{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-07-04","aktenzeichen":"2 StR 513/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1 Ein Strafverteidiger, der Honorar entgegennimmt, von dem er weiß, daß es aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, kann sich wegen Geld- wäsche strafbar machen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 261 Abs. 2 Nr. 1\n\nEin Strafverteidiger, der Honorar entgegennimmt, von dem er weiß, daß es aus einer\n\nKatalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, kann sich wegen Geld-\n\nwäsche strafbar machen.\n\nBGH, Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00 - Landgericht Frankfurt am Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 513/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n4. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Geldwäsche\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n20. Juni 2001 in der Sitzung vom 4. Juli 2001, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Bode\n\n als Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \nfür die Angeklagte St. ,\nRechtsanwalt für den\nAngeklagten S. in der Verhandlung\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2000 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte\n\nUrteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\n\ndie Angeklagten freigesprochen worden sind, und die Sache in\n\ndiesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Geldwäsche jeweils zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-\n\nwährung ausgesetzt wurde, und sie im übrigen freigesprochen. Gegen dieses\n\nUrteil richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revi-\n\nsionen der Angeklagten, mit denen insbesondere die Anwendung des Geld-\n\nwäschetatbestandes auf die Annahme von Honoraren durch Strafverteidiger\n\nbeanstandet wird. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte Revision der\n\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich\n\ngegen die Rechtsfolgenaussprüche und die Freisprüche.\n\nII.\n\nDie miteinander verheirateten Angeklagten sind als Rechtsanwälte in\n\neiner von ihnen 1986 gegründeten Sozietät in F. tätig. 1994\n\nvertraten die Angeklagte St. D. B. und der Angeklagte\n\nS. deren Ehemann, H. B. . Gegen beide Mandanten wurde wegen\n\nfortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges im Zusammenhang mit sogenann-\n\nten Letter-Geschäften des \"E. \" (E.) ermittelt. Die\n\nEheleute B. waren - zusammen mit weiteren gesondert Verfolgten - Füh-\n\nrungsmitglieder des E. . Sie vertrieben seit 1992 Broschüren, in denen Geld-\n\nanlegern für Letter-Käufe sichere Gewinne von mindestens 71 % jährlich ver-\n\nsprochen wurden, obwohl sie als Verantwortliche des E. wußten, daß die\n\ndafür erforderlichen Renditen nicht zu erzielen und die versprochenen Ge-\n\nwinnauszahlungen nur im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems\n\ndurch Einzahlungen neuer Letter-Käufer möglich waren. Der E. erlangte da-\n\ndurch - bis zum Zusammenbruch des Systems Anfang 1995 - insgesamt knapp\n\nzwei Milliarden DM, von denen an die Anleger nur etwa 1,5 Milliarden DM zu-\n\nrückflossen.\n\nIm Rahmen ihrer Tätigkeit als Wahlverteidiger nahm jeder der Ange-\n\nklagten im Dezember 1994 Bargeld in Höhe von 200.000 DM als Honorarvor-\n\nschuß entgegen. Nach den Feststellungen des Landgerichts wußten und bil-\n\nligten die Angeklagten bei der Annahme der Beträge, daß es sich dabei um\n\nGeld aus den Letter-Geschäften des E. handelte, dessen System den Ange-\n\nklagten bekannt war. Sie wußten auch, daß sich die Verantwortlichen des E. \n\nseit Jahren zusammengeschlossen hatten, um durch die auf unbestimmte Zeit\n\nangelegten Letter-Verkäufe eine ständige Einnahmequelle zu erzielen. Auf die-\n\nsen Feststellungen beruht der Schuldspruch.\n\nAnfang 1995 beantragten die Angeklagten beim Amtsgericht Frankfurt\n\nam Main jeweils die Freigabe einer Kaution in Höhe von je 500.000 DM. Sie\n\nhatten die Kautionen im September 1994 im Rahmen der Haftverschonung im\n\neigenen Namen für die Mandanten B. in Form von Bargeld bei Gericht\n\nhinterlegt. Das Bargeld stammte aus den Geschäften des E. , was den Ange-\n\nklagten bekannt war. Vor der Freigabe und Auszahlung des Geldes hatten sich\n\ndiese die Ansprüche auf Rückzahlung der hinterlegten Beträge \"zur Sicherung\n\n(ihrer) Honoraransprüche\" abtreten lassen. Insoweit hat das Landgericht die\n\nAngeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen.\n\nIII. Die Revisionen der Angeklagten\n\nDie Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Geldwäsche nach § 261\n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB begegnet keinen Bedenken. Die Verfahrensrügen greifen\n\naus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Grün-\n\nden nicht durch. Auch die Sachrüge ist nicht begründet.\n\n1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die den Ange-\n\nklagten am 8. Dezember 1994 und 23. Dezember 1994 jeweils als Honorarvor-\n\nschuß übergebenen Geldbeträge von ihren Mandanten aus gewerbsmäßig und\n\nbandenmäßig betriebenen Anlagebetrügereien erlangt waren und die Ange-\n\nklagten dies wußten. Seine Überzeugung, daß die Angeklagten Kenntnis von\n\nder Herkunft der Gelder hatten, hat das Landgericht u. a. darauf gestützt, daß\n\ndie Angeklagten bereits seit 1992 in die gegen die Mandanten betriebenen\n\nVerfahren - zunächst noch gegen den Vorgängerverein G. - einge-\n\nschaltet waren, die Renditeversprechen sowohl des G. \n\nals auch des E. völlig unrealistisch waren, die für Anlagege-\n\nschäfte nicht vorgebildeten Mandanten ihnen mehrfache Fragen nach dem\n\nAnlagekonzept und den getätigten Investitionen nicht beantworten konnten,\n\ndaß die gegen die Mandanten geführten Ermittlungen im September 1994 zu\n\nHaftbefehlen geführt hatten sowie auf die Umstände der Bargeldübergaben von\n\njeweils 200.000 DM und die außergewöhnliche Höhe der Honorare. Diese Be-\n\nweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist weder un-\n\nklar noch lückenhaft oder widersprüchlich. Die dagegen vorgebrachten Angriffe\n\nder Revisionen gehen fehl. Sie erschöpfen sich im wesentlichen darin, an die\n\nStelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung eigene Schlußfolgerungen zu set-\n\nzen. Insbesondere ist eine Lücke in der Beweiswürdigung entgegen der Auf-\n\nfassung der Revisionen nicht darin zu sehen, daß das Landgericht dem Vor-\n\nbringen der Angeklagten im Verfahren ihrer Mandanten keine wesentliche oder\n\ngar ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Das Vorbringen des Ver-\n\nteidigers im Verfahren gegen die Mandanten, der sich - wie hier - im Haftbe-\n\nschwerdeverfahren gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts für\n\neine rechtswidrige Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB wendet, kann\n\nzwar ein Anhaltspunkt dafür sein, daß der Verteidiger selbst davon überzeugt\n\nwar, daß der Mandant diese Tat nicht begangen hat und ihm deshalb der Vor-\n\nsatz hinsichtlich der Vortat fehlte. Für den Indizwert eines solchen Vorbringens\n\nist aber auch zu berücksichtigen, daß ein Verteidiger selbst bei einem Ange-\n\nklagten, der sich ihm gegenüber offenbart hat, nicht gehindert ist, Freispruch\n\nzu beantragen.\n\n2. Die Annahme bemakelten Geldes als Strafverteidigerhonorar in\n\nKenntnis seiner Herkunft unterfällt § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB.\n\nDie Revisionen vertreten die Auffassung, daß ein Verteidiger sich durch\n\nAnnahme von Honorargeldern, die aus einer Katalogtat im Sinne von § 261\n\nAbs. 1 Satz 2 StGB herrühren, grundsätzlich nicht strafbar macht. Für diese\n\nAnsicht können sie sich auf Teile der Literatur und der Rechtsprechung stüt-\n\nzen, die eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift insbe-\n\nsondere wegen der Auswirkungen auf das Institut der Wahlverteidigung und\nauf das Verteidigungsverhältnis für erforderlich halten.1 Dabei werden ver-\n\nschiedene Lösungsmodelle diskutiert. So wird eine restriktive Auslegung unter\nHeranziehung des Gesichtspunkts der Sozialadäquanz2 gefordert, eine verfas-\nsungskonforme Auslegung3 oder teleologische Reduktion4 des Tatbestands\nvertreten oder die Annahme eines Rechtfertigungsgrunds5 vorgeschlagen, wo-\n\nbei überwiegend gefordert wird, daß eine Strafbarkeit des Verteidigers auch\n\ndann auszuscheiden habe, wenn dieser positive Kenntnis von der Herkunft der\n\nGelder aus Katalogtaten habe.\n\n1 Übersicht über den Meinungsstand mit jeweiligen Nachweisen: Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 261\nRdn. 31 f..\n2 Bottermann, Untersuchungen zu den grundlegenden Problematiken des Geldwäschetatbestandes auch\nin seinen Bezügen zum Geldwäschegesetz S. 67 f. m.w.N.; Salditt StraFo 1992, 121 f.; Rengier, Straf-\nrecht BT S. 295; ablehnend Barton StV 1993, 156 f., 159\n3 HansOLG Hamburg NJW 2000, 673 f. mit weiteren Differenzierungen; zu den Bedenken gegen die\nverfassungskonforme Auslegung in diesem Fall vgl. Reichert, Anm. zu OLG Hamburg NStZ 2000, 316;\nsiehe auch Otto JZ 2001, 436 f.\n4 Barton aaO S. 156 f.; Salditt aaO S. 132; teilweise wird auch eine Einschränkung nur für den subjekti-\nven Tatbestand gefordert\n5 Bernsmann StV 2000, 40 f.; zustimmend Lüderssen StV 2000, 205, 207; auch Hamm NJW 2000, 636\nf.; ablehnend Hefendehl, FS für Roxin S. 145, 154 f.\n\nDemgegenüber halten die Revisionen eine so weitgehende Einschrän-\n\nkung für nicht gerechtfertigt. Der besonderen Situation des Strafverteidigers\n\nmüsse aber dadurch Rechnung getragen werden, daß er die vom Mandanten\n\nabgegebene Schilderung zu der diesem vorgeworfenen Katalogtat \"so lange\n\nals wahr behandeln (dürfe), als sie nicht vom Mandanten selbst als unwahr be-\n\nzeichnet oder durch rechtskräftiges Urteil widerlegt ist\".\n\nDem folgt der Senat nicht.\n\na) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 261 Abs. 2 StGB sind weder\n\nStrafverteidiger als Täter noch Strafverteidigerhonorare als Objekte des Geld-\n\nwäschetatbestands ausgenommen. Der mit dem Gesetz verfolgte Zweck einer\n\nweitgehenden Isolierung des Straftäters gestattet eine Ausnahmeregelung für\n\nStrafverteidiger nicht. Die Gesetzgebungsgeschichte spricht - wie im übrigen\n\nauch von den Befürwortern einer Straffreiheit überwiegend eingeräumt wird -\n\ngegen eine solche Ausnahme.\n\nIm Gesetzgebungsverfahren wurde für den Gesetzentwurf des Bundes-\n\nrats vom 25. Juli 1991 zum Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgift-\n\nhandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität\n\n(OrgKG) von den Vertretern des Deutschen Anwaltsvereins auf mögliche Aus-\n\nwirkungen auf das Vertrauensverhältnis der in § 53 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO\n\naufgeführten Berufsträger zu ihren Mandanten hingewiesen (Salditt, Stellung-\n\nnahme des Strafrechtsausschusses des DAV S. 204 f. der Anlage 12 zum\n\nProtokoll der 31. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags\n\nvom 22. Januar 1992), ohne daß dies in der Folge zu einer Änderung des Ent-\n\nwurfs geführt hätte. Selbst die in dem ursprünglichen, noch in der 11. Legisla-\n\nturperiode eingebrachten Entwurf vorgesehene Ausnahmeregelung (BTDrucks.\n\n11/7663 S. 7) für Handlungen, die kraft Gesetzes geschuldet werden oder mit\n\ndenen eine Gegenleistung für Sachen oder Dienstleistungen des täglichen Be-\n\ndarfs bewirkt wird - die nach der Entwurfsbegründung allerdings Verteidigerho-\n\nnorare als vertraglich geschuldete Leistungen von vornherein nicht betreffen\n\nsollte (BTDrucks. 11/7663 S. 27) -, wurde nach einer ablehnenden Stellung-\n\nnahme der Bundesregierung (BT Drucks. 11/7663 S. 50) in den Entwurf der 12.\n\nLegislaturperiode und in das Gesetz nicht übernommen. Auch in der Folge hat\n\nder Gesetzgeber trotz der alsbald einsetzenden lebhaften Diskussion über Ein-\n\nschränkungen des Anwendungsbereichs der Vorschrift - gerade auch zur\n\nStrafbarkeit bei der Annahme inkriminierter Gelder als Strafverteidigerhonorar -\n\ndie weiteren Gesetzesänderungen nicht zum Anlaß zur Aufnahme von Aus-\n\nnahmeregelungen genommen.\n\nSchließlich lassen auch die Regelungen des Geldwäschegesetzes, das\n\nin § 3 Abs. 1 keine Ausnahmen für die Identifizierungspflicht für Rechtsanwälte\n\nbei der Führung eines Anderkontos vorsieht, den Willen des Gesetzgebers er-\n\nkennen, den rechtsberatenden Berufen keine Sonderstellung einzuräumen\n\n(BTDrucks. 11/7663 S. 49; Bottke, wistra 1995, 121, 127).\n\nb) Die Strafbarkeit der Annahme von Verteidigerhonorar in Kenntnis sei-\n\nner bemakelten Herkunft verstößt nicht gegen höherrangiges Recht oder Art. 6\n\nMRK.\n\naa) Das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Rechtsanwalts,\n\nsich anwaltlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung zu betätigen, ist nicht be-\n\nrührt. Bei einer Regelung, die die Berufsausübung nur mittelbar beeinträchtigt,\n\nist ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nur dann gegeben, wenn die Be-\n\nstimmung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht\n\nund objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen läßt (BVerfGE 70,\n\n191, 214). Das ist hier nicht der Fall (Hefendehl, aaO S. 165; Burger/Peglau\n\nwistra 2000, 161, 162; anders Müther Jura 2001, 318, 320, 321). Zudem liegt\n\nhier ein Eingriff schon deshalb nicht vor, weil es dem Berufsbild eines Straf-\n\nverteidigers nicht entspricht, Honorar entgegenzunehmen, von dem er weiß,\n\ndaß es aus schwerwiegenden Straftaten herrührt. Dies folgt aus der Stellung\n\ndes Verteidigers als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und ist für die Straf-\n\nbarkeit nach §§ 257, 259 StGB auch nicht in Frage gestellt worden. Für § 261\n\nStGB, der die Strafbarkeit einerseits ausdehnt, weil damit auch Ersatzhehlerei\n\nund im weiteren Maße Ersatzbegünstigung erfaßt werden, andererseits auf be-\n\nstimmte Vortaten begrenzt, kann keine andere Beurteilung gelten. Denn je-\n\ndenfalls ist auch hier Voraussetzung, daß eine eindeutig nachweisbare Verbin-\n\ndung zwischen der Honorarzahlung und der Herkunft der dafür verwendeten\n\nMittel aus einer Katalogtat besteht. Daß dies von Standesvertretern der\n\nRechtsanwälte nicht anders gesehen wird, ergibt sich etwa aus dem\n\nauf der 172. Tagung des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwalts-\n\nkammer im Juni 1999 gefaßten Beschluß, nach dem es dem Selbstverständnis\n\ndes Berufs nicht entspricht, Fälle aus der Strafbarkeit herauszunehmen, in de-\n\nnen ein Verteidiger wissentlich Gelder aus Katalogtaten als Honorar entgegen-\n\nnimmt (für Strafbarkeit bei dieser Fallgestaltung auch Kempf, Das Honorar des\n\nStrafverteidigers und Geldwäsche, unveröffentlichtes Referat für die Beratun-\n\ngen des Strafrechtsausschusses der BRAK, Juni 1999).\n\nDamit kann auch der Einwand, mit der Erfassung der bemakelten Straf-\n\nverteidigerhonorare als Geldwäsche werde den Rechtsanwälten letztlich die\n\nMöglichkeit der Wahlverteidigung bei Katalogtaten genommen und ihnen hier-\n\ndurch die wirtschaftliche Basis ihres Berufs beschnitten, nicht durchgreifen.\n\nAus einer möglicherweise unzulänglichen Honorierung der Pflichtverteidigung\n\nkann ein Recht des Verteidigers auf Honorierung aus illegalen Mitteln nicht\n\nabgeleitet werden. § 261 StGB stellt im übrigen nicht auf eine Strafverteidigung\n\nwegen einer Katalogtat ab, sondern auf die Herkunft der zur Honorierung ver-\n\nwendeten Gegenstände aus einer solchen Tat. Das Verbot, als Entgelt für eine\n\nDienstleistung Mittel anzunehmen, die aus einer Katalogtat des Mandanten\n\noder eines Dritten herrühren, gilt allgemein und ist nicht auf die Verteidigung\n\ngegen den Vorwurf einer Katalogtat beschränkt; es trifft daher den Strafvertei-\n\ndiger nicht anders als Angehörige anderer Berufe. Schließlich besteht bei vie-\n\nlen Katalogtaten auch keineswegs die Gefahr, sich durch die Annahme des\n\nHonorars der Geldwäsche schuldig zu machen - man denke etwa an Tatbe-\n\nstände wie Totschlag/Mord (Ausnahme: Mord aus Habgier), Vergewaltigung,\n\nschwere Körperverletzung, die als \"Verbrechen\" (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\n\nStGB) zwar taugliche Vortaten sein können, aber die Erzielung von geld-\n\nwäschetauglichen Vermögensvorteilen nicht voraussetzen.\n\nEine vermehrte Anordnung von Pflichtverteidigungen würde auch nicht\n\n- wie ebenfalls eingewandt wird (HansOLG Hamburg aaO S. 679; Müther Jura\n\n2001, 318, 321; Matt, unveröffentlichtes Referat für den Strafrechtsausschuß\n\nder BRAK vom 21.6.1999) - die Freiheit der Advokatur bedrohen. Denn die\n\ndamit verbundenen staatlichen Eingriffsmöglichkeiten in die Tätigkeit eines be-\n\nstellten Verteidigers sind gering. Wäre es im übrigen tatsächlich so, daß die\n\nwirtschaftliche Existenz der Strafverteidiger weitgehend davon abhinge, auch\n\ninkriminierte Honorargelder anzunehmen, wäre die Unabhängigkeit der Anwalt-\n\nschaft schon heute aus einer ganz anderen Richtung, nämlich durch ihre wirt-\n\nschaftliche Abhängigkeit vom organisierten Verbrechen gefährdet.\n\nbb) Ebenso wie für den Verteidiger kein Recht auf Honorierung mit be-\n\nmakelten Geldern besteht, gibt es auch für den Beschuldigten kein Recht auf\n\nWahlverteidigung unter Einsatz illegal erworbener Mittel. Zwar steht jedem Be-\n\nschuldigten das Recht zu, sich des Beistands eines Verteidigers oder mehrerer\n\nVerteidiger seiner Wahl zu bedienen. Dieses durch § 137 StPO, das Rechts-\n\nstaatsprinzip nach Art. 2, 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK ver-\n\nbürgte Recht setzt aber voraus, daß der Mandant das Honorar für einen oder\n\nmehrere Wahlverteidiger aufbringen kann. Verfügt er nicht über ausreichende\n\nMittel, hat er den Anspruch auf Pflichtverteidigung. Ein Beschuldigter, der le-\n\ndiglich über bemakelte Vermögenswerte verfügt, ist einem mittellosen Beschul-\n\ndigten gleichzustellen (Schaefer/Wittig NJW 2000, 1387 f.; Reichert aaO\n\nS. 316 f.; Burger/Peglau aaO S. 161, 164; Grüner/Wasserburg GA 2000, 430\n\nf.). Damit sind seine Rechte ausreichend gewahrt. Die Pflichtverteidigung ist\n\nkeine Verteidigung minderer Güte (so aber Barton aaO S. 156, 158: Rechts-\n\nschutz 2. Klasse; Lüderssen aaO, der darin eine zusätzliche Bestrafung des\n\nMandanten durch Minderung seiner Verfahrensrechte sieht). Da dem Wunsch\n\ndes Beschuldigten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens weitge-\n\nhend zu entsprechen ist (§ 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO), sind die Vorausset-\n\nzungen für ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandanten wie\n\nbei einer Wahlverteidigung gegeben.\n\ncc) Dann ist aber auch nicht zu erkennen, daß das verfassungsrechtlich\n\ngeschützte Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Strafverteidiger da-\n\ndurch ausgehöhlt würde, daß der Verteidiger bei wahrheitsgemäßer Angabe\n\ndes Mandanten über die Herkunft seiner Honorarzahlung die Fortführung als\n\nWahlmandat ablehnen könnte (so aber Barton aaO S. 162; HansOLG Hamburg\n\naaO S. 676). Daß ein Verteidiger ein Mandat auch aus wirtschaftlichen Grün-\n\nden ablehnen kann, \n\nfolgt aus der Vertragsfreiheit \n\n(dazu auch Grü-\n\nner/Wasserburg aaO S. 436).\n\nDie Gefahr, daß ein Wechsel von der Wahlverteidigung zur Pflichtver-\n\nteidigung eine \"Signalwirkung\" hätte (so HansOLG Hamburg aaO S. 676;\n\nHamm aaO S. 636 f.; Bernsmann aaO S. 40, 41), ein vermögender Beschul-\n\ndigter damit gleichsam zur Selbstbelastung genötigt werde, erscheint ange-\n\nsichts der Häufigkeit der Pflichtverteidigung in Fällen schwerer Kriminalität, die\n\nunabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen etwa auch dann anzuord-\n\nnen ist, wenn sich der Beschuldigte selbst nicht um einen Verteidiger bemüht,\n\nfernliegend. Wollte man daraus, daß ein Pflichtverteidiger für den Beschuldig-\n\nten auftritt, Schlüsse auf dessen Schuld ziehen, wäre auch das Vorliegen einer\n\nWahlverteidigung bei einem Beschuldigten, der über keine erkennbaren lega-\n\nlen Geldquellen verfügt, als belastend anzusehen. Der Umstand allein, ob ein\n\nPflicht- oder ein Wahlverteidiger auftritt, erlaubt keine tragfähigen Schlußfolge-\n\nrungen.\n\nFür fernliegend hält der Senat die ebenfalls beschworene Gefahr\n\n(HansOLG Hamburg aaO S. 676), daß der Verteidiger geneigt sein könnte,\n\nmöglichst wenig von seinem Mandanten zu erfahren, um nicht ihm angebotene\n\nHonorare zurückweisen zu müssen, und er deshalb an einer effektiven Vertei-\n\ndigung gehindert sein kann. Ein solches Verhalten würde voraussetzen, daß er\n\nmit der illegalen Herkunft des Honorars rechnet, und widerspräche ersichtlich\n\ndem Selbstverständnis des Berufs.\n\nDies gilt auch für den Einwand, ein Vertrauensverhältnis zwischen Ver-\n\nteidiger und Mandanten könne sich nicht entwickeln, wenn letzterer Bela-\n\nstungszeuge im Verfahren gegen den Verteidiger werden kann (Bernsmann\n\naaO S. 40, 41). Wenn der Verteidiger damit rechnet, daß die Honorarzahlung\n\naus unsauberen Quellen kommt, hat er es in der Hand, durch einen Beiord-\n\nnungsantrag die denkbare Konfliktsituation zu beseitigen.\n\nDabei kann es allerdings nicht darauf ankommen, ob der Verteidiger\n\ndiese Kenntnis durch ein ihm gegenüber abgelegtes Geständnis oder aus an-\n\nderen Umständen erlangt hat. Das Wissen von der Herkunft aus Straftaten\n\nkann sich aus einer Vielzahl von Indizien ergeben; Beweisregeln für oder ge-\n\ngen eine solche Kenntnis bestehen nicht. Entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsionen folgt auch nicht etwa aus der als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips ver-\n\nfassungsrechtlich garantierten und in Artikel 6 Absatz 2 MRK konstituierten\n\nUnschuldsvermutung, die für den beschuldigten Mandanten gegenüber dem\n\nStaat bis zum Nachweis seiner Schuld streitet, daß der Verteidiger solange von\n\nder Unschuld seines Mandanten überzeugt sein darf oder gar muß, bis der Be-\n\nschuldigte ihm gegenüber gestanden hat. Der Verteidiger ist im Strafprozeß\n\nverpflichtet, alles zu tun, was dem Mandanten in gesetzlich nicht zu beanstan-\n\ndender Weise nützt. Er ist daher berechtigt, u. U. auch wider besseres Wissen\n\nmit prozessual zulässigen Mitteln auf Freispruch seines Mandanten hinzuwir-\n\nken. Eine Unschuldsvermutung des Inhalts, daß die prozessuale Vermutung\n\nzugunsten des Beschuldigten unmittelbar materiell zugunsten seines Verteidi-\n\ngers wirkt, gibt es weder für § 261 Abs. 2 StGB noch für §§ 257, 259 StGB\n\n(Tröndle/Fischer aaO § 261 Rdn. 34).\n\ndd) Nicht von der Hand zu weisen ist, daß das Verteidungsverhältnis\n\ngestört sein kann, wenn gegen den Verteidiger - während des gegen seinen\n\nMandanten geführten Verfahrens - wegen des Verdachts, Honorargelder in\n\nKenntnis ihrer inkriminierten Herkunft angenommen zu haben, ermittelt wird\n\nund gegen ihn strafprozessuale Maßnahmen ergriffen werden (HansOLG\n\nHamburg aaO S. 677; Grüner/Wasserburg aaO S. 441). Auch insoweit ist je-\n\ndoch eine Einschränkung der Strafbarkeit nicht geboten. Derartige Maßnahmen\n\nsind auch einem Verteidiger, der - im Ergebnis - fälschlich in Verdacht geraten\n\nist, zuzumuten. Denn sie sind nur auf Grund eines bestehenden Anfangsver-\n\ndachts zulässig. Dieser ist an bestimmte rechtliche Voraussetzungen gebunden\n\nund kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß der Mandant\n\neinen Wahlverteidiger hat (vgl. oben 2 b cc). Dem folgt auch die Praxis. Dies\n\nzeigt sich daran, daß auch die mögliche Strafbarkeit der Honorarannahme\n\nnach § 259 StGB, ggf. auch nach § 257 und § 258 StGB, nicht zu einer nen-\n\nnenswerten Anzahl von Ermittlungsverfahren gegen Verteidiger geführt hat.\n\nEine generelle und tiefgreifende Beeinträchtigung des Verteidigungsverhältnis-\n\nses ist deshalb nicht zu erwarten. Der Verteidiger, der - wie hier - positive\n\nKenntnis von der unrechtmäßigen Herkunft des Honorargeldes besitzt, hat es\n\nohnehin in der Hand, durch einen Beiordnungsantrag jeglichen Anfangsver-\n\ndacht auszuräumen.\n\nEine Ermittlungsimmunität für das laufende Verfahren, wie sie teilweise\n\ngefordert wird (Grüner/Wasserburg aaO S. 443 f.), kommt daher nicht in Be-\n\ntracht. Sie könnte dazu führen, daß wichtige Ermittlungsansätze verloren, Si-\n\ncherstellungen nach § 111 b StPO ins Leere gehen und der der Geldwäsche\n\nbeschuldigte Verteidiger aus Eigeninteresse an einer möglichst langen Verfah-\n\nrensdauer geneigt sein könnte, das Verfahren zu verzögern. Ermittlungen ge-\n\ngen der Geldwäsche verdächtige Rechtsanwälte würden auf Dauer erschwert\n\noder unmöglich, wenn ein entsprechender Anfangsverdacht im Hinblick auf\n\neine Mehrzahl sich überschneidender und einander nachfolgender Mandats-\n\nverhältnisse bestünde. Der Täter hätte es dann in der Hand, Umfang und Zeit-\n\npunkt der gegen ihn zu führenden Ermittlungsmaßnahmen selbst zu steuern.\n\nee) Die beiläufige Erwägung in BGHSt 45, 235, 248 steht nicht entge-\n\ngen, da die Angeklagten als Zahlungsempfänger im vorliegenden Fall gerade\n\nnicht gutgläubig waren.\n\n3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrun-\n\ndes nach § 261 Abs. 9 StGB zutreffend verneint. Auch im übrigen weist das\n\nUrteil, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, keine Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Angeklagten auf.\n\nIV. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich dagegen wendet, daß die\n\nAngeklagten im Zusammenhang mit den Vorgängen der Kautionszahlungen\n\nfreigesprochen worden sind, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Das Landgericht hat die Inempfangnahme der freigegebenen Kautio-\n\nnen im Frühjahr 1995 nicht als strafbare Geldwäsche angesehen. Dies hält\n\nsachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nZu einer Prüfung des als Begünstigung angeklagten Tatgeschehens\n\nauch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt war das Landgericht verpflichtet.\n\nDie bei der zugelassenen Anklageerhebung (Bedenken gegen die Wirksamkeit\n\ndes Eröffnungsbeschlusses bestehen nicht) vorgenommene Beschränkung\n\nnach § 154 a StPO steht dem nicht entgegen. Wie sich aus der Anklageschrift\n\nin Verbindung mit der Abschlußverfügung ergibt, sollten lediglich Konkursde-\n\nlikte aus der Verfolgung dieser Tat ausgeschieden werden. Zudem konnte das\n\nLandgericht auch ohne förmlichen Beschluß (BGHR § 154 a Abs. 3 StPO Wie-\n\ndereinbeziehung 3) etwa ausgeschiedene Gesetzesverletzungen wiedereinbe-\n\nziehen und zum Gegenstand seiner Urteilsfindung machen.\n\nDas Landgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend eine Strafbarkeit nach\n\n§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verneint, aber es - rechtsfehlerhaft - unterlassen, die\n\nVoraussetzungen des § 261 Abs. 1 StGB zu prüfen.\n\na) Das Landgericht ist der Auffassung, daß eine Strafbarkeit nach § 261\n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB für die Inempfangnahme der Kautionsbeträge deshalb aus-\n\nscheide, weil es sich bei den Kautionen nach wirtschaftlicher Betrachtungswei-\n\nse nicht mehr um die Vermögensvorteile gehandelt habe, die an die Stelle der\n\nBetrugsbeute getreten waren. Damit hat das Landgericht allerdings schon den\n\nBegriff des Herrührens verkannt, der nach der gesetzgeberischen Intention\n\nbewußt weit auszulegen ist und mit dem gerade auch eine Kette von Verwer-\n\ntungshandlungen erfaßt werden soll, bei der der ursprüngliche Gegenstand\n\nunter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt wird. Dies war\n\nhier bei der Hinterlegung der Kautionen mit Geldern, die aus den Betrugstaten\n\nerlangt waren, der Fall. Begrenzt wird die Kette der Verwertungshandlungen\n\njedoch zum Schutz des Rechtsverkehrs durch § 261 Abs. 6 StGB. Diese Vor-\n\nschrift führt zur Straflosigkeit weiterer Verschaffungshandlungen im Sinne von\n\n§ 261 Abs. 2 StGB, wenn zuvor ein Dritter den aus einer Katalogtat herrühren-\n\nden Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. Eine\n\nsolche Unterbrechung der Kette nach § 261 Abs. 6 StGB war hier eingetreten.\n\nDurch den zwischenzeitlichen Erwerb hatte die Hinterlegungsstelle nach § 7\n\nHinterlO Eigentum an den Geldscheinen erlangt, so daß im Ergebnis eine\n\nstrafbare Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommt.\n\nb) Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, daß § 261 Abs. 6\n\nStGB nicht eingreift, wenn eine Tathandlung nach § 261 Abs. 1 StGB gegeben\n\nist. Bei gleichzeitiger Tatbestandserfüllung von § 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB\n\nkommt - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 261 Abs. 6 StGB - § 261\n\nAbs. 2 StGB nicht etwa eine Sperrwirkung zu (anders für den Fall des Gefähr-\n\ndens oder Vereitelns des Auffindens: Maiwald, FS für Hirsch S. 631, 642 f.).\n\nAuch wenn nicht selten durch eine Handlung beide Tatbestände objektiv erfüllt\n\nsein werden, erfordert die innere Tatseite der Tathandlungen des § 261 Abs. 1\n\nStGB ein Mehr gegenüber dem bloßen Verschaffen im Sinne von § 261 Abs. 2\n\nStGB (Ruß in LK StGB 11. Aufl. § 261 Rdn. 12 f., 26). Der Anwendungsbereich\n\nbeider Vorschriften ist daher nicht deckungsgleich (vgl. auch BTDrucks. 12/989\n\nS. 27, 12/3533 S. 13: Absatz 2 kommt auch die Funktion eines Auffangtatbe-\n\nstands gegenüber Absatz 1 zu, sofern ein Vereitelungs- oder Gefährdungsvor-\n\nsatz nicht nachweisbar ist oder ein Verbergen oder Verschleiern nicht vorliegt).\n\nIn Betracht kommt hier die Gefährdung oder Vereitelung der Sicherstel-\n\nlung. Die von den Mandanten aus den Betrugstaten erlangten Geldscheine\n\nunterlagen zwar nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht dem Verfall, wohl aber der\n\nSicherstellung nach § 111 b Abs. 1, 2 und 5 StPO. Da die Sicherstellung auch\n\nSurrogate nach § 73 Abs. 2 StGB und Wertersatz nach § 73a StGB erfassen\n\nkann, entfiel diese Möglichkeit auch nicht durch die zwischenzeitlichen im Na-\n\nmen der Angeklagten erfolgten Hinterlegungen. Mit den Auszahlungen an die\n\nAngeklagten in Verbindung mit den zur Sicherung der Honorarforderungen er-\n\nfolgten \"Abtretungen\" (s. unten) war die Sicherstellung zumindest gefährdet.\n\nOb die Angeklagten dies in ihren Vorsatz aufgenommen hatten, läßt sich den\n\nFeststellungen nicht entnehmen. Die Sache bedarf im Hinblick auf die subjekti-\n\nven Voraussetzungen - Gefährdungs- oder Vereitelungsvorsatz - weiterer\n\ntatrichterlicher Prüfung. Der Freispruch kann danach keinen Bestand haben.\n\nV.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob sich die Angeklagten\n\ndurch die Einzahlungen der Kautionen im eigenen Namen im September 1994\n\nstrafbar gemacht haben. Zwar scheidet eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche\n\naus, weil gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug erst durch das Verbre-\n\nchensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 als Katalogtat in den § 261\n\nAbs. 1 StGB aufgenommen wurde. Mit der Hinterlegung im eigenen Namen\n\nhaben die Angeklagten aber jedenfalls objektiv eine tatbestandsmäßige Be-\n\ngünstigungshandlung (§ 257 StGB) begangen. Wären die Angeklagten als Ei-\n\ngenhinterleger anzusehen, hätten nur sie einen Anspruch auf Rückzahlung\n\ngegen die Staatskasse gehabt, eine Pfändung dieses Rückzahlungsanspruchs\n\ndurch die Geschädigten wäre nicht möglich gewesen, allenfalls eine Pfändung\n\neines etwaigen Rückzahlungsanspruchs der Mandanten gegen die Angeklag-\n\nten. Allerdings folgt noch nicht ohne weiteres aus der Angabe des Namens des\n\nVerteidigers im Hinterlegungsantrag, daß der Verteidiger und nicht der Be-\n\nschuldigte in diesem Sinne Hinterleger war. Der Hinterlegungsvertrag ist viel-\n\nmehr im Zusammenhang mit dem gegen den Beschuldigten ergangenen Haft-\n\nverschonungsbeschluß auszulegen (vgl. auch BGH Rpfleger 1955, 187; OLG\n\nStuttgart Justiz 1988, 373). Selbst wenn diese - vom Landgericht unterlasse-\n\nne - Auslegung des Hinterlegungsvertrags, zu dem bisher keine näheren Fest-\n\nstellungen getroffen wurden, hier dazu führte, daß die von den Angeklagten\n\nvertretenen Mandanten als Hinterleger anzusehen sind, waren die Angaben im\n\nHinterlegungsantrag - Hinterlegung nicht im Namen der Mandanten, sondern\n\nim eigenen Namen, Bezeichnung der Angeklagten als Empfangsberechtigte -\n\ngeeignet, die Herkunft der Gelder aus betrügerisch erlangten Mitteln der Man-\n\ndanten gegenüber deren Gläubigern zu verschleiern und den Zugriff der Ge-\n\nschädigten zu erschweren. Einer Vorteilssicherungsabsicht im Sinne von § 257\n\nStGB stände nicht entgegen, wenn die Angeklagten von vornherein mit der Be-\n\ngünstigungshandlung auch die Sicherung oder Befriedigung ihrer Honoraran-\n\nsprüche anstrebten (vgl. auch BGH MDR 1985, 447).\n\nDie Einzahlungen der Kautionen im September 1994 - die im Anklage-\n\nsatz und im wesentlichen Ergebnis allerdings ohne Angabe, in wessen Namen\n\nsie erfolgten, geschildert sind - sind von dem angeklagten Tatgeschehen auch\n\numfaßt. Eine solche Begünstigungshandlung wäre jedenfalls dann, wenn sie\n\nvon vornherein mit der Absicht verbunden gewesen sein sollte, sich aus den\n\nKautionssummen eine Befriedigung oder Sicherung des Honoraranspruchs zu\n\nverschaffen, erst mit der \"Abtretung\", - auf deren Sinn und Zweck und die damit\n\nverbundenen Vorstellungen der Parteien vom neuen Tatrichter näher einzuge-\n\nhen sein wird (sie war gegenüber der Hinterlegungsstelle nur erforderlich,\n\nwenn nicht die Angeklagten sondern die Beschuldigten Hinterleger waren) -\n\nund der Auszahlung der Sicherheiten beendet gewesen, so daß schon mate-\n\nriellrechtlich eine Tat vorläge.\n\nUnabhängig davon sind hier die Ein- und Auszahlungsvorgänge - trotz\n\ndes zeitlichen Abstands - jedenfalls als eine geschichtliche Tat im Sinne von\n\n§ 264 StPO anzusehen. Eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO liegt\n\nvor, wenn die Vorgänge innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind,\n\ndaß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Um-\n\nstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden\n\nkann und ihre Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Le-\n\nbensvorgang unnatürlich aufspalten würde (ständige Rechtsprechung, BGHSt\n\n45, 211 f. m.w.N.). Verändert sich das Bild des Geschehens, auf das die An-\n\nklage hinweist, kommt es darauf an, ob die Nämlichkeit der Tat trotz dieser\n\nVeränderung noch gewahrt ist (BGHSt 32, 215, 218).\n\nHier liegt eine wesentliche Änderung des Tatbildes zwischen den Ein-\n\nzahlungs- und Auszahlungsvorgängen nicht vor. Die Identität des Tatobjekts\n\nund der Personen, denen die Hilfe geleistet werden sollte, ist gewahrt. Sowohl\n\ndie in der Anklage umschriebene Hilfeleistung bei der Auszahlung als auch\n\neine mögliche Hilfeleistung bei der Einzahlung der Kautionen bezogen sich auf\n\ndie den Angeklagten übergebenen, aus Betrugstaten erlangten zweimal\n\n500.000 DM. Zwischen den beiden Zahlungsvorgängen besteht eine innere\n\nVerbindung. Zum einen läßt sich ohne Kenntnis des Einzahlungsvorgangs\n\nnicht klären, wer als Hinterleger aufgetreten ist und einen Rückzahlungsan-\n\nspruch an die Hinterlegungsstelle hat. Zum anderen stellt sich die Inempfang-\n\nnahme der freigegebenen Kautionen in Verbindung mit der jeweiligen \"Abtre-\n\ntung\" als die Vertiefung des Sicherungserfolgs dar, der bereits mit der im eige-\n\nnen Namen erfolgten Einzahlung eingetreten war. Ob daneben auch eine Be-\n\ngünstigungshandlung durch die Inempfangnahme der freigegebenen Kautionen\n\nim Frühjahr 1995 in Betracht kommt oder ob es - was hier nicht fernliegt - an\n\ndem erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang des Vermögensvorteils\n\nfehlt, muß offen bleiben, da die zur Beurteilung erforderlichen Feststellungen,\n\ninsbesondere zur Auslegung des Hinterlegungsvertrags, den damit verbunde-\n\nnen Vorstellungen der Angeklagten und der Mandanten und ggf. zwischen ih-\n\nnen erfolgten Absprachen bisher nicht getroffen sind.\n\n2. Der neue Tatrichter wird ggf. auch zu prüfen haben, ob sich die Ange-\n\nklagten die Kautionssummen bereits durch die unmittelbar vor der Hinterlegung\n\nerfolgte Annahme der Gelder im Sinne von § 259 StGB verschafft haben. Dies\n\nkann dann in Betracht kommen, wenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Er-\n\nlangung zur Sicherung oder Befriedigung ihrer Honorarforderung erstrebten.\n\n3. Im Falle einer Verurteilung der Angeklagten steht einer etwaigen Ein-\n\nziehung der durch die Kautionszahlungen erlangten Vermögensvorteile nicht\n\nentgegen, daß hinsichtlich der erlangten Honorarzahlungen von je 200.000 DM\n\nrechtskräftig von der Einziehung abgesehen wurde.\n\nBode Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-04/2-str-513-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":25},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-04/2-str-513-00","retrieved":"2026-07-10 12:18:51.486893+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-04/2-str-513-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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