{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_500-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-01-10","aktenzeichen":"2 StR 500/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO §§ 302, 344 Abs. 1 StGB §§ 20, 21 1. Der Rechtsmittelverzicht eines Angeklagten ist unwirksam, wenn er lediglich aufgrund einer - auch irrtümlich - objektiv unrichtigen Erklärung oder Auskunft des Gerichts (hier: zu beamtenrechtlichen Nebenfolgen des Urteils) zustandegekommen ist. 2. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist unwirk- sam, wenn eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfeh- lerfrei begründet wurde und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO §§ 302, 344 Abs. 1\n\nStGB §§ 20, 21\n\n1. Der Rechtsmittelverzicht eines Angeklagten ist unwirksam, wenn er\n\nlediglich aufgrund einer - auch irrtümlich - objektiv unrichtigen Erklärung oder\n\nAuskunft des Gerichts (hier: zu beamtenrechtlichen Nebenfolgen des Urteils)\n\nzustandegekommen ist.\n\n2. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist unwirk-\n\nsam, wenn eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfeh-\n\nlerfrei begründet wurde und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist.\n\nBGH, Beschluß vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00 - LG Darmstadt -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 500/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Januar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 11. August 2000 mit den Feststellungen\n\n- mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen -\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n I.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu\n\nder Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Strafe und Maßregel wurden zur\n\nBewährung ausgesetzt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revi-\n\nsion rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er\n\nerstrebt eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr mit Bewährung. Das\n\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang.\n\n II.\n\n1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der in der Hauptverhandlung erklärte\n\nRechtsmittelverzicht des Angeklagten ist unwirksam.\n\nDie Strafkammer ging in der Hauptverhandlung - ebenso wie die übrigen\n\nVerfahrensbeteiligten - versehentlich davon aus, der Status des Angeklagten\n\nals Kommunalbeamter werde nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BRRG nicht tangiert, wenn\n\ner wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als\n\neinem Jahr verurteilt werde. Diese Auffassung äußerte der Vorsitzende auch in\n\nder mündlichen Urteilsbegründung. Lediglich aufgrund dieser Umstände er-\n\nklärte der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rücksprache\n\nmit seinem Verteidiger, er verzichte auf Rechtsmittel und nehme das Urteil an.\n\nDer Verzicht wurde protokolliert, verlesen und genehmigt. Auch der Staatsan-\n\nwalt verzichtete auf Rechtsmittel. Dieser Verfahrensgang ergibt sich aus den\n\nübereinstimmenden dienstlichen und anwaltlichen Erklärungen der richterli-\n\nchen Mitglieder der Strafkammer und des Verteidigers sowie dem Hauptver-\n\nhandlungsprotokoll. In Wirklichkeit entsprach die Rechtsauffassung der Straf-\n\nkammer jedoch nicht § 24 Abs. 1 Nr. 1 BRRG. Nach dieser Vorschrift endet das\n\nBeamtenverhältnis mit Rechtskraft der Verurteilung eines Beamten wegen ei-\n\nner vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.\n\nEin Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich unwider-\n\nruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 45, 51, 53). Die Rechtspre-\n\nchung erkennt allerdings in eng begrenztem Umfang Ausnahmen an. In Be-\n\ntracht kommen insbesondere die Fälle schwerwiegender Willensmängel. Auch\n\nvom Gericht zu verantwortende Umstände der Art und Weise des Zustande-\n\nkommens können einen Rechtsmittelverzicht unwirksam machen (BGHSt 45,\n\n51, 53, 55). Deshalb kann ein Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam\n\nsein, wenn er lediglich aufgrund einer - sei es auch irrtümlich - objektiv unrich-\n\ntigen Erklärung oder Auskunft des Gerichts zustandegekommen ist (vgl. Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 10, 22; Gollwitzer in Löwe/\n\nRosenberg, StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 52; Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 13;\n\nOLG Koblenz NStZ-RR 1996, 306 jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen\n\nsind hier gegeben. Die Strafkammer hat durch ihre objektiv unzutreffenden Er-\n\nklärungen zu den beamtenrechtlichen Nebenfolgen des Urteils dem Angeklag-\n\nten die Vorstellung vermittelt, sein Status als Beamter werde durch das Urteil\n\nnicht berührt. Nur deshalb hat der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet. Dar-\n\nan, daß der Angeklagte auf die wiederholt geäußerte Beurteilung des Landge-\n\nrichts vertraut hat, trifft ihn kein Verschulden. Wegen der dargelegten Umstän-\n\nde seines Zustandekommens war der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten\n\nhier von Anfang an unwirksam. Auf eine Anfechtung wegen Irrtums kommt es\n\ndaher nicht an.\n\n2. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist unwirk-\n\nsam. Der Schuldspruch und die Strafzumessung sind hier so miteinander ver-\n\nknüpft, daß eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wä-\n\nre, ohne den nicht angefochtenen Schuldspruch mit zu berühren (vgl. BGH\n\nNJW 1996, 2663, 2664 m.w.N.).\n\nWird der Strafausspruch angefochten, ist auch die Frage einer erhebli-\n\nchen Verminderung der Schuldfähigkeit Gegenstand der revisionsrechtlichen\n\nPrüfung. Diese ergibt hier, daß das Urteil keine rechtsfehlerfreie Begründung\n\nfür die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des\n\nAngeklagten zur Tatzeit enthält. Auf der Grundlage des angefochtenen Urteils\n\nläßt sich auch nicht völlig ausschließen, daß der Angeklagte zur Tatzeit steue-\n\nrungsunfähig war.\n\nDas Landgericht teilt zwar die Entwicklung der psychischen Erkrankung\n\ndes Angeklagten mit dem wiederholten Wechsel von manischen und depressi-\n\nven Phasen näher mit. Die Beurteilung dieser Erkrankung durch das sachver-\n\nständig beratene Landgericht ist jedoch unklar und widersprüchlich. Im An-\n\nschluß an den Sachverständigen meint das Landgericht, der Angeklagte sei\n\nzur Tatzeit an einer \"aktuellen seelischen Störung\" erkrankt gewesen, durch\n\ndie seine Fähigkeit zur Willensbildung, seine Steuerungskontrolle und seine\n\ngesamte Reflexionsfähigkeit erheblich gestört gewesen seien. Die Steue-\n\nrungsfähigkeit sei insbesondere auch deshalb erheblich vermindert gewesen,\n\nweil die manische Symptomatik durch die fortgeführte Einnahme von Antide-\n\npressiva verstärkt worden sei. Welche psychische Erkrankung der Sachver-\n\nständige konkret festgestellt hat, wird aber nicht näher mitgeteilt. Nach den\n\nvom Landgericht beschriebenen Krankheitssymptomen kommen hier eine ma-\n\nnische Episode zur Tatzeit, aber auch eine bipolare affektive Störung in Be-\n\ntracht, die früher nach Kurt Schneider als \"Zyklothymie\" bezeichnet wurde (vgl.\n\nhierzu Nedopil, Forensische Psychiatrie S. 113 ff.). Einer dahingehenden Be-\n\nurteilung widerspricht aber, daß das Landgericht Schuldunfähigkeit aus-\n\nschließt, weil der Angeklagte \"nicht an einer Manie im Sinne einer Psychose\"\n\ngelitten habe. Gerade bei den in Betracht kommenden affektiven Störungen\n\nhandelt es sich aber um Psychosen. Sollte es zutreffen, daß der Angeklagte\n\nbei der Tat nicht an einer Psychose litt, fehlte schon die Grundlage für die An-\n\nnahme einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit. Hinzu\n\nkommt: Bei mittelgradigen Depressionen oder Manien kann die Willensbildung\n\naufgehoben sein, wenn Motivation und Verhalten auf die affektive Störung zu-\n\nrückzuführen sind. Bei schweren manischen (oder depressiven) Episoden liegt\n\ndaher eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit jedenfalls nicht fern (vgl. hierzu\n\nNedopil aaO S. 117). Das Landgericht hätte daher die diagnostische Einord-\n\nnung der Erkrankung und die Gewichtung ihrer Auswirkungen auf die Steue-\n\nrungsfähigkeit des Angeklagten näher darlegen müssen. Nach der bisherigen\n\nErörterung dieser Fragen ist nicht auszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit\n\ndes Angeklagten zur Tatzeit nicht nur erheblich vermindert, sondern aufgeho-\n\nben war. Da hierdurch nicht nur der Straf-, sondern auch der Schuldspruch be-\n\ntroffen ist und die Frage der Schuldfähigkeit nur einheitlich beurteilt werden\n\nkann, ist eine Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch unzulässig.\n\nEbensowenig kann unter diesen Umständen die Maßregelanordnung von der\n\nAnfechtung ausgenommen werden.\n\n3. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuld- und Rechtsfolgenaus-\n\nspruchs. Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand,\n\nweil das Landgericht - wie bereits dargelegt - Schuldunfähigkeit des Ange-\n\nklagten zur Tatzeit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Daneben ist auch\n\ndie Strafzumessung rechtsfehlerhaft. Das Landgericht war der in den Urteils-\n\ngründen mitgeteilten Ansicht, daß die Beendigung des Beamtenverhältnisses\n\nals Nebenfolge der strafrechtlichen Verurteilung unangemessen wäre und der\n\nTat und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht würde. Die Straf-\n\nkammer ging jedoch - wie bereits ausgeführt - unter Verkennung von § 24\n\nBRRG irrtümlich davon aus, daß bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr diese Folge nicht eintreten werde. Daher wurde bei der Be-\n\nmessung der Strafe auch die beamtenrechtliche Nebenfolge nicht zu Gunsten\n\ndes Angeklagten berücksichtigt. Die Maßregelanordnung hat ebenfalls keinen\n\nBestand, weil die Schuldfähigkeit des Angeklagten bisher nicht rechtsfehlerfrei\n\ngeprüft wurde.\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tathergang können jedoch bestehen\n\nbleiben, weil sie von den dargelegten Rechtsfehlern nicht berührt werden.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-10/2-str-500-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-10/2-str-500-00","retrieved":"2026-07-10 11:49:37.745898+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-01-10/2-str-500-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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