{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_524-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-02-21","aktenzeichen":"2 StR 524/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 524/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Bode\n\n als Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten A. ,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. 1. Auf die Revision des Angeklagten d. L. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Koblenz vom 28. Juni 2000 mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung und Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde (Fälle III,\n\n5 und 6);\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das genannte\n\nUrteil werden verworfen.\n\n2. Die Kosten dieser Rechtsmittel und die den Angeklagten in-\n\nsoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staats-\n\nkasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten d. L. wegen Handeltreibens mit\n\nund wegen Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Geldfälschung zu der\n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten\n\nA. wegen \"Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 Nr. 1 b Waffengesetz\"\n\n(Waffenhandel) und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, da-\n\nvon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Im übrigen hat es beide Angeklagten\n\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\nDer Angeklagte d. L. rügt mit seiner Revision die Verletzung materi-\n\nellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen den\n\nTeilfreispruch der beiden Angeklagten und rügt ebenfalls die Verletzung mate-\n\nriellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten d. L. hat in dem aus der Urteils-\n\nformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die vom Gene-\n\nralbundesanwalt nur vertreten werden, soweit sie sich gegen den Freispruch\n\ndes Angeklagten A. in den Fällen VI, 1-4 richten, sind insgesamt unbe-\n\ngründet.\n\nI. Revision des Angeklagten d. L. \n\n1. Der Schuldspruch wegen Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB -\n\nFall III, 6) hat keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat hierzu im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte\n\nübergab dem Zeugen K. bei einem Betäubungsmittelverkauf als Wechselgeld\n\nu.a. einen gefälschten 100-DM-Schein. Später rief der Angeklagte den Zeugen\n\nan, um den falschen Geldschein zurückzufordern. Der Angeklagte kam jedoch\n\nnicht zu dem vereinbarten Tauschtermin. Der Zeuge gab das Falschgeld wei-\n\nter. Es wurde zur Bezahlung bei einem Bordellbesuch verwandt.\n\nDamit hat das Landgericht lediglich den äußeren Tathergang festge-\n\nstellt, daß der Angeklagte Falschgeld als echt in Verkehr gebracht hat (§ 147\n\nStGB). Der Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert aber über das\n\nInverkehrbringen hinaus, daß der Täter hinsichtlich des Falschgelds zuvor eine\n\nHandlung nach Nr. 1 oder 2 dieser Vorschrift begangen hat, das heißt, der Tä-\n\nter muß sich das Falschgeld in der Absicht verschafft haben, daß es als echt in\n\nVerkehr gebracht oder ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder\n\ndaß der Täter es in dieser Absicht nachgemacht oder verfälscht hat. Das Land-\n\ngericht hätte daher prüfen müssen, ob sich der Angeklagte das Falschgeld in\n\ndieser Absicht verschafft, es nachgemacht oder verfälscht hat. Feststellungen\n\nhierzu fehlen jedoch.\n\nDas angefochtene Urteil äußert sich auch nicht dazu, ob der Angeklagte\n\nvorsätzlich gehandelt hat. Dies versteht sich hier nicht von selbst. Denn der\n\nAngeklagte offenbarte dem Zeugen K. von sich aus, daß der Geldschein falsch\n\nwar und erklärte sich zunächst auch bereit, ihn zurückzunehmen.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann\n\nebenfalls nicht bestehen bleiben, weil das in Betracht kommende Geldfäl-\n\nschungsdelikt (§§ 146, 147 StGB) hier mit dem Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in Tateinheit steht. Zum Handeltreiben gehört auch die Abwick-\n\nlung der Kaufpreiszahlung einschließlich der etwa erforderlichen Rückgabe von\n\nWechselgeld. Das Handeltreiben trifft daher mit der Weitergabe des Falsch-\n\ngelds teilweise in derselben Handlung zusammen. Werden durch dieselbe\n\nHandlung mehrere Strafgesetze verletzt, so ist - auch wenn nur die Anwendung\n\neines der Strafgesetze rechtsfehlerhaft ist - regelmäßig die Verurteilung wegen\n\nder Tat im ganzen aufzuheben (vgl. BGH NStZ 1997, 276).\n\n3. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Geldfälschung und\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln entfallen die zugehörigen Einzelfrei-\n\nheitsstrafen. Dies hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.\n\nII. Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nDie Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg. Die Teil-\n\nfreisprüche der beiden Angeklagten halten der sachlich-rechtlichen Prüfung\n\nstand.\n\nBei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter\n\nnach dem Anklagevorwurf zunächst die Tatsachen mitteilen, die er für erwiesen\n\nhält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für\n\neinen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getrof-\n\nfen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisi-\n\nonsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechts-\n\nfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand\n\nbildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist und der Freispruch auf recht-\n\nlich einwandfreien Erwägungen beruht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei-\n\nspruch 2-5, 7, 8). Bei aller Pflicht zur umfassenden Darstellung ist der Tatrich-\n\nter aber nicht gehalten, alle Umstände, die ihn an einer Überzeugung von der\n\nSchuld des Angeklagten gehindert haben, in den Urteilsgründen lückenlos an-\n\nzuführen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 11, 12).\n\nDen danach zu stellenden Anforderungen werden die - teilweise aller-\n\ndings knapp gefaßten - Urteilsgründe gerecht. Soweit in der Hauptverhandlung\n\nzum eigentlichen Tatgeschehen keine Feststellungen getroffen werden konn-\n\nten, blieb auch nichts, was zur Überzeugung des Gerichts zum Tatvorwurf als\n\nerwiesen hätte festgestellt und mitgeteilt werden können. Die Beweiswürdigung\n\nselbst läßt keine Lücken oder Widersprüche erkennen, sie verstößt nicht ge-\n\ngen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze und ist auch\n\nsonst nicht unklar. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß das Landge-\n\nricht nicht weitere Einzelheiten zum Inhalt der als Beweismittel verwerteten ab-\n\ngehörten Telefongespräche mitgeteilt hat. Die aus den Beweisumständen ge-\n\nzogenen Schlußfolgerungen sind möglich und naheliegend, zwingend brau-\n\nchen sie nicht zu sein. Zu den einzelnen Tatvorwürfen ist ergänzend zu bemer-\n\nken:\n\n1. Teilfreispruch des Angeklagten A. :\n\nDem Angeklagten A. legt die Staatsanwaltschaft fünf weitere Ta-\n\nten zur Last, die das Landgericht nicht für erwiesen hält (VI, 1-5). Diese Be-\n\nwertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n(1) Der Angeklagte hat bestritten, bei P. eine Pistole zum Weiterverkauf\n\nbestellt zu haben (VI, 1). Er hat sich dahin eingelassen, er habe die Waffe le-\n\ndiglich einmal ansehen wollen. Diese Einlassung hielt das Landgericht für nicht\n\nwiderlegbar. Gegenteiliges ergebe sich nicht aus dem als einziges Beweismit-\n\ntel zur Verfügung stehenden Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und\n\nP. P. selbst hat als Zeuge die Auskunft verweigert (§ 55 StPO). Der Inhalt des\n\nTelefonats war ersichtlich derart wenig beweiserheblich, daß eine nähere Be-\n\ngründung und inhaltliche Wiedergabe des Telefongesprächs entbehrlich war.\n\nBelegt wird dies auch dadurch, daß im Fall VI, 3 der als relevant in Betracht\n\nkommende Gesprächsinhalt wörtlich wiedergegeben wird.\n\n(2) Soweit dem Angeklagten zur Last liegt, er habe einen \"linksdrehen-\n\nden\" Revolver zum Weiterverkauf erworben (VI, 2), hat er sich dahin eingelas-\n\nsen, er habe bei C. eine Vitrine mit einer linksherum laufenden Uhr gekauft, die\n\ner noch in Besitz habe. Diese Einlassung hält das Landgericht für nicht wider-\n\nlegt. Die Einlassung werde durch C. bestätigt, der ein Geschenkartikelgeschäft\n\nbetreibe und auch Scherzartikel verkaufe. Etwas anderes ergebe sich nicht aus\n\ndem von der Anklage als Beweismittel angeführten 29-minütigen Telefonge-\n\nspräch des Angeklagten mit C. Auch hier erschien dem Landgericht der Be-\n\nweiswert des Gesprächs für den Tatnachweis ersichtlich als so gering, daß es\n\nsich erübrigte, seinen Inhalt näher darzulegen. Auch die Beschwerdeführerin\n\nstellt dies letztlich nicht in Frage.\n\n(3) Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten auch das Feilhalten\n\neines Revolvers Browning zur Last (VI, 3). Der Angeklagte hat bestritten, je\n\neine solche Waffe besessen zu haben. Das Gegenteil hält das Landgericht\n\nnicht für erwiesen. Zwar habe der Zeuge R. den Zeugen Sch. in einem\n\nabgehörten Telefonat gefragt: \"Ist das für dem seine Browning?\", wobei sich\n\ndas \"dem\" möglicherweise auf den Angeklagten bezog. Beide Zeugen hätten\n\nbei ihrer Vernehmung aber keine Angaben dazu machen können, ob der Ange-\n\nklagte eine solche Waffe besessen habe. Wenn das Landgericht bei dieser\n\nBeweislage annimmt, der Inhalt des im übrigen ersichtlich nicht beweiserhebli-\n\nchen Gesprächs lasse nicht \"zwingend\" auf den Waffenbesitz des Angeklagten\n\nschließen, läßt dies nicht besorgen, die Strafkammer habe die Anforderungen\n\nan die richterliche Überzeugungsbildung überspannt.\n\n(4) Der Angeklagte soll ferner eine gebrauchte Schußwaffe für 3.000 DM\n\nan den Zeugen R. verkauft haben (VI, 4). Der Angeklagte hat die Tat bestritten\n\nund sich dahin eingelassen, er habe R. keine Waffe zum Schutz eines be-\n\nfreundeten Mädchens besorgt. Soweit in einem abgehörten Telefongespräch\n\nmit \"Toni\" hiervon die Rede sei, handele es sich um \"Geschwätz.\" R. hat als\n\nZeuge erklärt, er habe nie eine Waffe bei dem Angeklagten bestellt oder er-\n\nworben. Einen Tatnachweis hält das Landgericht auch in diesem Fall nicht für\n\ngeführt. Diese Beweiswürdigung macht hinreichend deutlich, daß in dem abge-\n\nhörten Telefonat zwar über eine Waffe zum Schutz einer Freundin gesprochen\n\nwurde, daß die Einlassungen des Angeklagten, es habe sich um nicht ernst\n\ngemeintes \"Geschwätz\" gehandelt, mit den verfügbaren Beweismitteln aber\n\nnicht widerlegt werden konnte. Etwas anderes mußte sich dem Landgericht\n\nnicht deshalb aufdrängen, weil der Angeklagte noch in drei weiteren - ebenfalls\n\nnicht nachweisbaren - Fällen wegen des unerlaubten Umgangs mit Schußwaf-\n\nfen angeklagt ist.\n\n(5) Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte\n\neiner griechischen Staatsangehörigen \"Anna\" eine gefälschte italienische\n\nIdentitätskarte verkauft hat (VI, 5). Die Beweiswürdigung hierzu läßt einen\n\nRechtsfehler nicht erkennen. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. \"Anna\" war\n\nals Zeugin nicht verfügbar. Die vernommenen Zeugen haben von ihrem Aus-\n\nkunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das Urteil läßt nicht erkennen,\n\ndaß insoweit Vernehmungsbeamte vernommen wurden. Eine zulässige Aufklä-\n\nrungsrüge wurde nicht erhoben.\n\n2. Teilfreispruch des Angeklagten d. L. \n\nAuch hinsichtlich des Angeklagten d. L. genügt das Urteil den Anfor-\n\nderungen, die an die Begründung eines Freispruchs aus tatsächlichen Grün-\n\nden zu stellen sind.\n\n(6) Im Fall VI, 6 wird ausreichend begründet, weshalb die Einlassung\n\ndes Angeklagten nicht zu widerlegen war, seine Vermittlungsbemühungen beim\n\nversuchten Erwerb von Ecstasy-Tabletten durch eine italienische Tätergruppe\n\nseien aus Angst vor erpresserischen Methoden seiner Landsleute nur vorge-\n\ntäuscht gewesen. Da das Geschäft nicht durchgeführt wurde und die von dem\n\nAngeklagten weitergegebene Telefonnummer des möglichen Lieferanten, wie\n\ner wußte, unrichtig war, bedurfte es einer näheren Erörterung der von der Be-\n\nschwerdeführerin genannten Umstände nicht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5\n\nFreispruch 11).\n\n(2) Der Tatvorwurf im Fall VI, 7 (Beschaffung und Verkauf gefälschter\n\nAusweispapiere) ist durch die Wiedergabe des Hilfsbeweisantrags der Be-\n\nschwerdeführerin hinreichend mitgeteilt. Feststellungen hierzu konnten nicht\n\ngetroffen werden. Die Belastungszeugen haben in der Hauptverhandlung die\n\nAuskunft verweigert. Andere Beweismittel sind aus den Urteilsgründen nicht zu\n\nerkennen. Eine zulässige Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.\n\nBode Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_524-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-21/2-str-524-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_524-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_524-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-21/2-str-524-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_524-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:17.639941+00:00"}}