{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_488-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-03-23","aktenzeichen":"2 StR 488/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Die Auskunft, daß in einer polizeilichen Datensammlung keine Einträge vorhanden sind, kann eine Verletzung des Dienstgeheimnisses sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 488/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n23. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verletzung des Dienstgeheimnisses\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHSt:\n\nVeröffentlichung:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nStGB § 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n\nDie Auskunft, daß in einer polizeilichen Datensammlung keine Einträge\n\nvorhanden sind, kann eine Verletzung des Dienstgeheimnisses sein.\n\nBGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00 - LG Frankfurt am Main\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom\n\n21. März 2001 in der Sitzung am 23. März 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 22. August 2000 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung des Dienstge-\n\nheimnisses in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nsechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus-\n\ngesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge\n\ngestützten Revision.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nII.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte als Polizeioberkommissar\n\nin der Funktion eines Truppführers bei einer Zugriffseinheit der Polizei in F.\n\ntätig. Zu den Aufgaben dieser Polizeieinheit gehörte unter anderem die\n\nBekämpfung der Straßenkriminalität im F. Bahnhofsviertel.\n\nIm Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit hatte der Angeklagte mittels\n\nseiner Personalnummer und eines ihm bekannten Codes Zugriff auf den Da-\n\ntenbestand des polizeilichen Informationssystems Hepolis. In dieser von der h.\n\nPolizei landesweit betriebenen, mit dem bundespolizeilichen Inpol-Datennetz\n\nund dem Zentralen Verkehrsinformationssystem Zevis verbundenen automati-\n\nsierten kriminalpolizeilichen Sammlung waren personenbezogene Daten von\n\nbereits polizeilich in Erscheinung getretenen Personen gespeichert. Hierzu\n\nzählten insbesondere Ausschreibungen zur Festnahme, Festnahmedaten so-\n\nwie Angaben zum ausländerrechtlichen Status. Darüber hinaus enthielt das\n\nSystem fallbezogene Informationen über Straftaten und Angaben zu sonstigen\n\nim Rahmen polizeilicher Ermittlungen bekannt gewordenen Umständen. Im\n\nZeitraum von Februar bis Juli 1998 führte der Angeklagte im Auftrag seines in\n\neinem Bordell im F. Bahnhofsviertel als Wirtschafter tätigen Freundes N. - in\n\neinem Fall für eine mit dem Angeklagten befreundete Prostituierte - in insge-\n\nsamt sechs Fällen Anfragen zu verschiedenen Personalien in dem Informati-\n\nonssystem Hepolis durch. In vier Fällen (Anklagepunkte 7, 9, 13 und 14) waren\n\nzu den abgefragten Personalien keine Einträge in der Datensammlung vorhan-\n\nden, was der Angeklagte jeweils N. mitteilte. Von den beiden weiteren Abfragen\n\nergab die eine, daß der Inhaber des Bordells, in dem N. tätig war, als Bordell-\n\nbetreiber registriert war (Anklagepunkt 6), und die andere, daß gegen die ab-\n\ngefragte Person wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt\n\nwerde (Anklagepunkt 11/12). Auch diese Informationen gab der Angeklagte an\n\ndie Veranlasser der Abfragen weiter.\n\nAm 28. Mai 1999 hatte der Angeklagte Kenntnis von einer für denselben\n\nTag geplanten Durchsuchung des von N. bewirtschafteten Bordells. In einem\n\nTelefongespräch mit N. sprach der Angeklagte die Polizeimaßnahme an und\n\nbejahte die von N. konspirativ in verschlüsselter Weise gestellte Frage, ob es\n\nnicht besser sei, das Bordell kurzfristig zu schließen. Aufgrund einer Warnung\n\ndurch N. im Anschluß an dieses Gespräch verließen ca. 15 Prostituierte flucht-\n\nartig das Bordell, so daß die anschließende polizeiliche Durchsuchung ergeb-\n\nnislos verlief (Anklagepunkt 16).\n\nIII.\n\n1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Land-\n\ngericht hat – entgegen der Auffassung der Revision – zu Recht die Weitergabe\n\nder in Hepolis gespeicherten Informationen sowie die Mitteilungen, daß zu den\n\nabgefragten Personalien im polizeilichen Datensystem keine Einträge vorhan-\n\nden waren, jeweils als Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353 b\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gewertet.\n\na) Sowohl bei den vom Angeklagten weitergegebenen Daten aus der\n\nDatensammlung Hepolis, als auch bei dem mitgeteilten Umstand, daß zu be-\n\nstimmten Personalien keine Erkenntnisse vorliegen, handelt es sich um Ge-\n\nheimnisse im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB. Beides sind tatsächliche Gege-\n\nbenheiten, deren Kenntnis wegen der beschränkten Zugriffsmöglichkeit auf das\n\nInformationssystem nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht\n\n(BGH NStZ 2000, 596, 598; BGHSt 10, 108). Das als normatives Element des\n\nGeheimnisbegriffes erforderliche Geheimhaltungsbedürfnis ergibt sich aus § 75\n\nAbs. 1 des für den Angeklagten maßgeblichen H. Beamtengesetzes. Nach die-\n\nser Vorschrift unterfallen die einem Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit be-\n\nkanntgewordenen Angelegenheiten grundsätzlich der beamtenrechtlichen Ver-\n\nschwiegenheitspflicht, sofern sie nicht ausnahmsweise offenkundige oder sol-\n\nche Tatsachen betreffen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung be-\n\ndürfen. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn eine Angelegenheit unter ir-\n\ngendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt oder auch später Be-\n\ndeutung gewinnen kann, d. h. nicht ganz unbedeutend ist (OVG Münster OVGE\n\n16, 56, 57 f.; Schütz Beamtenrecht des Bundes und der Länder 5. Aufl. Teil C\n\n§ 64 Rdn. 9; OLG Köln NJW 1988, 2489, 2490). Daß die in den Fällen Ankla-\n\ngepunkt 6 und 11/12 vom Angeklagten in der Datensammlung Hepolis abge-\n\nrufenen und weitergegebenen Informationen demnach der beamtenrechtlichen\n\nVerschwiegenheitspflicht unterfallen, liegt auf der Hand. Dies gilt aber in glei-\n\ncher Weise auch für die Tatsache, daß in dem polizeilichen Informationssystem\n\nkeine oder - wie im Anklagepunkt 6 - keine weiteren Daten gespeichert sind.\n\nDie Datensammlung Hepolis dient unmittelbar der Wahrnehmung präventiver\n\nund repressiver Aufgaben der Polizei. Das Wissen darüber, daß in dem Sy-\n\nstem \n\nkeine\n\npolizeilichen Erkenntnisse gespeichert sind, kann im Einzelfall beispielsweise\n\nfür Personen, die Straftaten planen oder bereits begangen haben oder die für\n\neine polizeipflichtwidrige Gefahrenlage verantwortlich sind, im Hinblick auf ihr\n\nweiteres Verhalten von erheblicher Bedeutung sein. Insbesondere der Auf- und\n\nAusbau organisierter krimineller Strukturen wie hier im “Rotlicht-Milieu” kann\n\ndurch Informationen über bislang fehlende polizeiliche Erkenntnisse wesentlich\n\ngefördert werden, weil es den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, das Kontroll-\n\nund Aufdeckungsrisiko zu minimieren. Schon diese abstrakte Möglichkeit be-\n\ngründet ein hinreichendes Geheimhaltungsbedürfnis. Hinzu kommt, daß das\n\nFehlen gespeicherter Daten hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit nicht an-\n\nders beurteilt werden kann als die Tatsache einer vorhandenen Datenspeiche-\n\nrung. Wäre einem Beamten die Mitteilung über eine nicht existierende Spei-\n\ncherung im Sinne einer Negativauskunft möglich, während er sich bei vorhan-\n\ndenen Erkenntnissen auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen müßte,\n\nkönnte hieraus, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat,\n\nwegen der durch ein entweder/oder-Verhältnis gekennzeichneten logischen\n\nVerknüpfung beider Gegebenheiten Rückschlüsse auf die Existenz gespei-\n\ncherter Daten gezogen werden mit der Konsequenz, daß die insoweit gebotene\n\nGeheimhaltung nicht mehr gewährleistet wäre. Die hierin liegende Ausfor-\n\nschungsgefahr spricht ebenfalls dafür, auch das Fehlen gespeicherter Daten\n\nals geheimhaltungsbedürftige Tatsache anzusehen (zur Ausforschungsgefahr\n\nbei Negativauskünften vgl. BVerwG NJW 1990, 2765, 2768; OVG Bremen\n\nNJW 1987, 2393, 2395; Mallmann in Simitis/Dammann/Mallmann/Walz, Kom-\n\nmentar zum Bundesdatenschutzgesetz 4. Aufl. § 19 Rdn. 85). Daß der Ange-\n\nklagte seine Kenntnisse aus dem Informationssystem Hepolis dienstpflichtwid-\n\nrig erlangte, stellt die sich aus § 75 Abs. 1 HBG ergebene Verschwiegenheits-\n\npflicht ebensowenig in Frage (Schütz aaO § 64 Rdn. 5) wie die tatbestandliche\n\nVoraussetzung des Bekanntwerdens des Geheimnisses als Amtsträger in\n\n§ 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (OLG Düsseldorf NJW 1982, 2883 f.; Träger\n\nLK 10. Aufl. § 353 b Rdn. 16).\n\nHinsichtlich der in der Datensammlung Hepolis gespeicherten perso-\n\nnenbezogenen Daten (Anklagepunkte 6 und 11/12) folgt das Geheimhaltungs-\n\nbedürfnis schließlich auch aus dem in § 9 Satz 1 des H. Datenschutzgesetzes\n\ngeregelten Datengeheimnis, das den bei datenverarbeitenden Stellen Beschäf-\n\ntigten, welche Zugang zu personenbezogenen Daten haben, jegliche Verwen-\n\ndung dieser Daten zu anderen als den zur jeweiligen rechtmäßigen Aufga-\n\nbenerfüllung gehörenden Zwecken untersagt.\n\nWeitere Anforderungen sind an ein Geheimnis im Sinne des § 353 b\n\nAbs. 1 StGB nicht zu stellen. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auf-\n\nfassung (Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 353 b Rdn. 6)\n\nerfährt der Geheimnisbegriff insbesondere durch das Erfordernis der Gefähr-\n\ndung wichtiger öffentlicher Interessen in § 353 b Abs. 1 StGB keine inhaltliche\n\nEinschränkung (BayObLG NStZ 1999, 568 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.\n\n§ 353 b Rdn. 7; Träger in LK 10. Aufl. § 353 b Rdn. 9; Kuhlen in NK-StGB\n\n4. Lfg. § 353 b Rdn. 14). Bei dem Erfordernis der Interessengefährdung handelt\n\nes sich nach dem Wortlaut der Norm um ein selbständiges Tatbestandsmerk-\n\nmal, welches die Strafbarkeit des unbefugten Offenbarens von Geheimnissen\n\nauf Fälle beschränkt, in denen ein hierdurch verursachter tatbestandlich näher\n\numschriebener Gefährdungserfolg eintritt. Für eine Vermengung der Merkmale\n\n\"Geheimnis\" und \"Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen\" besteht kein\n\nsachliches Bedürfnis (Träger aaO). Im Hinblick auf die Vorschrift des § 353 b\n\nAbs. 1 Satz 2 StGB, die im subjektiven Tatbestand Vorsatz hinsichtlich des\n\nVorliegens eines Geheimnisses verlangt, während für die Gefährdung wichtiger\n\nöffentlicher Interessen Fahrlässigkeit ausreicht, ist es vielmehr geboten, beide\n\nTatbestandsmerkmale eigenständig auszulegen.\n\nb) Durch das unbefugte Offenbaren der Ergebnisse der im Informations-\n\nsystem Hepolis durchgeführten Abfragen wurden jeweils wichtige öffentliche\n\nInteressen konkret gefährdet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts werden im Bahnhofsviertel\n\nvon F. in erheblicher Anzahl Bordelle betrieben, in denen zum großen Teil aus-\n\nländische Frauen der Prostitution nachgehen, die keine Aufenthalts- oder Ar-\n\nbeitserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzen. Im Umfeld der\n\nProstitutionsausübung ist eine kriminelle Subkultur entstanden, welche die ver-\n\nschiedenartigsten Erscheinungsformen der Kriminalität umfaßt. Zur Bekämp-\n\nfung dieser Subkultur verfolgt die Polizei unter anderem die Strategie, durch\n\nhäufige Kontrollen und wenn möglich polizeiliche Zugriffe für eine ständige\n\nVerunsicherung bei den illegal der Prostitution nachgehenden Frauen, den\n\nhiervon profitierenden Bordellbetreibern und -wirtschaftern sowie sonstigen\n\nStraftätern zu sorgen. Die durch die Mitteilungen des Angeklagten verursachte\n\nGefährdung wichtiger öffentlicher Interessen hat die Strafkammer darin gese-\n\nhen, daß die polizeiliche Strategie, das Milieu durch häufige Kontrollen zu ver-\n\nunsichern, leerläuft und der Polizei damit die Aufgabe der Kriminalitätsbe-\n\nkämpfung wesentlich erschwert wird, wenn Personen aus diesem Umfeld über\n\nden sich aus der Datensammlung Hepolis ergebenen Stand der polizeilichen\n\nErkenntnisse informiert sind. Diese Bewertung des Landgerichts ist rechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\nDie Polizei hat nach § 163 Abs. 1 StPO Straftaten zu erforschen und die\n\nzu ihrer Aufklärung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach Maßgabe des\n\nH. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt den Polizei-\n\nbehörden ferner die Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Si-\n\ncherheit und Ordnung. Im Rahmen der Gefahrenabwehr haben sie gemäß § 1\n\nAbs. 4 HSOG auch zu erwartende Straftaten zu verhüten sowie für die Verfol-\n\ngung künftiger Straftaten vorzusorgen. Die vorbeugende Bekämpfung von\n\nStraftaten besitzt vor allem in Lebensbereichen, in welchen sich kriminogene\n\nStrukturen herausbilden und verfestigen, eine erhebliche Bedeutung. Zu dem\n\nInstrumentarium, das der Polizei zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfü-\n\ngung steht, gehört die in den §§ 13 ff. HSOG vorgesehene Erhebung perso-\n\nnenbezogener Daten sowie deren in den §§ 20 ff. HSOG gesetzlich geregelte\n\nSpeicherung und Verwendung. Werden Informationen über die in der polizeili-\n\nchen Datensammlung gespeicherten Erkenntnisse unbefugt offenbart, ist dies\n\ngeeignet, die Erfüllung der der Polizei obliegenden repressiven und präventi-\n\nven Aufgaben erheblich zu beeinträchtigen. So eröffnet die Mitteilung, aus-\n\nweislich einer Hepolis-Abfrage werde gegen eine Person wegen bestimmter\n\nDelikte ermittelt (Anklagepunkt 11/12), die Möglichkeit einer störenden Einfluß-\n\nnahme Unbefugter auf den Gang des Verfahrens (BGHSt 10, 276, 277). Aber\n\nauch die Information, daß im Datensystem der Polizei keine oder keine weite-\n\nren Einträge vorhanden sind, gefährdet die polizeiliche Aufgabenerfüllung. Ha-\n\nben Personen, die Straftaten begangen haben oder begehen werden oder die\n\nfür eine polizeipflichtwidrige Gefahrenlage verantwortlich sind, Kenntnis dar-\n\nüber, daß der Polizei keine Erkenntnisse über sie vorliegen, brauchen sie nicht\n\nmit einem polizeilichen Einschreiten zu rechnen. Dieses Wissen beseitigt den\n\ndurch die verstärkte Kontrolltätigkeit der Polizei zur Bekämpfung des kriminel-\n\nlen Milieus gezielt erzeugten Kontrolldruck mit der Folge, daß die entsprechen-\n\nden polizeilichen Maßnahmen insoweit wirkungslos bleiben. Hierin liegt eine\n\nGefährdung wichtiger öffentlicher Interessen.\n\nDiese Interessenbewertung steht entgegen der Ansicht des Beschwer-\n\ndeführers im Einklang mit dem als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts\n\nin Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf informatio-\n\nnelle Selbstbestimmung (grundlegend BVerfGE 65, 1). Bei auf verfassungsge-\n\nmäßer gesetzlicher Grundlage erfolgender Erhebung, Verarbeitung und Nut-\n\nzung personenbezogener Daten ist die für die Wahrnehmung polizeilicher Auf-\n\ngaben grundsätzlich erforderliche Geheimhaltung gespeicherter Informationen\n\nohne weiteres mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar\n\n(vgl. BVerwGE 89, 14, 19; BayVerfGH NVwZ 1996, 166, 170). Die Geheimhal-\n\ntung wird lediglich durch den in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der\n\nLänder oder in bereichsspezifischen Sondervorschriften näher geregelten Aus-\n\nkunftsanspruch des Betroffenen beschränkt.\n\nDie Tatsache, daß der Angeklagte die Ergebnisse der in der Daten-\n\nsammlung Hepolis durchgeführten Abfragen jeweils an Personen aus dem Pro-\n\nstitutionsmilieu des F. Bahnhofsviertels weitergab, die ihn zuvor unmittelbar zu\n\ndiesen Abfragen veranlaßt hatten und demnach ein Interesse an den entspre-\n\nchenden Informationen besaßen, rechtfertigt die Annahme einer konkreten\n\nGefahr (BGHSt 20, 342, 348; BayObLG NStZ 1999, 568, 569). Aus dem Ge-\n\nsamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich schließlich entnehmen, daß\n\ndie Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen in Gestalt der effektiven\n\nWahrnehmung polizeilicher Aufgaben jedenfalls vom bedingten Vorsatz des\n\nAngeklagten umfaßt war.\n\n2. Der Strafausspruch weist ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten auf. Soweit die Revision geltend macht, im Fall Anklagepunkt\n\n16 sei eine Selbstbegünstigungsabsicht des Angeklagten nicht strafmildernd\n\nberücksichtigt worden, beruft sie sich auf einen vom Landgericht nicht festge-\n\nstellten urteilsfremden Umstand, der bei der revisionsrechtlichen Prüfung auf\n\ndie allein erhobene Sachrüge hin keine Berücksichtigung finden kann.\n\nJähnke\n\nDetter\n\nBode\n\nRothfuß\n\nFischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_488-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-23/2-str-488-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_488-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_488-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-23/2-str-488-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2000/2_StR_488-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:59:16.196207+00:00"}}