ingenieur-\n\nbüro zu wesentlichen Teilen nicht unterschrieben waren, nach Überprüfung\n\ndurch das Ingenieurbüro G. und der anschließenden Verhandlungs-\n\nrunde über strittige Fragen gemeinsam zu unterzeichnen. Hierzu kam es we-\n\ngen der Festnahme des Angeklagten F. nicht mehr.\n\nDen weiteren Verlauf der Projektabrechnung hatten sich die Angeklag-\n\nten und M. wie folgt vorgestellt:\n\nEinige Wochen nach der Einreichung der Unterlagen hätte die vorgese-\n\nhene gemeinsame Erörterung zwischen M. und Vertretern des Inge-\n\nnieurbüros G. stattgefunden, die zu einem einvernehmlich festgeleg-\n\nten oder aber in gewissem Umfange streitig bleibenden Leistungsaufmaß ge-\n\nführt hätte. Anschließend hätte M. – bei streitigem Aufmaß möglicher-\n\nweise nach Rückspräche mit F. – entscheiden müssen, welcher\n\nLeistungsumfang von Seiten der D. als endgültig betrachtet und der\n\nSchlußrechnung zugrundegelegt werden sollte. Die entsprechenden Aufma-\n\nßunterlagen wären von M. mit der Aufforderung, die Schlußrechnung\n\nzu erstellen, der kaufmännischen Abteilung der D. zugeleitet wor-\n\nden, die sodann die Schlußrechnung gestellt und zusammen mit den Aufma-\n\nßunterlagen an die F. übersandt hätte. Nach Prüfung und Bestätigung der\n\nfachtechnischen Richtigkeit der Schlußrechnung durch den zuständigen Sach-\n\nbearbeiter der Bauabteilung der F. – bis zu seiner Festnahme im Dezember\n\n1995 war dies B. – wäre sie schließlich zur Bezahlung gelangt.\n\n2. Bei dieser Sachlage haben weder der nach dem Tatplan die Tat aus-\n\nführende und dabei selbst täterschaftlich handelnde M. , noch die Ange-\n\nklagten F. und S. zur Verwirklichung des Vorhabens, die F. durch\n\nAbrechnung fingierter Leistungen im Rahmen der Schlußrechnung betrügerisch\n\nzu schädigen, im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt.\n\nDas unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung setzt ein Ver-\n\nhalten des Täters voraus, das nach seinen Vorstellungen im ungestörten Fort-\n\ngang unmittelbar zur vollständigen Tatbestandserfüllung führen soll. Das ist der\n\nFall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum ”jetzt geht es los” überschreitet\n\nund objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein\n\nTun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung übergeht (st. Rspr.,\n\nBGHSt 37, 294, 297 f.; BGHR StGB § 22 Ansetzen 16, 21, 26). Nach diesen\n\nGrundsätzen hatte M. mit dem Einreichen der manipulierten Aufmaßunterla-\n\ngen bei dem Ingenieurbüro G. die Schwelle zum Versuchsstadium\n\nnoch nicht überschritten. Sein Handeln zielte zwar darauf ab, bei den Mitar-\n\nbeitern des im Auftrag der F. tätig werdenden Ingenieurbüros eine für die Ver-\n\nwirklichung des Betrugsvorhabens notwendige Fehlvorstellung über den Um-\n\nfang der tatsächlich erbrachten Leistungen hervorzurufen. Hierin lag jedoch\n\nnoch keine nach § 263 StGB tatbestandsmäßige Täuschungshandlung, da das\n\nVorgehen weder nach der objektiven Sachlage noch nach den Vorstellungen\n\nM. auf eine Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestandes ge-\n\nrichtet war (BGHSt 37, 294, 296 f.). Ein solches sich auf das Vermögen der F. \n\nunmittelbar vermögensmindernd auswirkendes Tun oder Unterlassen war mit\n\nder Prüftätigkeit des Ingenieurbüros selbst im Falle einer einvernehmlichen\n\nFestlegung des Aufmaßes nicht verbunden. Nach dem Tatplan bestand die\n\ntatbestandsmäßige Angriffshandlung vielmehr darin, die F. durch Inrechnung-\n\nstellung fingierter Leistungen im Rahmen der Schlußrechnung zur Zahlung von\n\nden D. nicht zustehenden Werklohnbeträgen zu veranlassen. Erst die\n\nmit der Schlußrechnung bewirkte neuerliche Täuschung über den Umfang der\n\nerbrachten Leistungen war nach den Vorstellungen der Beteiligten geeignet,\n\nbei den für die Begleichung der Rechnung zuständigen Mitarbeitern der F. den\n\nfür eine überhöhte Zahlung und den damit verbundenen Schadenseintritt ur-\n\nsächlichen Irrtum herbeizuführen. Zu dieser Angriffshandlung hatte M. noch\n\nnicht unmittelbar angesetzt. Sein gegenüber dem Ingenieurbüro entfaltetes Tun\n\nkonnte und sollte ohne die noch ausstehende Schlußrechnung nicht unmittel-\n\nbar in die Tatbestandserfüllung einmünden. Die Stellung der Schlußrechnung\n\nwar aber, da nach dem Tatplan M. die Aufgabe zufiel, im Anschluß an die\n\nPrüftätigkeit des Ingenieurbüros gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem\n\nAngeklagten F. die Entscheidung über das endgültige Aufmaß zu treffen\n\nund die Rechnungstellung durch die D. zu veranlassen, von einem weite-\n\nren – neuen - Willensimpuls M. abhängig. Gegenüber dem Einreichen der\n\nUnterlagen bei dem Ingenieurbüro hätte sich die spätere Schlußrechnung dar-\n\nüber hinaus als nach zeitlichen, räumlichen und sonstigen Umständen hiervon\n\ndeutlich zu unterscheidender, selbständiger Akt dargestellt. Das Tun M. \n\nbeschränkte sich somit darauf, die mit der überhöhten Schlußrechnung beab-\n\nsichtigte Täuschung der F. lediglich vorzubereiten, ohne dabei bereits die\n\nSchwelle zum Versuch zu überschreiten.\n\nFür die Angeklagten beurteilt sich der Versuchsbeginn nicht anders. Da-\n\nbei ist unerheblich, ob nach den maßgebenden Vorstellungen der Angeklagten\n\nvon einer mittäterschaftlichen Beteiligung an der nach dem Tatplan von M. \n\nauszuführenden Tat – so das Landgericht – oder von einer Tatbestandsver-\n\nwirklichung in mittelbarer Täterschaft (vgl. hierzu BGHSt 43, 219, 231 f.; BGH\n\nStV 1998, 416, 417) auszugehen ist. Bei der Mittäterschaft treten alle Mittäter\n\neinheitlich in das Versuchsstadium ein, sobald einer von ihnen zur Verwirkli-\n\nchung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt und zwar unabhängig davon, ob\n\neinzelne von ihnen ihren Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium erbracht haben\n\n(st. Rspr., BGHSt 39, 236, 237 f; 40, 299, 301). Da die Tatausführung allein\n\nM. oblag und dieser – wie dargelegt – hierzu noch nicht unmittelbar ange-\n\nsetzt hatte, kommt eine bereits versuchte gemeinschaftlich mit M. begange-\n\nne Betrugstat der Angeklagten nicht in Betracht. Gleiches gilt selbst für den\n\nFall, daß die Angeklagten als mittelbare Täter anzusehen wären. Will der Täter\n\ndie Tat nicht selbst, sondern durch einen Dritten begehen (§ 25 Abs. 1 StGB),\n\nso liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat zwar regelmäßig dann vor, wenn\n\nder Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat. Dies setzt\n\njedoch weiter voraus, daß der Tatmittler die Tathandlung nach den Vorstellun-\n\ngen des Täters in engem Zusammenhang mit dem Abschluß der Einwirkung\n\nvornehmen wird und das geschützte Rechtsgut damit bereits in diesem Zeit-\n\npunkt gefährdet ist (BGHSt 43, 177, 179 f.; 40, 257, 269; 30, 363, 365; 4, 270,\n\n273). Soll dagegen der Tatmittler nach dem Willen des Hintermanns die tatbe-\n\nstandliche Angriffshandlung mit zeitlicher Verzögerung im Anschluß an noch\n\nausstehende Vorbereitungshandlungen ins Werk setzen, beginnt der Versuch\n\nauch für den Hintermann erst mit dem unmittelbaren Ansetzen des Tatmittlers\n\nzur Tatbegehung. In diesem Fall konkretisiert sich die Gefahr für das ge-\n\nschützte Rechtsgut auch aus der Sicht des Täters noch nicht mit der Beendi-\n\ngung seiner Einwirkung auf den Tatmittler, sondern erst mit dem Beginn von\n\ndessen Ausführungshandlungen in einer die Strafwürdigkeit des Versuchs be-\n\ngründenden Weise (BGHSt 40, 257, 269). Vorliegend gingen die Angeklagten\n\nin Übereinstimmung mit M. davon aus, daß die im Sinne des § 263 StGB\n\ntatbestandsmäßige Täuschungshandlung in Form der von M. zu veranlas-\n\nsenden Schlußrechnung erst nach Abschluß der durch das Ingenieurbüro vor-\n\ngenommenen Aufmaßprüfung erfolgen sollte. Demzufolge bestimmt sich der\n\nVersuchsbeginn für die Angeklagten nach dem Verwirklichungsgrad der von\n\nM. vorzunehmenden Ausführungshandlung. Da M. die Schwelle zum\n\nVersuch nicht überschritten hat, fehlt es auch insoweit an einem Betrugsver-\n\nsuch der Angeklagten.\n\nII.\n\nSoweit die Revision die Ablehnung einer Verfallsanordnung gegen den\n\nAngeklagten O. beanstandet, hat sie Erfolg. Nach den Feststellungen erhielt\n\nder Angeklagte O. als Oberamtsrat im Bundesministerium für ............. in\n\nsechs Fällen Bestechungszuwendungen \n\nin einem Gesamtwert von ca.\n\n39.000 DM. Die Begründung, mit welcher das Landgericht hinsichtlich des Be-\n\nstechungslohns von einem Verfall des Wertersatzes nach den §§ 73 Abs. 1,\n\n73 a Satz 1 StGB abgesehen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken.\n\nDie Ausschlußregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht einer Verfall-\n\nsanordnung – im Hinblick auf einen vom Landgericht für möglich erachteten\n\nAnspruch des Dienstherrn auf Herausgabe des Bestechungslohns – schon\n\ndeshalb nicht entgegen, weil der Dienstherr bei der Bestechung eines Beamten\n\nnicht Verletzter im Sinne dieser Vorschrift ist. Verletzter nach § 73 Abs. 1\n\nSatz 2 StGB kann nur derjenige sein, dessen Individualinteressen durch das\n\nvom Täter übertretene Strafgesetz geschützt werden sollen. Schutzgut der\n\n§§ 332, 334 StGB ist aber nicht das Vermögensinteresse der Anstellungskör-\n\nperschaft, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öf-\n\nfentlichen Dienstes (BGHR StGB § 73 Verletzter 2; BGHSt 30, 46, 47 f.; 33, 37,\n\n38).\n\nDer erkennende Senat hat darüber hinaus in Anknüpfung an die Recht-\n\nsprechung des Reichsgerichts (RGZ 146, 194, 204 ff.; RG ZBR 8, 148, 149)\n\nbereits entschieden, daß dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten kein An-\n\nspruch auf Herausgabe des von diesem erlangten Bestechungslohns zusteht\n\n(BGHSt 30, 46, 48; vgl. für Angestellte im öffentlichen Dienst auch BGH wistra\n\n1999, 464; a.A. VGH München ZBR 1993, 29, 30 und Kathke in Schütz, Be-\n\namtenrecht des Bundes und der Länder 5. Aufl. 28. Lfg. § 76 NWLBG Rdn. 65).\n\nDie rechtlichen Grundlagen dieser Entscheidung bestehen entgegen der An-\n\nsicht des Landgerichts unverändert fort. Der Senat hält daher an seiner Auffas-\n\nsung uneingeschränkt fest. Für einen solchen Herausgabeanspruch des\n\nDienstherrn fehlt es in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder an\n\neiner Rechtsgrundlage. Die zivil- und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung (BGH\n\nMDR 1987, 825; BGHZ 39, 1; BAG AP Nr. 1 und 4 zu § 687 BGB), wonach ein\n\nprivater Arbeitgeber von seinem Angestellten im inneren Zusammenhang mit\n\ndem Dienst- oder Arbeitsverhältnis vereinnahmte Schmiergeldzuwendungen\n\nnach § 667 BGB oder § 687 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 681, 667 BGB herausverlan-\n\ngen kann, ist auf das Rechtsverhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn\n\nnicht übertragbar. Indem der Beamte Bestechungsleistungen annimmt, führt er\n\nkein fremdes Geschäft, das als ein solches seines Dienstherrn auch nur vor-\n\nstellbar wäre, sondern verletzt lediglich seine Dienstpflichten (vgl. BGHSt 30,\n\n46, 49). Die Vorschriften des § 46 BRRG, des § 78 BBG und der entsprechen-\n\nden Bestimmungen der Landesbeamtengesetze enthalten zudem eine ab-\n\nschließende Regelung der Haftung des Beamten im Innenverhältnis zu seinem\n\nDienstherrn (BVerwGE 52, 255, 256; Fürst GKÖD K § 78 Rdn. 14; Battis Bun-\n\ndesbeamtengesetz 2. Aufl. § 78 Rdn. 3). Die Ausschließlichkeit dieser Rege-\n\nlungen bezieht sich unmittelbar zwar lediglich auf die Verpflichtung des Beam-\n\nten zum Schadenersatz, spricht jedoch auch gegen einen im Wege analoger\n\nAnwendung zivilrechtlicher Vorschriften begründeten Herausgabeanspruch.\n\nSchließlich besteht für einen Anspruch des Dienstherrn auf Herausgabe des\n\nvom Beamten erlangten Bestechungslohns keinerlei praktisches Bedürfnis, da\n\nder Bestechungslohn wegen der fehlenden Verletzteneigenschaft des Dienst-\n\nherrn im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ohnehin dem strafrechtlichen\n\nVerfall unterliegt. Durch den vorbehaltlich der Härtevorschrift des § 73 c StGB\n\nnach §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73 a Satz 1 StGB zwingend anzuordnenden Verfall\n\nist im Interesse einer effizienten Korruptionsbekämpfung gewährleistet, daß\n\ndem Bestochenen die erlangten Bestechungsleistungen oder deren Wert be-\n\nreits im Strafverfahren entzogen werden. Eines mit der Verfallsanordnung kon-\n\nkurrierenden Herausgabeanspruchs des Dienstherrn bedarf es daher nicht.\n\nDie Erwägungen des Landgerichts zu § 73 c Abs. 1 StGB vermögen die\n\nAblehnung der Anordnung eines Wertersatzverfalls nicht zu rechtfertigen. So-\n\nweit die Strafkammer im Hinblick auf einen von ihr angenommenen Herausga-\n\nbeanspruch des Dienstherrn eine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1\n\nSatz 1 StGB bejaht, geht sie, da ein solcher Anspruch nach dem dargelegten\n\nnicht besteht, von rechtlich unzutreffenden Voraussetzungen aus. Die Ausfüh-\n\nrungen werden zudem dem systematischen Verhältnis nicht gerecht, in wel-\n\nchem die Regelungen des § 73 c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Alt. StGB zuein-\n\nander stehen. Nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB ist der Verfall beim Vorliegen\n\neiner unbilligen Härte zwingend ausgeschlossen, während § 73 c Abs. 1 Satz 2\n\n1. Alt. StGB für den Fall, daß der Wert des Erlangten im Vermögen des Be-\n\ntroffenen ganz oder teilweise nicht mehr vorhanden ist, die Möglichkeit eröffnet,\n\ninsoweit nach pflichtgemäßen Ermessen von einer Verfallsanordnung abzuse-\n\nhen. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche nach Satz 2 der Vor-\n\nschrift ein Absehen vom Verfall nach pflichtgemäßem Ermessen ermöglichen,\n\nnicht zugleich einen zwingenden Ausschlußgrund nach § 73 c Abs. 1 Satz 1\n\nStGB bilden können, folgt aus der Systematik der Norm, daß das Nichtmehr-\n\nvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen je-\n\ndenfalls für sich genommen keine unbillige Härte darstellt, sondern dem An-\n\nwendungsbereich des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB unterfällt (Schäfer in LK\n\n10. Aufl. § 73 c Rdn. 3 f; Horn SK-StGB 6. Aufl. § 73 c Rdn. 6; Lackner/Kühl\n\n23. Aufl. § 73 c Rdn. 3). Für das Vorliegen einer unbilligen Härte bedarf es da-\n\nher zusätzlicher Umstände, die eine Verfallsanordnung als ungerecht und un-\n\nverhältnismäßig erscheinen lassen (BGHR StGB § 73 c Härte 4). Solche Um-\n\nstände hat das Landgericht nicht festgestellt. Insbesondere vermag der mit der\n\nVerurteilung des Angeklagten O. gesetzlich verbundene Verlust der Be-\n\namtenstellung eine unbillige Härte nicht zu begründen.\n\nFür ein Absehen von einer Verfallsanordnung nach der Ermessensvor-\n\nschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB fehlt es nach den bisherigen Fest-\n\nstellungen an den tatbestandlichen Voraussetzungen, da das Landgericht nicht\n\nfestgestellt hat, ob und inwieweit der Angeklagte O. entreichert ist. Umstän-\n\nde, die den Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten gemindert oder\n\nbeseitigt haben, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, sie liegen\n\nangesichts der festgestellten Vermögensverhältnisse auch nicht nahe.\n\nJähnke Niemöller Otten\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__43-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-12/2-str-43-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 687","ref_norm":"687","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__43-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__43-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-12/2-str-43-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR__43-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:23:10.318582+00:00"}}