{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_498-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-03-23","aktenzeichen":"2 StR 498/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO §§ 413, 416; StGB §§ 71, 63 Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416 StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach § 71 StGB ist nicht zulässig.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n______________________\n\nStPO §§ 413, 416;\n\nStGB §§ 71, 63\n\nErgibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit\n\ndes Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416\n\nStPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach §\n\n71 StGB ist nicht zulässig.\n\nBGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 498/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n23. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n21. März 2001 in der Sitzung am 23. März 2001, an denen teilgenommen ha-\n\nben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 6. September 2000 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens und die der Beschuldigten entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte der Beschuldigten im Strafverfahren vor-\n\ngeworfen, vier Straftaten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit\n\nbegangen zu haben, nämlich Sachbeschädigung, versuchte schwere Brand-\n\nstiftung in zwei Fällen sowie versuchte gefährliche Körperverletzung. Am\n\nersten Tag der Hauptverhandlung ergab sich auf Grund einer Sachverständi-\n\ngenbegutachtung die (dauernde) Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten.\n\nDie Strafkammer leitete das Strafverfahren in ein Sicherungsverfahren nach\n\n§§ 413 ff. StPO über und ordnete in diesem Verfahren die Unterbringung der\n\nBeschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Beschuldigte mit ihrer Revi-\n\nsion. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens wegen dauernder\n\nVerhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten; die Überleitung in ein Sicherungs-\n\nverfahren war rechtlich nicht zulässig.\n\n1. Der Fortführung des Strafverfahrens stand, wie dem Sachzusammen-\n\nhang des Beschlusses der Strafkammer vom 4. September 2000 entnommen\n\nwerden kann, die durch die Sachverständige diagnostizierte dauernde Ver-\n\nhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten, ein Verfahrenshindernis, das regel-\n\nmäßig (vgl. aber § 231 a StPO) zur Einstellung des Verfahrens (§§ 206 a, 260\n\nAbs. 3 StPO) führt, entgegen. Diesem Grundsatz wird die in der Literatur ver-\n\ntretene Meinung nicht gerecht, aus prozeßökonomischen Gründen sei trotz\n\ndieses Verfahrenshindernisses eine Fortführung des Strafverfahrens mit dem\n\nZiel der Anordnung einer Maßregel im Rahmen von § 71 StGB zulässig (so\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Rdn. 1; Gössel in Löwe/Rosenberg,\n\nStPO 24. Aufl. Rdn. 7 jeweils zu § 416 StPO, anders 25. Aufl.).\n\n2. Gegen einen dauernd Verhandlungsunfähigen ist nur ein Sicherungs-\n\nverfahren nach §§ 413 ff. StPO mit dem Ziel der selbständigen Anordnung der\n\nin § 71 StGB genannten Maßregeln der Besserung und Sicherung möglich. Der\n\nÜbergang vom Strafverfahren in ein solches Verfahren ist aber entgegen der\n\nAnsicht des Landgerichts nicht zulässig. Dafür fehlt es an einer Rechtsgrund-\n\nlage und Folgeregelungen für das Verfahren.\n\na) Die Zulässigkeit der Überleitung des Strafverfahrens in ein Siche-\n\nrungsverfahren ist in § 416 StPO nicht geregelt (vgl. BGHR StPO § 396 An-\n\nschlußbefugnis 1). Diese Vorschrift betrifft nur den Wechsel vom Sicherungs-\n\nverfahren in ein Strafverfahren, wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens\n\ndie Schuldfähigkeit des Beschuldigten ergibt.\n\nFür den Übergang vom Strafverfahren in ein Sicherungsverfahren be-\n\nsteht grundsätzlich auch kein prozessuales Bedürfnis. Wenn in der Hauptver-\n\nhandlung die Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat festge-\n\nstellt wird oder nicht auszuschließen ist, ist dieser freizusprechen und gegebe-\n\nnenfalls über eine Maßregel zu entscheiden. Nur in Fällen, in denen sich wäh-\n\nrend der Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Ange-\n\nklagten ergibt, wäre die Fortführung des Strafverfahrens wegen eines Prozeß-\n\nhindernisses nicht mehr möglich.\n\nOb der Gesetzgeber bei der Erweiterung des Sicherungsverfahren durch\n\ndas Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (EGStGB 1974\n\nBGBl. I 469) auf Fälle der Verhandlungsunfähigkeit als weitere selbständige\n\nGruppe, bei der Maßregeln ohne gleichzeitige Verurteilung zu Strafe angeord-\n\nnet werden können, die Möglichkeit einer sich nach Eröffnung der Hauptver-\n\nhandlung ergebenden Verhandlungsunfähigkeit übersehen oder absichtlich\n\nnicht geregelt hat, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht (vgl. Neufas-\n\nsung des § 416 Abs. 3 StPO; BTDrucks. 7/550 S. 306, 307; vgl. auch Sonder-\n\nausschuß für die Strafrechtsreform, 4. Wahlperiode, Protokoll der 56. Sitzung\n\nS. 988: Min.Dir. Dr. Schafheutle).\n\nb) Die Überleitungsvorschrift des § 416 StPO aus prozeßökonomischen\n\nGründen für den Fall einer sich in der Hauptverhandlung ergebenden dauern-\n\nden Verhandlungsunfähigkeit des Täters entsprechend anzuwenden (vgl.\n\nPeters, Strafprozeß 4. Aufl. § 64 II 5 S. 572), ist nach Ansicht des Senats nicht\n\nmöglich (so auch KG OLGSt StPO § 416 Nr. 1; Paulus in KMR Rdn. 13 vor\n\n§ 413; Fischer in KK 4. Aufl. Rdn. 9; Kurth in HK-StPO Rdn. 4; Keller in AK-\n\nStPO Rdn. 12; jetzt auch Gössel aaO 25. Aufl. Rdn. 7 jeweils zu § 416 StPO;\n\nEberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung und zum Gerichts-\n\nverfassungsgesetz Rdn. 7 zu § 429 a StPO).\n\naa) Das Sicherungsverfahren ist eine Art objektives Verfahren (Gössel\n\naaO Rdn. 4 vor § 413; Fischer aaO Rdn. 3 zu § 413 StPO; BGHSt 22, 185,\n\n186), das dazu dient, die Allgemeinheit vor gefährlichen, aber schuldunfähigen\n\noder verhandlungsunfähigen Straftätern zu schützen (BGHSt 22, 1, 2 ff.). Es\n\nunterscheidet sich von seiner Ausgestaltung her wesentlich vom Strafverfah-\n\nren. § 416 StPO läßt zwar einen Übergang von Sicherungsverfahren in ein\n\nStrafverfahren zu, weil in diesem Fall wesentliche Rechte des Angeklagten ge-\n\nwahrt sind und bleiben. Im umgekehrten Fall ist dies jedoch nicht in gleicher\n\nWeise sichergestellt.\n\nDas Sicherungsverfahren ist ein Fall der notwendigen Verteidigung\n\n(§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO). Das Legalitätsprinzip gilt nicht (Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner aaO Rdn. 10; Fischer aaO Rdn. 14 jeweils zu § 413 StPO). Ein Über-\n\ngang in das Sicherungsverfahren kann den gesetzlichen Richter berühren,\n\nwenn hierfür nach der Geschäftsverteilung ein anderer Spruchkörper zuständig\n\nist. Bei einem Sicherungsverfahren soll ein Sachverständiger bereits im Vor-\n\nverfahren eingeschaltet werden, seine Vernehmung in der Hauptverhandlung\n\nist zwingend (§ 415 Abs. 5 StPO). Eine Nebenklage ist nicht zulässig (BGHR\n\nStPO § 395 Anschlußbefugnis 4).\n\nbb) Die Zulassung des Übergangs in ein Sicherungsverfahren bei dau-\n\nernder Verhandlungsunfähigkeit führt auch kaum zu einer Verfahrenserleichte-\n\nrung.\n\nFindet das Strafverfahren vor dem Amtsgericht statt, ergibt sich häufig\n\nerst durch den Übergang in das Sicherungsverfahren die Notwendigkeit einer\n\nVerteidigerbestellung. Einer sachgerechten Verteidigung können die bisheri-\n\ngen Geschehnisse in der Hauptverhandlung entgegenstehen, häufig müßten\n\nVerfahrensteile wiederholt werden. Im übrigen müßte bei einer beim Amtsge-\n\nricht beginnenden Hauptverhandlung in den Fällen des § 74 Abs. 1 GVG ent-\n\nsprechend § 270 StPO die Sache an das Landgericht verwiesen werden.\n\nDie Verhandlungsunfähigkeit kann auch Auswirkungen auf die Ge-\n\nschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts haben (vgl. BGH NStZ 1983,\n\n280, 281). Der Wahlverteidiger bedarf zur Wirksamkeit seiner Vollmacht mögli-\n\ncherweise auch der Bevollmächtigung durch den Betreuer des Beschuldigten\n\n(vgl. BGHR StPO § 414 Sicherungsverfahren 1), der erforderlichenfalls erst\n\nnoch bestellt werden muß.\n\nBei einem Übergang während eines laufenden Strafverfahrens in das\n\nSicherungsverfahren müßte die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die\n\nEinleitung eines solchen Verfahrens unter zeitlichen Druck erfolgen. Es können\n\nsich erhebliche Verzögerungen ergeben, wenn für die Ermessensentscheidung\n\nnoch Nachforschungen über das Sicherungsbedürfnis erfolgen müßten.\n\nIn manchen Fällen wird sich das Erfordernis der Zuziehung eines Sach-\n\nverständigen unter Umständen erst während der laufenden Hauptverhandlung\n\nergeben, weil eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer Schul-\n\ndunfähigkeit oder einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zunächst nicht\n\nin Betracht kam (vgl. § 246 a StPO).\n\nDie - vorausgehende zeitweise - Beteiligung eines Nebenklägers und\n\ndie Ausübung ihm zustehender Rechte (z. B. Frage- und Beweisantragsrecht)\n\nführt möglicherweise zu prozessualen Nachteilen für den Beschuldigten.\n\n3. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Durchführung eines Siche-\n\nrungsverfahrens hier auch schon daran scheitert, daß der nach § 413 StPO\n\nnotwendige Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. RGSt 72, 143 ff.) fehlt. Die\n\nVertreterin der Staatsanwaltschaft hat nämlich zunächst nur erklärt, sie sei ein-\n\nverstanden mit der Fortführung des Strafverfahrens mit dem Ziel der Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Einer Überleitung des Straf-\n\nverfahrens in ein Sicherungsverfahren stimmte sie nicht zu, weil dies im Gesetz\n\nnicht vorgesehen sei. Unter Bezugnahme auf eine Kommentarmeinung hat sie\n\ndann erklärt, sie sei mit der Fortführung des Verfahrens auch für den Fall der\n\nVerhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten mit dem Ziel der Unterbringung der\n\nBeschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus einverstanden. Einen\n\nausdrücklichen Antrag auf Überleitung in das Sicherungsverfahren oder einen\n\nAntrag auf dessen Durchführung hat sie nicht gestellt.\n\n4. Auf die Revision der Beschuldigten ist deshalb das Urteil des Landge-\n\nrichts mit den Feststellungen aufzuheben, weil der Übergang in ein Siche-\n\nrungsverfahren unzulässig war; das Verfahren ist wegen dauernder Verhand-\n\nlungsunfähigkeit der Beschuldigten einzustellen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Der Senat hielt\n\nes nicht für angemessen, gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO davon abzusehen,\n\ndie Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_498-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-23/2-str-498-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231a","ref_norm":"231a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_498-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_498-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-23/2-str-498-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_498-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:59:27.575040+00:00"}}