{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_504-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-08-08","aktenzeichen":"2 StR 504/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO §§ 273 Abs. 1, 274 Satz 1 Zum Wegfall der Beweiskraft des Protokolls.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n8. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 504/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO §§ 273 Abs. 1, 274 Satz 1\n\nZum Wegfall der Beweiskraft des Protokolls.\n\nBGH, Urteil vom 8. August 2001 - 2 StR 504/00 - LG Darmstadt\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n18. Juli 2001 in der Sitzung vom 8. August 2001, an denen teilgenommen ha-\n\nben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\ndie Nebenkläger\n\nRechtsanwältin\n\n als Nebenklägervertreterin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 13. Juni 2000 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Der Bruder des Angeklagten, Y. B. , geriet aufgrund eines\n\nleichten Anrempelns im Toilettenvorraum einer Gaststätte mit dem später ge-\n\ntöteten H. in Streit. Die verbale Auseinandersetzung über die Be-\n\nmerkung des Opfers, Y. B. habe ihm ein Bein gestellt, wurde im Ga-\n\nstraum fortgesetzt und führte schließlich zu einem Lokalverweis für Y. B. \n\ndurch den Gastwirt. Y. B. berichtete seinem Bruder, dem Angeklagten\n\nN. B. , von dem Streit. Für das Lokalverbot machten die Brüder \n\nH. verantwortlich und wollten es ihm heimzahlen. N. B. sah in\n\ndem Geschehen eine Kränkung seines Bruders und diese als eigene Ehrver-\n\nletzung an. Sie bewaffneten sich mit Dachlatten, warteten vor der Gaststätte\n\nauf den Gegner und wollten ihn angreifen, sobald er das Lokal verlassen wür-\n\nde. Der Angeklagte ging zwischendurch mehrfach hinein. Schließlich fragte er\n\n H. , als dieser gerade alleine war, ob er derjenige sei, der mit seinem\n\nBruder Streit gehabt habe. Als er darauf keine Antwort erhielt, empfand er dies\n\nals eine zusätzliche Beleidigung, weil H. ihm die kalte Schulter ge-\n\nzeigt hatte und einfach weggegangen war. Y. B. stürzte sich mit der\n\nDachlatte auf den Kontrahenten, sobald er herauskam. Der Angeklagte, der die\n\nbereit gelegte Latte nicht mehr ergreifen konnte, kam ihm zu Hilfe. Als Y. \n\nB. sich einem hinzugeeilten Freund des Opfers zuwandte, stand der Ange-\n\nklagte diesem allein gegenüber. Er erkannte, daß es ihm kaum gelingen würde,\n\nden erheblich größeren H. niederzustrecken, und entschloß sich, das in\n\nseiner Tasche befindliche Springmesser einzusetzen. Mit erheblicher Wucht\n\nstach er fünfmal auf H. ein, der infolge der Stichverletzungen ver-\n\nstarb. Die Verärgerung und Wut über den Lokalverweis des Bruders und über\n\ndas aus seiner Sicht abschätzige Verhalten ihm gegenüber waren bestimmend\n\nfür den Entschluß des Angeklagten, H. zu töten, was ihm auch be-\n\nwußt war.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt, weil er\n\naus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Es hat angenommen, daß die\n\nVerärgerung und Wut ihrerseits wegen eines krassen Mißverhältnisses zwi-\n\nschen Anlaß und Tat auf niedriger Gesinnung beruhten. Der Angeklagte habe\n\naus nichtigem Anlaß getötet.\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten,\n\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nII.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer die Verlet-\n\nzung von § 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO durch\n\nvorschriftswidrige Abwesenheit eines notwendigen Verteidigers in der Haupt-\n\nverhandlung vom 11. April 2000.\n\na) Dazu macht er geltend:\n\nAn 21 Verhandlungstagen sei er teils von Pflichtverteidiger Rechtsanwalt\n\nK. und Wahlverteidiger Rechtsanwalt Br. gemeinsam, teils aber auch\n\nvon jedem einzeln verteidigt worden. Am 12. Hauptverhandlungstag, dem\n\n11. April 2000, sei für ihn nur Rechtsanwalt K. als Verteidiger in der Haupt-\n\nverhandlung erschienen. Dieser habe während der Vernehmung des Zeugen\n\nKOK H. den Sitzungssaal zeitweise verlassen. In Abwesenheit des einzigen\n\nan diesem Tage für ihn erschienenen Verteidigers habe der Zeuge KOK H. \n\nzur Sache ausgesagt und auf Vorhalte des Vorsitzenden geantwortet. Während\n\ndieses Abschnitts der Hauptverhandlung sei er nicht verteidigt gewesen.\n\nZum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens beruft sich der Be-\n\nschwerdeführer auf das Protokoll der Hauptverhandlung, das diese Vorgänge\n\nausweist.\n\nb) Die Rüge hat keinen Erfolg.\n\naa) Die Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers nach § 140 Abs. 1\n\nNr. 1 StPO gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne von §§ 273\n\nAbs. 1, 274 Satz 1 StPO, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen\n\nwerden kann (vgl. BGHSt 24, 281). Die Rüge scheint durch das Protokoll be-\n\nlegt zu werden. Die Beweiskraft des Protokolls kann jedoch entfallen, wenn es\n\nan bestimmten inhaltlichen Mängeln leidet. Es kommen in Betracht aus sich\n\nselbst nicht lösbare Widersprüche, unerklärliche Auslassungen (Lücken) und\n\nUnklarheiten. Um solche offensichtlichen Mängel handelt es sich nach der\n\nneueren Rechtsprechung auch, wenn die Sitzungsniederschrift Vorgänge beur-\n\nkundet, die sich nach aller Erfahrung so nicht zugetragen haben können. Dabei\n\nist zu beachten, daß das Protokoll einer sich über mehrere Termine erstrek-\n\nkenden Hauptverhandlung eine Einheit bildet. Der Bundesgerichtshof hat der-\n\nartige, die Beweiskraft ausschließende Mängel des Protokolls wiederholt ange-\n\nnommen.\n\nSo wurde als nicht lösbarer Widerspruch behandelt das Schweigen der\n\nSitzungsniederschrift über die Anwesenheit eines beisitzenden Richters an ei-\n\nnem bestimmten Verhandlungstag, dessen Anwesenheit die vorangegangenen\n\nTeilprotokolle auswiesen, und die Bezugnahme des nachfolgenden Teilproto-\n\nkolls auf dieselbe Besetzung des Gerichts (BGH, Beschluß vom 25. Februar\n\n2000 - 2 StR 514/99). Ein Widerspruch wurde auch in dem Fall bejaht, in dem\n\ndas Protokoll für einen Sitzungstag einen anderen Richter anstelle des an den\n\nübrigen Sitzungstagen anwesenden Beisitzers aufführte (BGHSt 16, 306). In\n\ngleicher Weise wurde für widersprüchlich gehalten, daß nach Ausschluß der\n\nÖffentlichkeit deren Wiederherstellung nicht protokolliert, für die später erfolgte\n\nVernehmung einer Zeugin aber die Öffentlichkeit erneut ausgeschlossen wurde\n\n(BGH NStZ-RR 2000, 293).\n\nEine Lücke wurde darin gesehen, daß der Staatsanwalt nach der Sit-\n\nzungsniederschrift keinen bestimmten Schlußantrag zur Strafhöhe gestellt hat,\n\nobwohl sich aus anderen Umständen zwingend ergab, daß er einen solchen\n\ngestellt haben mußte (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 12). Als lückenhaft wurde\n\ndas Protokoll des weiteren dann behandelt, wenn ein protokollierter Vorgang\n\ndarauf hindeutete, daß ein anderer zuvor geschehen sein mußte. Wurde in der\n\nNiederschrift die Sitzung eingangs als öffentlich bezeichnet und vor Mitteilung\n\nder Urteilsverkündung vermerkt, daß die Öffentlichkeit wieder hergestellt wur-\n\nde, so enthielt das Protokoll eine augenscheinliche Lücke, soweit die Öffent-\n\nlichkeit zuvor ausgeschlossen sein mußte (BGHSt 17, 220). Eine Lücke hat der\n\nBundesgerichtshof auch in dem Fall angenommen, in dem das Landgericht den\n\nNebenklägervertreter auf einen nicht korrekt gestellten Beweisantrag hinwies\n\nund das Protokoll keine Reaktion des Anwalts aufzeigte. Es wurde durch die\n\nSitzungsniederschrift nicht als bewiesen angesehen, der Anwalt habe den Hin-\n\nweis des Gerichts schweigend hingenommen (BGHR StPO § 274 Beweiskraft\n\n16). Lücken und Widersprüche greifen häufig ineinander über. So wurde ein\n\nProtokoll hinsichtlich der Verlesung von Niederschriften über Telefonüberwa-\n\nchungen für lückenhaft und in sich widersprüchlich erachtet. Nachdem auf An-\n\nordnung des Vorsitzenden bestimmte Niederschriften laut Sitzungsprotokoll\n\nverlesen wurden, wies das Protokoll aus, daß der bereits ergangene Beschluß\n\nüber die Verlesung der Niederschriften weiter ausgeführt und die Verlesung\n\nfortgeführt wurde. Das Protokoll über die Fortsetzung der Verlesung wurde als\n\nunvollständig erachtet, soweit daraus nicht zu entnehmen war, daß nur die in\n\nder Anordnung konkret bezeichneten Niederschriften über die Telefonüberwa-\n\nchungen verlesen worden sind (BGH, Beschluß vom 22. Juni 1999 - 1 StR\n\n193/99).\n\nAls unklar wurde der Protokollvermerk \"allgemein vereidigt\" hinsichtlich\n\neiner Dolmetscherin eingestuft. Da der Vermerk die bloße Tatsache der Verei-\n\ndigung, aber auch die nach § 189 Abs. 2 GVG erforderliche Berufung auf den\n\nEid beinhalten kann, führte die Mehrdeutigkeit zum Wegfall der Beweiskraft\n\n(BGHSt 31, 39). Wegen offensichtlicher Unklarheit konnte in einem weiteren\n\nFall das Schweigen des Protokolls keinen Beweis für die Abwesenheit eines\n\nnotwendigen Verfahrensbeteiligten (Dolmetscher) begründen. Bei unterschied-\n\nlicher Handhabung der Protokollierung der Namen in verschiedenen Fortset-\n\nzungsterminen ließ sich bei mehrfachem Wechsel in der Person des Dolmet-\n\nschers dem einheitlichen Sitzungsprotokoll nicht entnehmen, welche Person\n\ndie Funktion des notwendigen Verfahrensbeteiligten an dem Tag bekleidete, an\n\ndem das Protokoll zur Anwesenheit schwieg (BGH, Beschluß vom 22. Mai 2001\n\n- 3 StR 462/00).\n\nEinen offensichtlichen Mangel - ohne nähere Einordnung - hat der Bun-\n\ndesgerichtshof angenommen, soweit das Protokoll lediglich vermerkte, daß\n\neine Zeugin erschienen war und Angaben zur Sache machte, aber zur Frage\n\nihrer Vereidigung und Entlassung schwieg (BGH NStZ 2000, 546).\n\nbb) Der Fall eines offensichtlichen, die Beweiskraft des Protokolls aus-\n\nschließenden Mangels ist auch hier gegeben. Aus dem Inhalt der Sitzungsnie-\n\nderschrift läßt sich kein klarer Beweis für die fehlende Anwesenheit eines not-\n\nwendigen Verteidigers in der Sitzung vom 11. April 2000 während der Verneh-\n\nmung des KOK H. führen.\n\nDer Tatrichter hat ausweislich des Gesamtprotokolls an allen anderen\n\nVerhandlungstagen das Gebot der notwendigen Verteidigung beachtet. Dafür,\n\ndaß dies auch während der gesamten Vernehmung des KOK H. geschehen\n\nist, sprechen folgende Umstände: Es gehört zu den vornehmsten Aufgaben\n\neines Pflichtverteidigers, die notwendige Verteidigung sicherzustellen. Der Se-\n\nnat kann dem Pflichtverteidiger nicht unterstellen, daß er bei Abwesenheit des\n\nWahlverteidigers sich während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung\n\neigenmächtig entfernt hätte. Ferner konnte es bei dem überschaubaren Verfah-\n\nren der mit drei Berufsrichtern besetzten Kammer nicht entgehen, wenn einer\n\nvon zwei Angeklagten zeitweise nicht verteidigt war. Außerdem hatte die Ur-\n\nkundsbeamtin das Verlassen des Sitzungssaals durch den Pflichtverteidiger in\n\ndie Sitzungsniederschrift aufgenommen, so daß ihr die Abwesenheit dieses\n\nVerteidigers bewußt war. Es lag daher nahe, daß sie die Jugendkammer davon\n\ninformiert hätte, sollte kein weiterer Verteidiger zugegen gewesen sein. Es\n\nhandelte sich ferner um zwei augenfällige Vorgänge, einmal um den Vorgang\n\ndes Entfernens durch den Pflichtverteidiger und sodann um den Vorgang des\n\nerneuten Erscheinens. Diese Vorgänge standen auch unter der Beobachtung\n\nder beiden Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerver-\n\ntreterin. Das Interesse sämtlicher vorbenannter Verfahrensbeteiligter an der\n\nprozeßordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens, das sich schon im Sta-\n\ndium des zwölften Verhandlungstages befand, gab Anlaß zu besonderer\n\nWachsamkeit und Sorgfalt. Es ist auszuschließen, daß allen diesen Verfah-\n\nrensbeteiligten entgangen sein könnte, daß der Beschwerdeführer nicht vertei-\n\ndigt war, wie das Protokoll es aussagt.\n\nAußerdem handelte es sich bei der Vernehmung des KOK H. um ein\n\nKernstück der Beweisaufnahme. Er hatte als Verhörsperson die polizeilichen\n\nVernehmungen durchgeführt. Auf seiner Aussage beruhen wesentliche Fest-\n\nstellungen. Rechtsanwalt K. hatte der Vernehmung des Zeugen KOK H. \n\nüber die polizeiliche Aussage des Angeklagten N. B. widersprochen.\n\nDer Widerspruch wurde durch Gerichtsbeschluß zurückgewiesen. Nach seinem\n\nWiedererscheinen im Sitzungssaal beantragte Rechtsanwalt K. keine Wie-\n\nderholung des Verfahrensabschnitts. Bei der Gewichtung dieser Aussage ist es\n\nschlechthin ausgeschlossen, daß er versehentlich den Sitzungssaal verließ\n\nund kein Verteidiger an diesem Abschnitt der Beweisaufnahme teilnahm.\n\nDa die Anwesenheit eines zweiten Verteidigers nicht zu den wesentli-\n\nchen in das Protokoll aufzunehmenden Förmlichkeiten im Sinne von §§ 273\n\nAbs. 1, 274 Satz 1 StPO gehört (vgl. BGHSt 24, 280, 281), liegt es nahe, daß\n\nder Wahlverteidiger Rechtsanwalt B. in der Verhandlung vom 11. April\n\n2000 anwesend war, obwohl er für den Zeitraum, in dem Rechtsanwalt K. \n\nsich entfernt hatte, nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wurde.\n\nDer tatsächliche Verfahrensgang kann dem Protokoll nicht klar entnom-\n\nmen werden. Aus den oben angeführten Gründen enthält das Protokoll inso-\n\nweit einen offensichtlichen Mangel, der zum Wegfall der Beweiskraft der Sit-\n\nzungsniederschrift nach § 274 Satz 1 StPO führt.\n\nDem stehen die von der Revision zitierten Entscheidungen - BGH, Urteil\n\nvom 9. Oktober 1985 - 3 StR 473/84 - = StV 1986, 287 und BGH, Urteil vom\n\n30. März 1983 - 2 StR 173/82 - = NStZ 1983, 375 - nicht entgegen. Die Be-\n\nweiskraft des Protokolls entfällt hier aufgrund der geschilderten Besonderhei-\n\nten des Verfahrensganges, die - wie in den zuvor dargestellten Entscheidun-\n\ngen - das Protokoll selbst ausweist. Das von der Rechtsprechung entwickelte\n\nKorrektiv der Unklarheit (vgl. G. Schäfer in Festschrift 50 Jahre BGH S. 710 ff.)\n\ngreift hier insbesondere ein, weil die Zulässigkeit der Beweiserhebung durch\n\nVernehmung des Zeugen KOK H. umstritten, der Inhalt der Aussage aber\n\nverfahrensentscheidend war. Es scheint ausgeschlossen, daß Rechtsanwalt\n\nK. nach ausdrücklichem Widerspruch gegen die Vernehmung dieses\n\nZeugen über die polizeiliche Aussage seines Mandanten und nach Zurückwei-\n\nsung der beanstandeten Beweiserhebung durch Gerichtsbeschluß während der\n\ndanach erfolgten Aussage des Zeugen zur Sache den Sitzungssaal verläßt,\n\nohne daß ein anderer Verteidiger zugegen gewesen wäre. Das Schweigen des\n\nProtokolls über die Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers während die-\n\nser umstrittenen und bedeutungsvollen Vernehmung ist dem oben zitierten Fall\n\nvergleichbar, der Nebenklägervertreter habe den Hinweis des Gerichts auf ei-\n\nnen nicht korrekt gestellten Beweisantrag schweigend hingenommen (BGHR\n\n§ 274 Beweiskraft 16). So wie die fehlende Reaktion des Nebenklägervertre-\n\nters auf einen gerichtlichen Hinweis, so ist auch die fehlende Anwesenheit ei-\n\nnes notwendigen Verteidigers während der verfahrensentscheidenden Aussa-\n\nge des Zeugen bei dem vorausgegangenen Prozeßgeschehen durch die Sit-\n\nzungsniederschrift nicht bewiesen.\n\ncc) Der Senat hatte deshalb im Wege des Freibeweises zu klären, wie\n\nder Verfahrensablauf wirklich war (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\n45. Aufl. § 274 Rdn. 18 m.w.N.). Dazu hat er dienstliche Äußerungen und an-\n\nwaltliche Versicherungen eingeholt.\n\nDie Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in ihrer dienstlichen Äuße-\n\nrung erklärt, daß Rechtsanwalt B. an der gesamten Hauptverhandlung\n\nvom 11. April 2000 teilgenommen hat und dessen Anwesenheit nur versehent-\n\nlich im Protokoll nicht aufgeführt ist, weil die entsprechende Zeile aus dem Ste-\n\nnogramm nicht in die Reinschrift übertragen wurde. Ihre Aufzeichnungen hat\n\nsie beigefügt. Aufgrund der zusätzlichen übereinstimmenden dienstlichen Er-\n\nklärungen der drei Berufsrichter und der beiden Sitzungsvertreter der Staats-\n\nanwaltschaft sieht der Senat den Vortrag der Revision, der Angeklagte sei am\n\n11. April 2000 während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung nicht\n\nverteidigt gewesen, als widerlegt an. Die erstinstanzlichen Verteidiger des An-\n\ngeklagten haben wegen des fortbestehenden Verteidigungsverhältnisses die\n\nerbetene Stellungnahme abgelehnt.\n\nDer vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Revisionsgrund\n\ndes § 338 Nr. 5 StPO ist damit nicht gegeben.\n\nDer Senat kann deshalb offen lassen, ob nach Distanzierung der Ur-\n\nkundspersonen vom Inhalt der Sitzungsniederschrift die insoweit weggefallene\n\nBeweiskraft des Protokolls nur zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksich-\n\ntigt werden darf (vgl. BGHSt 4, 364; BGH StV 1988, 45). Der von der Recht-\n\nsprechung entwickelte Grundsatz, daß dadurch einer zulässig erhobenen Ver-\n\nfahrensrüge nicht nachträglich der Boden entzogen werden darf (vgl. BGHSt 2,\n\n125, 127; 10, 145, 147; 34, 11, 12), basiert letztlich auf Erwägungen, die mit\n\ndem Grundsatz eines für den Angeklagten fairen Verfahrens zusammenhän-\n\ngen. Fraglich ist allerdings, ob aus dem Gebot des fairen Verfahrens auch\n\nfolgt, daß das Revisionsgericht sehenden Auges einen Verfahrensvorgang\n\nunterstellen muß, der so nicht geschehen ist, nur weil das wirkliche Geschehen\n\nsich für den Beschwerdeführer ungünstig auswirkt. Aus dem Grundsatz des\n\nfairen Verfahrens muß dies jedenfalls dann nicht folgen, wenn der behauptete\n\nVerfahrensverstoß in der Sphäre des Angeklagten liegt.\n\nEs bedurfte hier auch keiner Entscheidung darüber, ob eine mit dem\n\nWissen eines Verteidigers unvereinbare Rügebehauptung sich als Rechtsmiß-\n\nbrauch darstellt und zur Unzulässigkeit führt (vgl. BGHR StPO § 274 Beweis-\n\nkraft 21).\n\n2. Die Sachrüge, mit der sich die Revision gegen die Annahme \"niedri-\n\nger Beweggründe\" wendet, hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Bejahen dieses\n\nMordmerkmals aufgrund der getroffenen Feststellungen ist weder in objektiver\n\nnoch in subjektiver Hinsicht rechtlich zu beanstanden.\n\na) Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster\n\nStufe steht und deshalb als besonders verachtenswert erscheint (vgl. BGHSt 3,\n\n132 ff.; 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11, 25).\n\nWenn Tatmotive wie Wut und Verärgerung den Täter zur Tötung eines Men-\n\nschen veranlaßt haben, kommt es weiter darauf an, ob die tatauslösende Moti-\n\nve ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen oder ob sie menschlich\n\nverständlich sind (vgl. BGHR a.a.O. 16, 23).\n\nAufgrund des Mißverhältnisses zwischen Anlaß und Tat durfte die Kam-\n\nmer im Rahmen der Gesamtwürdigung das Vorgehen objektiv als besonders\n\nverachtenswert und verwerflich ansehen (vgl. BGH StV 1981, 399, 400; StV\n\n1983, 504; NJW 1967, 1140). Bei der Auseinandersetzung des Bruders mit\n\ndem Tatopfer ging es um eine Bagatelle, wie sie häufig in Gaststätten vor-\n\nkommt. Der Angeklagte selbst war daran nicht beteiligt, er kannte das Opfer\n\nnicht einmal. Der Getötete wich einer Eskalation mehrfach aus und hatte kei-\n\nnen Anlaß für das spätere Tatgeschehen gegeben. Der Lokalverweis betraf\n\nebenfalls nicht ihn selbst und bedeutete nichts weiter als die Ausübung des\n\nHausrechts durch den Wirt. Seine rechtsfeindliche Einstellung wird auch nicht\n\ndadurch beseitigt, daß er sich gekränkt fühlte. Denn dazu hatte er, wie er\n\nwußte, objektiv keinen Anlaß. Der Angeklagte suchte die Auseinandersetzung.\n\nDie aus dem Tatbild und der Persönlichkeit des Angeklagten unter Einbezie-\n\nhung der Vorbelastungen gezogene Schlußfolgerung der Kammer, Wut und\n\nVerärgerung beruhten auf einer egozentrischen Grundhaltung, die es für die\n\nSelbst- und Fremdachtung unverzichtbar mache, notfalls mit drakonischen\n\nMitteln bis hin zur Tötung eines Menschen auf geringste Kränkungen zu rea-\n\ngieren, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Grundhaltung wird\n\nbelegt durch sein Rachebedürfnis nach unbedeutenden Vorfällen. Darin kommt\n\neine Eigensucht zum Ausdruck, der die Allgemeinheit kein Verständnis entge-\n\ngenbringen kann.\n\nb) Aus den Urteilsgründen ergeben sich auch die subjektiven Vorausset-\n\nzungen für die Bewertung der Tat als ein Handeln aus niedrigen Beweggrün-\n\nden.\n\nDie tatauslösenden Motive braucht der Täter rechtlich nicht als niedrige\n\nBeweggründe zu bewerten. Es reicht aus, daß er die Umstände, die die Nied-\n\nrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausfüh-\n\nrung ins Bewußtsein aufgenommen hat (vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGHR § 211\n\nAbs. 2 niedrige Beweggründe 6, 15, 16, 26). Nach den getroffenen Feststellun-\n\ngen war dem Angeklagten bewußt, daß er aus nichtigem Anlaß tötete. Dieses\n\nBewußtsein wird belegt durch den Vorsatzwechsel. Nur weil der Angeklagte\n\nkein Scheitern der Aktion hinnehmen wollte, griff er zum Messer, dessen Ein-\n\nsatz nach dem Tatplan an sich nicht erfolgen sollte. Daß der Angeklagte im-\n\nstande war, seine Gefühle der Verärgerung und Wut gedanklich zu beherr-\n\nschen und willensmäßig zu steuern, lag angesichts seines längeren Zuwartens\n\nauf das Erscheinen des Gegners so nahe, daß es keiner Erörterung bedurfte.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_504-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/2-str-504-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_504-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_504-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/2-str-504-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_504-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:22:12.239007+00:00"}}