{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_528-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-01-19","aktenzeichen":"2 StR 528/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 528/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts am 19. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2000 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Mißhandlung eines Schutz-\n\nbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel\n\nhat mit der Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:\n\n\"Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO greift durch. Nachdem die\n\nVerteidigung der Angeklagten in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt\n\nhatte, einen rechtlichen Hinweis zu geben, falls 'das Gericht weitere, im kon-\n\nkreten Anklagesatz nicht enthaltene Vorfälle im Zusammenhang mit dem\n\nSchuld- und/oder Rechtsfolgenausspruch verwerten will', und die Strafkammer\n\ndaraufhin in einem Beschluss zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie die im\n\nAnklagesatz nicht enthaltenen Vorfälle 'im Rahmen der Strafzumessung' zu\n\nwürdigen gedenke, war der Tatrichter gehindert, derartige Vorkommnisse bei\n\nder dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Beweiswürdigung zum Nachteil\n\nder Beschwerdeführerin zu verwerten. ... Im Hinblick auf den Beschluss der\n\nStrafkammer konnte die Beschwerdeführerin sich darauf verlassen, dass die\n\nvor der angeklagten Tat liegenden Misshandlungen ihres Kindes beim Schuld-\n\nspruch nicht zu ihrem Nachteil berücksichtigt würden. Das aber hat die Straf-\n\nkammer getan, indem sie die früheren Misshandlungen des Kindes bei der Be-\n\nweisführung zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals der rohen Misshandlung\n\nim Sinne von § 223b StGB a.F. herangezogen hat (UA S. 21). Die beweismä-\n\nßige Verwertung dieser Vorkommnisse hätte nur nach einem entsprechenden\n\nHinweis nach § 265 StPO erfolgen dürfen.\n\nEin Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler kann unter Berück-\n\nsichtigung des dazu erfolgten Vortrages der Revision nicht sicher ausge-\n\nschlossen werden.\"\n\nDem folgt der Senat im Ergebnis. Ergänzend merkt er an:\n\nAllerdings ist auch unter dem Gesichtspunkt fairer Verfahrensgestaltung\n\nin der Hauptverhandlung ein Zwischenverfahren, in dem sich das Gericht zu\n\nInhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären müßte, nicht vorge-\n\nsehen (vgl. im einzelnen BGHSt 43, 212 ff.). Bei Berücksichtigung der für diese\n\nAuffassung maßgeblichen Überlegungen war der Tatrichter im vorliegenden\n\nFall nicht ohne weiteres gehalten, vor Urteilsberatung einen derartigen spezifi-\n\nzierten Hinweis zu erteilen. Die damit verbundene Zusage mußte aber einge-\n\nhalten werden.\n\nWenn auch dem Hinweis in seiner Gesamtheit zu entnehmen war, daß\n\nsowohl mit einer Verurteilung nach § 223 b StGB a.F. als auch mit einer Ver-\n\nwertung der früheren Vorfälle im Rahmen der Strafzumessung gerechnet wer-\n\nden mußte - die Verteidigung sich also ohnehin gegen beides zu richten hatte -\n\nkann doch nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß\n\ndas Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Dem steht letztlich nicht entgegen,\n\ndaß - erkennbar - die Frage der Affektbeurteilung im Rahmen der Schuldfähig-\n\nkeit nicht anders als bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals \"roh\" in § 223 b\n\nStGB a.F. ausfallen konnte und daß ein \"klassischer Affekt\" auch ohne Heran-\n\nziehung früherer Mißhandlungen durch die Angeklagte vom Tatrichter hätte\n\nverneint werden können (vgl. UA S. 20).\n\nDa die Verfahrensrüge in vollem Umfang Erfolg hat, bedarf es eines nä-\n\nheren Eingehens auf die Sachrüge nicht. Die Nachprüfung des Urteils durch\n\nden Senat hat insoweit jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten ergeben; durch die milde Strafe ist sie nicht beschwert.\n\nJähnke Bode Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_528-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-19/2-str-528-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_528-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_528-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-19/2-str-528-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_528-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:03.360255+00:00"}}